Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.04.2022; Aktenzeichen L 10 AS 37/21 KL)

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 26.04.2022; Aktenzeichen L 10 AS 36/21 KL)

SG Schwerin (Entscheidung vom 16.06.2016; Aktenzeichen S 18 AS 582/16)

SG Schwerin (Entscheidung vom 20.11.2015; Aktenzeichen S 10 AS 474/09)

 

Tenor

Die Verfahren B 7 AS 85/22 BH und B 7 AS 86/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 85/22 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 2022 - L 10 AS 36/21 KL und L 10 AS 37/21 KL - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs 1 SGG. Den Anträgen des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, sind auch seine Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidungen der Vorinstanz, die (weiteren) Wiederaufnahmeklagen im Hinblick auf die rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren L 10 AS 4/16 und L 10 AS 433/16(vgl hierzu die Urteile des LSG vom 22.8.2017 und - die erste Wiederaufnahmeklage verwerfend - vom 10.6.2020 - L 8 AS 163/20 KL - und vom 24.9.2020 - L 8 AS 176/20 KL - sowie jeweils nachfolgend BSG vom 9.1.2018 - B 14 AS 361/17 B, B 14 AS 363/17 B - und BSG vom 29.9.2020 - B 14 AS 271/20 B - sowie vom 4.3.2021 - B 14 AS 380/20 B) seien unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidungen des LSG weichen auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten gelingen könnte, eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) erfolgreich zu rügen, wie der Kläger meint. Soweit er im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sowohl gegenüber dem LSG (Schreiben vom 14.3.2022) als auch gegenüber dem Beklagten (Schreiben vom 11.4.2022) die Übernahme von Fahrtkosten für den Termin beantragt hat, den das LSG abgelehnt hat, weil die Verfahren "keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweisen und der Kläger seine Bedürftigkeit auch nicht nachgewiesen hat" (Beschluss vom 14.4.2022), hat er gleichwohl an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, weshalb für eine Gehörsverletzung insoweit nichts ersichtlich ist (vgl hierzu zuletzt BSG vom 3.1.2022 - B 1 KR 45/21 B - RdNr 7 mwN). Soweit der Kläger - unter Bezugnahme auf die Ablehnung der Fahrtkostenübernahme - sodann ausgeführt hat, für ihn stelle sich die Frage der Befangenheit des Gerichts (Schreiben vom 22.4.2022), liegt hierin vor dem Hintergrund seiner sonstigen schriftlichen Ausführungen und seiner zahlreichen ausdrücklich gestellten Anträge kein vom LSG verfahrensfehlerhaft übergangenes Befangenheitsgesuch (vgl hierzu nur BSG vom 3.9.2019 - B 14 AS 134/18 B). Soweit der Kläger ferner rügt, das LSG habe die Verfahren L 10 AS 36/21 KL und L 10 AS 37/21 KL ohne Beschluss über die Verbindung der Verfahren gemeinsam verhandelt, ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsurteil auf dem - behaupteten - Verfahrensfehler beruhen könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet zudem eine Überprüfung der vom LSG getroffenen Entscheidungen, dem Kläger Kosten wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 225 Euro aufzuerlegen, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus (BSG vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - SozR 4-1500 § 192 Nr 1 RdNr 14).

S. Knickrehm

Neumann

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15641162

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