Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 19. geborene Klägerin ist seit 2007 als selbstständige Rechtsanwältin tätig und begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für die Zeit vom 7.10.2013 bis 6.10.2014 anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 7.10.2013. Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts seien wie bei Arbeitnehmern die zwölf Monate vor der Geburt zugrunde zu legen anhand der vorgelegten Einnahmen- und Überschussrechnungen und nicht der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 3.3.2017 verneint. Der Beklagte habe der Berechnung des Bemessungsentgelts des Elterngeldes der Klägerin, die seit 2007 stets Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d Abs 1 BEEG gehabt habe, zutreffend den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt. Dies ergebe sich aus dem mit Wirkung ab dem 18.9.2012 eingeführten § 2b Abs 2 S 1 BEEG. Ausnahmefälle nach § 2b Abs 2 S 2 iVm § 2b Abs 1 S 2 BEEG lägen unstreitig nicht vor und eine analoge Anwendung komme nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nicht in Betracht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung und dem Vorliegen eines Verfahrensmangels begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung bei:
ob die Vorschrift des § 2b Abs 2 S 1 BEEG den Grundrechten aus Artikel 2, 3, 6 und 12 GG entspricht oder verfassungswidrig ist,
ob wesensverschiedene Gehaltsangaben zur Grundlage der Berechnung von Elterngeld für verschiedene Personengruppen gemacht werden können/dürfen,
weshalb selbstständigen Antragstellern von Elterngeld, die keine Lohn-/Gehaltsbescheinigungen präsentieren können, per se nicht die Richtigkeit ihrer Zahlenangaben geglaubt wird, dies bei Angestellten Antragstellern aber der Fall ist und
ob die durch das BEEG geregelte Ungleichbehandlung betreffend der Pflicht zur Vorlage von Belegen nur eine zu tolerierende Minderheit treffe?
Ob die Klägerin mit diesen Fragen Rechtsfragen hinreichend deutlich formuliert hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie zunächst die zugrunde zu legenden Vorschriften des BEEG darlegen und im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfragen vom BSG noch nicht entschieden sind (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 1/10 R - SGb 2011, 210). Insbesondere hat das LSG auch auf die Rechtsprechung des BSG verwiesen, wonach die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht gegen das Grundgesetz verstößt (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 29 f mwN). In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin im Einzelnen begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihr gestellten Fragen nicht bereits aus diesen Entscheidungen ableiten lässt. Denn dort hat der Senat ua auch ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des Elterngeldes erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 20 ff, 27 ff). Schließlich hat die Beschwerde auch die von ihr gerügten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Gesetzesauslegung nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte vielmehr unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen von Art 2, 3, 6 und 12 GG in substanzieller Weise darlegen müssen, aus welchen Gründen sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 14a, 14e mwN). Insbesondere hätte die Klägerin die einschlägigen verfassungsrechtlichen Kriterien zu Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG nebst der hierzu vom BSG und BVerfG ergangenen Rechtsprechung zum gesetzgeberischen Spielraum im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (vgl auch BVerfG Beschluss vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 175 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 13), behandeln müssen, um die behauptete Klärungsbedürftigkeit zu begründen.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich umfangreich mit der Darlegung der vermeintlichen grundsätzlichen Bedeutung und kritisiert beiläufig eine Verletzung des § 103 SGG durch das LSG, weil dieses auf den Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des BSG vom 27.10.2016 (B 10 EG 4/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 2 RdNr 23) keine weiteren Nachforschungen veranlasst habe. Denn wäre hierzu eine Nachfrage oder Nachforschung erfolgt, hätte sich ergeben, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Einzelfallentscheidung gegeben sei, sondern die zu klärende Rechtsfrage einen überwiegenden Teil der Antragsteller von Elterngeld betreffe. Diese Ausführungen enthalten keine ausreichenden Darlegungen hinsichtlich der Stellung eines Beweisantrags. Ein solcher wird von der Klägerin nicht einmal behauptet. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Klägerin hat keine zu begutachtenden Punkte, nicht einmal ein Beweismittel bezeichnet. Darüber hinaus legt die Klägerin nicht dar, weshalb das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht sich hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis zu erheben. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen. Hierzu trägt die Klägerin weder etwas vor, noch sind derartige Anhaltspunkte ersichtlich.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261218 |