Leitsatz (amtlich)
Eine - uneingeschränkt zugelassene und auch ohne Einschränkung eingelegte - Revision ist unzulässig, wenn sich ihre Begründung nur mit einer Rechtsfrage befaßt, die für die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bedeutsam ist.
Normenkette
SGG § 144 Abs 3, § 164 Abs 2 S 1, §§ 165, 160 Abs 1, § 160 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 07.02.1986; Aktenzeichen L 1 An 24/85) |
SG Berlin (Entscheidung vom 23.01.1985; Aktenzeichen S 8 An 1450/84) |
Tatbestand
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) durch Beschluß vom 16. Oktober 1986 gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Grund dafür war, daß der Bevollmächtigte der Klägerin im Berufungsverfahren die Mitteilung über den Termin der mündlichen Verhandlung weniger als zwei Wochen vorher (vgl § 110 Abs 1 Satz 1 SGG) erhalten, das Berufungsgericht aber gleichwohl einen Antrag, den Termin zu verlegen, abgelehnt und die Klägerin dieses gerügt hatte. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie rügt nunmehr allein eine Verletzung des § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und macht in der Revisionsbegründung geltend: Entgegen der Auffassung des LSG müsse gegenüber einer "Forderung" der Beklagten auf nachzuentrichtende Beiträge mit einem Anspruch auf Rente aus einer zu erwartenden Nachzahlung aufgerechnet werden können; diese Frage bedürfte der Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG). - Im Urteil des LSG hatte die Aufrechnung nur bei der Entscheidung der Frage Bedeutung, ob die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Das LSG hat entschieden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 144 Abs 3 SGG ist die Berufung nicht zulässig, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Diese Regelung gilt nach § 165 SGG für die Revision entsprechend. Deshalb ist eine auf die Kostenentscheidung des LSG beschränkte Revision unzulässig (Urteil des BSG vom 12. Mai 1981 - 2 RU 1/79 -; vgl auch Meyer-Ladewig, SGG 3. Aufl, § 165 RdNr 3), und lediglich wegen der Kostenentscheidung im Berufungsurteil kann die Revision nicht zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG hinsichtlich der Hauptsache nicht vorliegen (Beschluß des BSG vom 8. Januar 1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54). Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt die Unzulässigkeit einer allein gegen die Kostenentscheidung gerichteten Berufung und Revision auch dann, wenn das Rechtsmittel unbeschränkt zugelassen worden ist. Denn wenn § 144 Abs 3 SGG die Berufung nur wegen der Kosten selbst in den Fällen ausschließt, in denen die Berufung ansonsten (in der Hauptsache) ohne Zulassung uneingeschränkt statthaft ist, kann nichts anderes gelten, wenn die grundsätzliche Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels (in der Hauptsache) durch eine das Rechtsmittel uneingeschränkt zulassende Entscheidung beseitigt wird. Anderenfalls würde derjenige, dessen Rechtsmittel erst der Zulassung bedurfte, dadurch begünstigt, daß er die Kostenentscheidung isoliert angreifen könnte, während das demjenigen, dessen Rechtsmittel ohne Zulassung statthaft ist, verwehrt ist. Das wäre unverständlich. Auch bei uneingeschränkt zugelassenem Rechtsmittel kann daher die Kostenentscheidung der Vorinstanz nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden.
Die Revision der Klägerin ist zwar bei ihrer Einlegung nicht, insbesondere nicht auf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils, beschränkt worden. Die nach § 164 Abs 2 Satz 1 SGG erforderliche Begründung bezieht sich aber allein auf die Frage der Aufrechnung, die für das LSG nur im Rahmen der Kostenentscheidung bedeutsam war. Da dem Begründungserfordernis bei "teilbarem Streitgegenstand" hinsichtlich eines jeden Streitgegenstandes genügt sein muß, der vor das Revisionsgericht gebracht werden soll (BSGE 7, 35; BSG SozR 1500 § 164 Nr 22), liegt eine für die Zulässigkeit ausreichende Revisionsbegründung nicht vor, wenn sich diese nur auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bezieht, für die Hauptsache, mit der zusammen die Kostenentscheidung allein angefochten werden kann, aber fehlt. Eine Revision, die nur hinsichtlich der Kostenentscheidung begründet worden ist, ist ebenso unzulässig wie eine Revision, die nur hinsichtlich der Kosten eingelegt worden ist.
Damit erwies sich die Revision der Klägerin als unzulässig. Daran ändert nichts, daß die Klägerin den Antrag stellt, unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils festzustellen, daß die erklärte Aufrechnung zulässig war.
Die Revision war nach § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen