Leitsatz (redaktionell)

Eine Verletzung des SGG § 109 kann nicht mehr gerügt werden, wenn der Kläger einen solchen Verfahrensmangel bis zum Schluß der nächsten mündlichen Verhandlung, in der über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt wurde, nicht gerügt hat, obgleich er ihn rügen konnte. Dies ergibt sich aus ZPO § 295, der über SGG § 202 auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet.

Hat der Kläger das Recht, einen solchen Mangel des Verfahrens zu rügen, schon im Berufungsverfahren verloren, so macht die im Revisionsverfahren vorgebrachte Rüge desselben Verfahrensmangels nicht die Revision nach SGG § 162 Abs 1 Nr 2 statthaft.

 

Normenkette

SGG § 109 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 295 Abs. 1; SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149227

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