Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.08.2020; Aktenzeichen S 45 VG 37/18) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 11.10.2022; Aktenzeichen L 15 SF 177/22 KL) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9.11.2022 zugestellten Urteil des LSG vom 11.10.2022 mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 15.11.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.11.2022 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG Beschluss vom 30.1.2019 - B 9 SB 81/18 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 18.10.2018 - B 9 V 39/18 B - juris RdNr 3, jeweils mwN). Die Klägerin hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 9.12.2022 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin es unverschuldet versäumt hat, die Frist einzuhalten. Sie ist in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils vom 11.10.2022 darüber belehrt worden, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Darüber hinaus ist die Klägerin im Parallelverfahren B 9 V 13/22 BH mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 16.11.2022 unter Bezugnahme auf die Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und die dortigen Erläuterungen zur PKH auf die einzuhaltenden Formalitäten hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Einhaltung der Frist ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist.
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein Mecke Röhl
Fundstellen
Dokument-Index HI15615617 |