Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.10.2020; Aktenzeichen S 19 P 132/19) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 09.11.2021; Aktenzeichen L 4 P 79/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 9.11.2021 - ihm zugestellt am 30.11.2021 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.12.2021, das am selben Tag per Telefax beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 30.12.2021 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG und mit Schreiben der Berichterstatterin vom 14.12.2021 ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich. Solches hat der Kläger auch nicht auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 14.12.2021 geltend gemacht, in dem er auf die fehlenden Antragsunterlagen aufmerksam gemacht worden ist.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15203356 |