Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 93/17) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 24.05.2017; Aktenzeichen S 16 SO 126/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 - L 4 SO 93/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. G. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit am 8.12.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.11.2017 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 27.9.2017; ihm zugestellt am 10.11.2017), eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 30.1.2018, eingegangen am 14.2.2018, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. G. beantragt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der PKH-Antrag wurde nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 12.2.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 183 Abs 2 ZPO), sondern erst am 14.2.2018, damit verspätet, gestellt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G. im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11740432 |