Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Formloser Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Prozesskostenhilfeformularverordnung. Formular. Beschwerdefrist
Leitsatz (redaktionell)
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl. I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Normenkette
SGG § 64 Abs. 3, §§ 67, 73a Abs. 1 S. 1, § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, § 121
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 27.9.2022 - ihm zugestellt am 13.10.2022 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.10.2022, das am selben Tag per Telefax beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von PKH beantragt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am Montag, den 14.11.2022, endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH in dem Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechendes Formular ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich. Solches hat der Kläger auch nicht auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin beim BSG vom 25.10.2022 geltend gemacht, in dem er auf die fehlenden Antragsunterlagen aufmerksam gemacht worden ist.
Soweit der Kläger in seinem Antrag auf PKH vom 23.10.2022 auf bereits früher eingereichte Erklärungen verwiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In dem Hinweisschreiben vom 25.10.2022 hat die Berichterstatterin dem Kläger den erbetenen Hinweis gegeben, dass der Senat die Einreichung einer aktuellen Erklärung für erforderlich hält.
Fundstellen
Dokument-Index HI15503265 |