Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.11.1993) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 11. November 1993 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Der Beschwerdeführer weist zwar auf einen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe hin; er behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Der behauptete Zulassungsgrund ist aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt.
Ein Zulassungsgrund muß schlüssig dargetan werden. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich ist, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist. Es kann offenbleiben, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen überhaupt klar herausgearbeitet sind. Jedenfalls fehlen Ausführungen dazu, ob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.
Auch wenn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auf einen Verstoß gegen europäische Rechtsnormen oder einen solchen gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird, so muß die Begründung außerdem erkennen lassen, weshalb es zweifelhaft erscheint, wie die aufgeworfenen Fragen zu beantworten sind. Hier kann die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht ausreichen; vielmehr muß dargetan sein, welche Vorschrift des GG verletzt ist und aus welchen Gründen. Bei behaupteten Verstößen gegen den Gleichheitsgrundsatz ist zu erläutern, worin Ungleichbehandlung und Willkür erblickt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Sowohl bei Verfassungsfragen als auch bei Fragen des europäischen Rechts ist eine gründliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum zu erwarten. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht sind bei solchen Fragen nicht geringer als bei anderen Rechtsfragen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Es fehlt bereits an der Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil, in dem die angeschnittenen Rechtsfragen behandelt und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Gesetzes und einer einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden worden sind. Die Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage kann nicht dadurch belegt werden, daß der Kläger an seiner insoweit abweichenden Rechtsauffassung festhält.
Fundstellen