Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 20.02.2020; Aktenzeichen S 10 SO 2608/18) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.06.2020; Aktenzeichen L 2 SO 1075/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Die Mutter des Klägers erhielt seit 2010 bis zu ihrem Tod im November 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von der Beklagten. Die Beklagte forderte den Kläger auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen (Bescheid vom 24.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 15.8.2018). Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Mannheim vom 20.2.2020; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 24.6.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) eine vor Erlass des Bescheids vom 24.4.2018 unterbliebene Anhörung sowie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) in der gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Soweit der Kläger eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) behauptet, genügt sein Vorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Wer eine Divergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist. Der Kläger benennt schon keinen konkreten, vom LSG aufgestellten Rechtssatz, sondern trägt lediglich vor, dass das Urteil des Berufungsgerichts fehlerhaft sei. Damit macht er aber nur einen Rechtsanwendungsfehler geltend, der nicht zur Zulässigkeit der Revision führt.
Auch ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Eine mögliche unterlassene Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 24.4.2018 ist - unabhängig von der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren (vgl dazu etwa BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 20; BSG vom 27.2.2019 - B 8 SO 15/17 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 3 RdNr 11) - kein Grund für eine Zulassung der Revision. Denn ein Verfahrensmangel, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, setzt voraus, dass infolge unrichtiger Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessrechtlichen Vorschrift durch das LSG das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist, also ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm vorliegt, die den Weg zum Urteil betrifft (vgl BSG vom 1.7.2020 - B 3 KR 56/19 B - juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a ff mwN). Eine Rüge der Verletzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, wie eine fehlende Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), gehört dazu nicht (BSG vom 1.7.2020 - B 3 KR 56/19 B, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 40, 47 Abs 1 Satz 1, Abs 3, § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14206856 |