Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2021; Aktenzeichen S 48 R 474/20)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.10.2021; Aktenzeichen L 3 R 887/21 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2021 - L 3 R 887/21 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Das SG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 7.9.2021 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Durch Beschluss vom 27.10.2021 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten SG-Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 6.11.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 2.12.2021 beim BSG eingegangen.

Gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist jedoch weder eine Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15073937

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