Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 28.04.2017; Aktenzeichen S 50 KR 316/14) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 02.11.2020; Aktenzeichen L 4 KR 277/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung von Beiträgen im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger war bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert. Jene setzte ab 2014 die Beiträge auf der Grundlage von Mindesteinnahmen fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, wegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit könne er nicht selbstständig tätig sein. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 28.4.2017; LSG-Urteil vom 2.11.2020). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
In seiner Beschwerdebegründung vom 15.2.2021 legt der Kläger den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN).
Der Kläger führt auf Seite 2 f der Beschwerdebegründung aus, es bedürfe der Klärung,
"ob der Status 'Erwerbsloser' alleine an den formalen gesellschaftsrechtlichen Akt der Insolvenzeröffnung anknüpft oder ob die faktische Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch dauerhaft bestehende Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Einstellung des Geschäftsbetriebes, durch den Abbau der technischen Gerätschaften, den Status 'Erwerbsloser' rechtfertigt."
1. Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
2. Unabhängig hiervon legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der in den Raum gestellten Rechtsfrage nicht dar. Er befasst sich weder mit der Beitragsfestsetzung freiwilliger Mitglieder nach Mindesteinnahmen (§ 240 Abs 4 SGB V) noch legt er dar, welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich hinsichtlich des offenbar von ihm erstrebten Wechsels im Versicherungsstatus ergeben sollen. In diesem Zusammenhang befasst sich der Kläger auch nicht damit, dass er nach den tatsächlichen Feststellungen des SG, die das LSG im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat, seine Erwerbstätigkeit im streitigen Zeitraum nicht aufgegeben hat. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit vor dem Hintergrund der Bindung des BSG als Revisionsinstanz an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl § 163 SGG) in einem späteren Revisionsverfahren eine Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage überhaupt möglich wäre. Schließlich setzt sich der Kläger auch nicht damit auseinander, inwieweit eine Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage in seinem Sinn überhaupt zu einer Änderung der beitragsrechtlichen Lage geführt hätte. Hierzu hätte es aber bedurft, weil bei einem Wegfall der Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft bei gleichzeitigem Nichtbezug von Grundsicherungsleistungen eine Versicherung im Wege der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V mit der Folge (vgl § 227 SGB V) einer erneuten Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V in Betracht gekommen wäre.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492598 |