Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann in aller Regel nicht mehr eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 09.04.1987; Aktenzeichen L 8 Anz 7/86) |
Gründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 9. April 1987 ist unzulässig.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). In der Begründung der Beschwerde muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Diesem Formerfordernis genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Die Beschwerdeführerin hat das Beschwerdeverfahren als Rechtsnachfolgerin ihres am 22. Juni 1987 verstorbenen Ehemannes aufgenommen. Dessen Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu seinen Aufwendungen für die amerikanische Krankenversicherung Blue Cross - Blue Shield hat die Beklagte abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Urteil vom 9. April 1987 ausgeführt, es fehle an den Voraussetzungen des § 83e Abs 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung (= aF) des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) für die Gewährung eines Beitragszuschusses. Der Rentner selbst müsse die Versicherung abgeschlossen haben und dem Versicherer gegenüber die Beiträge schulden. Dementgegen zahle nicht der Kläger, sondern das für den Versicherungsschutz früherer Mitarbeiter zuständige Personalbüro seines ehemaligen Arbeitgebers die Prämien an die Krankenversicherung. Der Kläger sei auch nicht deren Vertragspartner. Vielmehr bestehe die Haupt- (oder Gruppen-) Police zwischen der Krankenversicherung und der Regierung, ohne daß eine individuell auf den Kläger bezogene Vertragspolice ausgestellt worden sei.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es sei noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob das Gesetz auch die sog. Gruppenversicherung, bei der der einzelne Versicherte indirekt Vertragspartner des Krankenversicherungsunternehmens und über seinen Arbeitgeber auch Beitragsschuldner sei, durch Zahlung eines Beitragszuschusses honorieren wolle. Diese Rechtsfrage habe allgemeine Bedeutung, weil sie ein Interesse der Allgemeinheit, nämlich eines unbestimmten Personenkreises berühre, der ähnlich wie er (Kläger) in den USA Gruppenversicherungen abgeschlossen habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Rechtsgrundlage des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist § 83e Abs 1 AVG aF. In dieser Fassung ist die Vorschrift mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten und durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S 1205; RAG 1982) neugefaßt worden (= § 83e AVG nF). Nach der Neufassung werden Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nur noch denjenigen Rentenbeziehern gewährt, die nach bestimmten Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert oder freiwillig versichert oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, freiwillig versichert sind. Zu diesem Personenkreis hat der Kläger nicht gehört, so daß der vorliegende Rechtsstreit Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 83e AVG nF nicht aufwirft. Er ist allein auf der Grundlage des § 83e Abs 1 AVG aF - gegebenenfalls iVm Art 2 § 27a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) idF des RAG 1982- zu entscheiden. Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann aber in aller Regel nicht mehr eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, es sei denn, daß noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harrt und darin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage liegt. Dies muß der Beschwerdeführer genau und im einzelnen darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 19 S 27). Der Kläger und seine Rechtsnachfolgerin haben dies nicht dargelegt. Die nicht näher belegte Behauptung, das Interesse eines unbestimmten Kreises von in den USA lebenden Personen werde durch den Rechtsstreit berührt, läßt keinen Rückschluß darauf zu, ob und wieviele gleichgelagerte Fälle noch der Entscheidung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit harren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit mangels formgerechter Darlegung eines Zulassungsgrundes in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen