Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsbegründung. Wiederholung juristisch abwegiger Ausführungen eines Klägers durch den Rechtsanwalt in der Revisionsbegründung. Pflicht zur Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes durch den zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Orientierungssatz
1. Dem Erfordernis, wonach eine formgerechte Revisionsbegründung die Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffes durch den zugelassenen Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss, ist bei einer Revisionsbegründung, die von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet ist, jedenfalls dann nicht genügt, wenn die gesamten Umstände ergeben, dass der Prozessbevollmächtigte die Durcharbeitung, Sichtung, Gliederung und Darstellung des Streitstoffes unterlassen hat.
2. Auch die Pflicht eines Rechtsanwaltes zur Wahrung der Interessen seines Mandanten darf nicht dazu führen, dass sich der Rechtsanwalt ohne erkennbare eigene Sichtung und Durcharbeitung des Streitstoffes darauf beschränkt, das juristisch abwegige Vorbringen seines Mandanten aus früheren Instanzen zu wiederholen.
Normenkette
SGG §§ 146, 164 Abs. 2, § 166
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1977 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist der Neffe des im März 1969 in P. verstorbenen Versicherten F. A., dessen Witwe die Beigeladene ist. Der Versicherte hatte von der Beklagten das Knappschaftsruhegeld bezogen, das aufgrund eines durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1972 - 5 RKn 61/68 - rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits, den der Kläger für den Versicherten geführt hatte, von der Beklagten neu berechnet wurde. Sie stellte dabei nachzuzahlende Ruhegeldbeträge von 3.138,11 DM und von 18.956,60 DM fest. Die Neuberechnung der Witwenrente der Beigeladenen führte zur Feststellung eines Nachzahlungsbetrages von 10.871,20 DM. Den Gesamtbetrag zahlte die Beklagte an die Beigeladene aus, nachdem ein Rechtsstreit um die Genehmigung zur Abtretung der Versichertenrente an den Kläger durch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1972 - 5 RKn 24/71 - rechtskräftig abgeschlossen war.
Im April 1975 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Nachzahlung des Knappschaftsruhegeldes, einen Betrag von 3.000,-- DM zur pauschalen Abgeltung von Prozeßkosten und 11.000,-- DM als von der Beigeladenen versprochenes Honorar an ihn auszuzahlen, da ihm in dieser Höhe Forderungen übertragen worden seien.
Widerspruch, Klage und Berufung gegen den ablehnenden. Bescheid der Beklagten hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung unter Hinweis auf § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Forderungen aus abgetretenen Rentennachzahlungsansprüchen einschließlich Nebenforderungen geltend gemacht und ferner die Feststellung begehrt hat, die Besorgung von Rechtsangelegenheiten für Personen mit Wohnsitz im Ausland sei erlaubnisfrei; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Urteilsbegründung wird verwiesen.
Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Wegen der Revisionsbegründung wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Klägers, insbesondere vom 11. Januar 1978, 3. April 1978, 5. Juli 1978, 23. August 1978, 12. Januar 1979, 20. Juli 1979, 27. November 1979, 17. Dezember 1979 und 18. Dezember 1979 verwiesen. Die in dem Schriftsatz vom 3. April 1978 unter I. enthaltenen Anträge, mit denen der Kläger die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1972 - 5 RKn 24/71 - abgeschlossenen Verfahrens erstrebte, hat der Senat mit Urteil vom 26. April 1979 - 5 RKn 10/78 - als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger begehrt,
durch Zwischenurteil oder Beschluß vorab den Beiladungsbeschluß vom 23. März 1976 aufzuheben.
Außerdem beantragt er,
"1. a) festzustellen, daß ein förmlicher Verwaltungsakt nebst Widerspruchsbescheid der Beklagten zum Zwecke der Realisierung der dem Kläger zuteil gewordener Zessionen, sowohl seines Onkels als auch dessen Witwe, nicht erforderlich ist hilfsweise
die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Juni 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1973
b) die Aufhebung des angefochtenen Urteils II. Instanz
c) festzustellen, daß die Beiziehung weiterer Streit- und sonstiger Akten, die mit diesem Rechtsstreit in keinerlei Zusammenhang stehen, unzulässig ist - im übrigen die Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 30. September 1977 -
d) festzustellen, daß eine Genehmigung der dem Kläger zuteil gewordener Zessionen, sowohl seines Onkels als auch dessen Witwe, nicht erforderlich ist
2. die Beklagte zu verurteilen, eine von dem Kläger zugunsten seines Onkels erstrittene Rentennachzahlung in Höhe von DM 22.094,71 an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, und zwar
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-- |
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DM |
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a) |
eine Hälfte als Erbschaft |
11.047,36 |
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b) |
als Ersatz für von dem Kläger vorverauslagte Prozeßkosten |
4.848,60 |
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c) |
den Rest als Schenkung |
6.198,75 |
3. |
die Beklagte zu verurteilen, die von dem Kläger für die Witwe seines Onkels vorverauslagten Prozeßkosten zu zahlen |
4.689,-- |
4. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das zwischen ihm und der Witwe vereinbarte Honorar zu zahlen |
11.000,-- |
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insgesamt |
37.783,71 |
5. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, an den Kläger Verzugszinsen für seine unter den Klageanträgen Nr 2 bis 4 spezifizierten Forderungen zu zahlen, und zwar
a) zu Ziffer 2 ab Datum der Fälligkeit des jeweiligen Altersruhegeldes
b) zu Ziffer 3 ab Datum der erstmaligen und fortlaufenden jeweiligen Fälligkeit der Witwenrente, spätestens jedoch ab 1. August 1972, dem Datum des Zuganges der Zahlungsaufforderung des Klägers an die Beklagte
c) zu Ziffer 4 ab Datum der fortlaufenden jeweiligen Fälligkeit der Witwenrente, spätestens jedoch ab 1. Oktober 1972, dem Datum des Zuganges der dahingehenden Zahlungsaufforderung des Klägers an die Beklagte, und zwar
sämtliche Verzugszinsen in der dem Kläger durch Kreditaufnahme entstandenen Höhe, mindestens jedoch 4 %
6. die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, an den Kläger einen Inflationsverlust - wahlweise zusätzliche Zinsen ohne Nachweis - zu zahlen und zwar in Höhe des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexes unter Zugrundelegung des Lebenshaltungskostenindexes für einen mittleren Vier-Personen-Haushalt, und zwar
ah den lt. Klageantrag Nr 5 jeweils festgestellten Fälligkeitsdaten
7. a) die Beklagte zu verurteilen, die vollständigen von ihr geführten Akten über die Witwe M. A. einer vom erkennenden Senat zu bestimmenden Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Einsichtnahme durch den Kläger und zur Anfertigung von Fotokopien in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist vorzulegen
b) die Beklagte zu verurteilen, die vollständigen von ihr geführten Akten über das Ehepaar D. bzw die jetzige Witwe D. einer vom erkennenden Senat zu bestimmenden Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Einsichtnahme durch den Kläger und zur Anfertigung von Fotokopien in einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist vorzulegen
c) die Beklagte zur Ableistung der eidesstattlichen Versicherung dahingehend zu verurteilen, daß die von ihr einer Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vorzulegenden Akten A. und D. vollständig sind
8. die Beklagte zu verurteilen, die Anschrift eines in Dortmund ansässigen Rechtsanwalts, dem die Beklagte Rentenbeträge für in P. wohnhafte Rentner überweist bzw überwiesen hat, sowie die Umstände, welche die Beklagte zu diesem Schritt bewogen haben, offenzulegen
9. festzustellen, daß die Beklagte auf Wunsch des Klägers hin verpflichtet ist, sämtlichen Schriftwechsel betreffend die Rentenangelegenheiten der Witwe, M. A., ausschließlich über den Kläger abzuwickeln
10. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, im Falle eines Obsiegens des Klägers die dem Kläger geschuldeten Beträge gegen Forderungen der Witwe aufzurechnen
11. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger geschuldeten Beträge auf ein Sperrkonto bei einer Bank seines Vertrauens unter Ausschluß des Rechtes zur Rücknahme der hinterlegten Gelder bis zur Rechtskraft des Urteils verzinslich zu hinterlegen
12. festzustellen,
a) daß die Beklagte in der Vergangenheit nicht berechtigt war, ohne Zustimmung des Versicherten, dessen Witwe und des Klägers, Meldungen irgendwelcher Art, insbesondere aber über den Bezug deutscher Rentenleistungen, an polnische Behörden zu erstatten
b) daß die Beklagte nicht berechtigt war und weiterhin nicht berechtigt ist, Meldungen über den hier anhängigen Rechtsstreit an polnische Behörden zu erstatten sowie Unterlagen darüber, insbesondere aber Urteilsausfertigungen, an polnische Behörden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Klägers auszuhändigen
13. festzustellen, daß die Besorgung nicht fremder Rechtsangelegenheiten für Mandanten mit Wohnsitz im Inland sowie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für Mandanten mit Wohnsitz im Ausland auch ohne eine Genehmigung der hiesigen zuständigen Behörden im Sinne des Art. I § 1 Abs 1 des Rechtsberatungsgesetzes zulässig ist".
II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht.
Der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz des Klägers vom 3. April 1978 genügt nicht den Anforderungen, die § 164 Abs 2 iVm § 166 SGG an die Revisionsbegründung stellt. Weitere Schriftsätze, die als Revisionsbegründung in Betracht kommen, hat der Kläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht eingereicht.
Der Schriftsatz des Klägers vom 3. April 1978 ist zwar von einem für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nach § 166 SGG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden. Gleichwohl ist dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
Das gesetzliche Erfordernis einer schriftlichen Revisionsbegründung durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten dient im wohlverstandenen Interesse sowohl der rechtsuchenden Bürger wie der Rechtspflegeorgane dazu, das Revisionsgericht zu entlasten und ihm solche Rechtsmittel fernzuhalten, für die der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte nicht die volle Verantwortung übernommen hat. Das BSG hat daher in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, daß eine formgerechte Begründung der Revision die Prüfung und Durcharbeitung des Prozeßstoffes durch den zugelassenen Prozeßbevollmächtigten erkennen lassen muß (BSGE 7, 39; BSG SozR Nr 49 zu § 164 SGG; BSG SozR 1500 § 164 Nrn 5 und 12; BVerwGE 22, 38, 40; BVerwG in "Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" 310 zu § 139 Nr 38; BGH in Versicherungsrecht 1962, 1204). Die Revisionsbegründung muß das Ergebnis der geistigen Arbeit des beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten sein. Diesem Erfordernis ist bei einer Revisionsbegründung, die von einem zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet ist, jedenfalls dann nicht genügt, wenn die gesamten Umstände ergaben daß der Prozeßbevollmächtigte die Durcharbeitung, Sichtung, Gliederung und Darstellung des Streitstoffes unterlassen hat. In der Regel mag zwar die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter die Revisionsbegründung für eine wirksame Revisionsbegründung ausreichen, weil es Sinn der Unterzeichnung ist, daß der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt. Lassen jedoch die gesamten Umstände erkennen, daß der zugelassene Prozeßbevollmächtigte die Prüfung, Gliederung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes unterlassen hat, so handelt es sich um eine rein formale Unterzeichnung und nicht um eine gesetzesmäßige Begründung der Revision. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Prozeßbevollmächtigte die Revisionsbegründung seines Mandanten unverändert an das Revisionsgericht weitergibt, sondern auch in solchen Fällen, in denen er die von seinem rechtsunkundigen Mandanten in der Vorinstanz verfaßten Schriftsätze unkritisch abschreibt und zusammenstellt.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Revisionsbegründungsschrift im vorliegenden Fall vom Kläger verfaßt und geschrieben worden ist oder ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sie in seinem Büro hat anfertigen lassen. In seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 1979 gibt er zu, daß der Kläger ihm einen Entwurf der Revisionsbegründung vorgelegt hat. Von der behaupteten Durcharbeitung dieses Entwurfs durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers kann sich der Senat nicht überzeugen. Vielmehr sprechen die gesamten Umstände dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dessen Entwurf unkritisch übernommen und ohne eigenverantwortliche Sichtung und Durcharbeitung des Streitstoffes an das BSG weitergeleitet hat, wobei unerheblich ist, ob er ihn in seinem Büro neu hat schreiben lassen.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Umfanges und des Inhalts der Begründungsschrift vom 3. April 1978. Abgesehen davon, daß die Einreichung einer gebundenen, 94 Schreibmaschinenseiten umfassenden Revisionsbegründung für einen Rechtsanwalt außerordentlich ungewöhnlich ist und der aus den Akten der Vorinstanzen erkennbaren Übung des Klägers entspricht, enthält dieser Schriftsatz sowohl inhaltlich als auch in den Formulierungen lediglich eine Zusammenfassung der vom Kläger in der Berufungsinstanz schriftsätzlich vorgebrachten Anträge und Argumente. Die in der Revisionsbegründungsschrift unter II. 1. bis 13. enthaltenen Anträge entsprechen mit unwesentlichen Umstellungen wörtlich den Anträgen, die der damals nicht vertretene Kläger in der Berufungsinstanz in seinem Schriftsatz vom 15. November 1976 gestellt hatte. Sie enthalten nicht nur dieselben Formulierungen sondern auch die gleichen grammatikalischen Fehler, zB unter 1. d). Das gleiche gilt für die dazu gegebenen Begründungen. Von den behaupteten Streichungen ist nichts zu erkennen, denn die Begründungsschrift enthält alle Anträge und Argumente, die der Kläger schon in der Berufungsinstanz vorgetragen hatte. Darüber hinaus läßt der Schriftsatz vom 3. April 1978 eine rechtliche Durcharbeitung durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht erkennen. Die gestellten Anträge, und die dazu vorgetragenen Argumente sind vom juristischen und insbesondere vom revisionsrechtlichen Standpunkt aus zum großen Teil schlechterdings abwegig und unhaltbar. Das gilt in besonderem Maße für die Anträge unter 1. c), 2. b), 3., 4., 7. bis 10. und 13. und die dazu vorgebrachten Begründungen. Aufgrund der Abwegigkeit und juristischen Unvertretbarkeit dieses Vorbringens ist der Senat davon überzeugt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die - nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 17. Dezember 1979 vom Kläger selbst entworfene - Revisionsbegründung nicht einer eigenen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes unterzogen hat.
Es soll nicht verkannt werden, daß es die Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist, die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und alles für ihn Günstige vorzutragen. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn andere Rechtsanwälte zur Vertretung des Beteiligten nicht bereit sind, wie der Kläger vorgetragen hat. Diese Pflicht zur Interessenwahrnehmung darf aber nicht dazu führen, daß sich der Rechtsanwalt ohne erkennbare eigene Sichtung und Durcharbeitung darauf beschränkt, das juristisch abwegige Vorbringen seines Mandanten aus den früheren Instanzen zu wiederholen. Das gesetzlich vorgeschriebene Erfordernis der schriftlichen Revisionsbegründung durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten soll - wie in der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung betont wird - das Revisionsgericht gerade vor solchen sehr umfangreichen, unübersichtlichen, teilweise unverständlichen, abwegigen und revisionsrechtlich unerheblichen Vorbringen bewahren, wie es hier im Schriftsatz vom 3. April 1978 enthalten ist.
In dem durch Urteil vom 26. April 1979 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren 5 RKn 10/78 hatte der Senat keinen Anlaß, auf die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten einzugehen, weil die Wiederaufnahmeklage schon wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Der Senat hat die danach unzulässige Revision des Klägers gemäß § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen