Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 11.03.2019; Aktenzeichen S 15 SB 479/17) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 09.07.2020; Aktenzeichen L 3 SB 55/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung der Voraussetzungen eines Grades der Behinderung (GdB) von 60, hilfsweise von 50, ab dem 24.2.2017 anstelle des bisher zuerkannten GdB von 40. Dieses Begehren hat das LSG mit Urteil vom 9.7.2020 verneint, weil die beim Kläger vorliegenden Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB 30); Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Einzel-GdB 20); Schlafapnoe-Syndrom (Einzel-GdB 20); Bluthochdruck (Einzel-GdB 10); Funktionsbehinderung beider Schultergelenke (Einzel-GdB 10) und eine Blutgerinnungsstörung (Einzel-GdB 10) einen Gesamt-GdB von 40 bedingten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, ob sechs Beschwerdekomplexe, bei denen jeweils Einzel-GdB-Werte von 30, zweimal 20 und dreimal 10 vorliegen, einen Gesamt-GdB von 50 begründen und welche Grundsätze letztlich für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (Gesamt-GdB von 50) insoweit zu beachten sind, benennt er bereits keine abstrakt generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R - juris RdNr 10 mwN). Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob sich die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50) auch dadurch ergibt, wenn mehrere Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von 30, zweimal 20 und dreimal 10 vorliegen, kritisiert er in der Sache die aus seiner Sicht unzureichende GdB-Bewertung durch das LSG. Sein Beschwerdevorbringen betrifft jedoch lediglich Tatsachenfragen bezogen auf die Feststellung der tatsächlichen Umstände seines Einzelfalls, Fragestellungen medizinischer Art und deren Bewertung. Die Fragestellung beinhaltet im Kern Fragen der Beweiswürdigung und Sachaufklärung. Die Zulassung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Der Kläger berücksichtigt insoweit insbesondere nicht, dass die Bemessung des GdB nach der stRspr des Senats grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist (vgl Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5 mwN). Der bloße Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11.11.2004 (B 9 SB 1/03 R - juris RdNr 17) stellt keine Auseinandersetzung mit der konkreten Rechtsprechung des BSG dar, sondern bestätigt vielmehr die oben benannte Rechtsprechung des Senats. Zudem setzt sich die Beschwerde weder mit den Grundsätzen der GdB-Bemessung nach der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung noch mit der Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinander, sodass auch nicht erkennbar wird, ob und inwieweit hierzu noch Klärungsbedarf bestehen könnte.
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14423982 |