Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 27.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 88/17) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 24.05.2017; Aktenzeichen S 16 SO 109/16) |
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 8 SO 112/17 B, B 8 SO 113/17 B, B 8 SO 114/17 B, B 8 SO 116/17 B, B 8 SO 117/17 B, B 8 SO 118/17 B, B 8 SO 119/17 B und B 8 SO 120/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 8 SO 112/17 B.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 - L 4 SO 88/17, L 4 SO 91/17, L 4 SO 92/17, L 4 SO 94/17, L 4 SO 95/17, L 4 SO 96/17, L 4 SO 97/17 und L 4 SO 99/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G. beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben mit am 8.12.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben vom 17.11.2017 Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 27.9.2017; ihnen zugestellt am 10.11.2017), eingelegt, die der Senat nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat. Mit weiterem Schreiben vom 30.1.2018, eingegangen am 14.2.2018, haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. beantragt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die PKH-Anträge wurden nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 12.2.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 183 Abs 2 ZPO), sondern erst am 14.2.2018, damit verspätet, gestellt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Kläger hieran ohne Verschulden gehindert waren.
Die eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Urteile ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740430 |