Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 23/17 BH und B 4 AS 24/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 23/17 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.
Soweit der Kläger sich im Ausgangsverfahren zu B 4 AS 24/17 BH gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid betreffend die Zeit vom 1.9.2008 bis 31.8.2009 sowie im Ausgangsverfahren zu B 4 AS 23/17 BH gegen die Ablehnung der Zahlung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1.5. bis 30.11.2010 wendet, weil er den Freibetrag übersteigendes Vermögen gehabt habe, betrifft diese keine ungeklärten Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten und es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen wäre. Dies gilt auch bezogen auf den geltend gemachten Umstand, dass seine Schwester ihm die Hälfte eines Hausgrundstücks in H. entzogen habe und er der Rückforderung von Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein könne. Für den erstgenannten Umstand ist schon nicht erkennbar, wie dies das beim Kläger vorhandene Vermögen erklären könnte.
Nach summarischer Prüfung der beigezogenen Akten ist auch nicht erkennbar, dass dem LSG, bei dem keine Beweis- oder sonstigen Verfahrensanträge gestellt worden sind, in einem der Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen beruhen könnten.
Da dem Kläger PKH für die Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden beim BSG nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022560 |