Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.08.2018; Aktenzeichen L 15 SO 25/18) |
SG Berlin (Entscheidung vom 20.11.2017; Aktenzeichen S 70 SO 3367/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1947 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen, ua bezog er solche Leistungen vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 (Bescheid vom 24.2.2014). Er macht im Wege der Überprüfung dieses Bewilligungsbescheids für diesen Bewilligungsabschnitt monatlich höhere Leistungen für Gebühren für das Kabelfernsehen, für (höhere) Telefon- und Internetausgaben, für einen Hausnotruf sowie einmalig im Bewilligungszeitraum Kosten für eine Sperrmüllentsorgung, die Anschaffung von vier Druckerpatronen und die Bereitstellungsgebühr für das Kabelfernsehen geltend. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Berlin vom 20.11.2017; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Berlin-Brandenburg vom 30.8.2018). SG und LSG haben in ihren Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt, dass sämtliche geltend gemachte Bedarfe im Grundsatz aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien. Im Einzelfall lägen aber keine Umstände vor, die zu einer abweichenden Festsetzung des monatlichen Bedarfs oder zur Gewährung einmaliger Bedarfe darlehensweise führen würden.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Frage nach höheren Grundsicherungsleistungen, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehen, stellen sich hier nicht. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die geltend gemachten Bedarfe vom Regelbedarf erfasst werden, und ausführlich geprüft, ob eine Erhöhung im Einzelfall angezeigt war. Allein die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung vermag die Zulassung der Revision nicht zu eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ist dem Kläger der Termin zur Verhandlung am 30.8.2018 ordnungsgemäß mitgeteilt worden; er hat an der mündlichen Verhandlung auch teilgenommen. Die Aufhebung eines Termins am 1.8.2018 betrifft einen anderen Rechtsstreit. Soweit der Kläger behauptet, die Berufsrichterin habe ihn nach Schluss der mündlichen Verhandlung beleidigt, trägt er schon selbst nichts vor, woraus sich irgendein objektivierbarer Anhalt hierfür ergäbe.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Entscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12463459 |