Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.10.2020; Aktenzeichen L 10 VE 46/19)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 05.09.2019; Aktenzeichen S 42 VE 10/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in rentenberechtigender Höhe wegen insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach massiver Bedrohung durch einen ihrer Kunden in der A am 2016. Das Begehren war bei dem Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, es fehle an einem tätlichen Angriff. Weder sei es zu einer Anwendung von unmittelbarer Gewalt gekommen noch zu einer Gewaltandrohung mit Beginn der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit für die Annahme eines tätlichen Angriffs auch schon habe ausreichen lassen (Urteil vom 29.10.2020).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN). Hieran fehlt es.

Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung sinngemäß auf, ob auch bereits bei rein physisch (gemeint wohl psychisch) vermitteltem Zwang von einem tätlichen Angriff iS des § 1 OEG auszugehen ist. Die Beschwerdebegründung zeigt jedoch den nötigen Klärungsbedarf nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich stattdessen unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 4.2.1998 (B 9 VG 5/96 R - BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12) auf den Vorwurf fehlerhafter Auslegung und einer unzureichenden Orientierung am Einzelfall durch die Vorinstanz.

Mit diesem Hinweis legt die Beschwerdebegründung auch keine Divergenz dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG nach Meinung des Beschwerdeführers eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - juris RdNr 10 mwN). Der Vortrag, das LSG habe eine falsche Entscheidung getroffen, entspricht deshalb nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14492615

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