Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Die Mutter des Klägers erhält seit 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten. Seitdem forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen bzw Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen. Zuletzt mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3.2.2016 rückständige Unterhaltszahlungen an und übersandte dem Kläger einen unterhaltsrechtlichen Prüfbogen. Sie erinnerte unter Hinweis auf § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), Fristsetzung bis 11.3.2016 und Ankündigung weiterer Maßnahmen nach fruchtlosem Fristablauf an die Vorlage von Einkommensnachweisen seit 2013. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 10.2.2016). Die Beklagte verpflichtete den Kläger hierauf unter Androhung eines Zwangsgelds, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben (Bescheid vom 17.3.2016, Widerspruchsbescheid vom 31.3.2016). Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Karlsruhe vom 18.1.2018; im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht ≪LSG≫ Baden-Württemberg das Verfahren zur Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren ausgesetzt und die Berufung sodann zurückgewiesen ≪Beschluss des LSG vom 15.4.2019≫). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei materiell-rechtlich zur Auskunft verpflichtet.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) eine unterbliebene und nicht ordnungsgemäß nachgeholte Anhörung sowie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) der Entscheidung des LSG zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu §§ 24, 41 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Wer eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist. Der Kläger benennt schon keinen konkreten vom LSG aufgestellten Rechtssatz, sondern trägt lediglich vor, dass die im Berufungsverfahren nachgeholte Anhörung aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Damit macht er aber nur einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der nicht zur Zulassung der Revision führt.
Auch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs 1 SGB X). Der Kläger legt schon nicht dar, dass ihm die Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 17.3.2016 mit dem Schreiben vom 3.2.2016 und mit den Ausführungen zu § 117 SGB XII im Widerspruchsbescheid vom 10.2.2016 nicht schon alle erheblichen Tatsachen mitgeteilt hat. Er legt nicht dar, welche Tatsachen ihm bekannt waren und welche nicht und inwieweit ihm eine sachgerechte Äußerung im Widerspruchsverfahren nicht möglich gewesen sein soll. Weder wird der Inhalt des Bescheids vom 17.3.2016 vorgetragen, gegen den er Widerspruch eingelegt hat, noch wird erläutert, ob der von der Beklagten vor Erlass des Bescheids vom 17.3.2016 übersandte unterhaltsrechtliche Prüfbogen eine für die Entscheidung wesentliche Tatsache ist oder solche enthält. Soweit der Kläger geltend macht, Frau M. sei nicht angehört worden, erläutert er schon nicht, weshalb er sich bei einem an ihn gerichteten Auskunftsverlangen auf die unterlassene Anhörung Dritter berufen kann.
Soweit der Kläger im Übrigen die Frage nach der Richtigkeit der Entscheidung des LSG aufwirft, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 40, 47 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13613570 |