Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen L 10 SB 133/18) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.04.2018; Aktenzeichen S 15 SB 1898/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 7.11.2018, ihm zugestellt am 17.11.2018, mit einem von ihm unterzeichneten und nach Weiterleitung durch das LSG am 10.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.11.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formulars, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - Juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 17.12.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Auch der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwaltes (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) ist abzulehnen. Die Beiordnung eines Notanwaltes kann mit der Begründung beantragt werden, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Um dies aufzuzeigen, muss der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Angabe und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen, dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat (vgl nur BSG Beschluss vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5). Schon daran fehlt
es, denn hierzu hat der Kläger keine Ausführungen gemacht. Es ist insoweit auch weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Fundstellen
Dokument-Index HI13022628 |