Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversicherung bei Absolventen der einstufigen Juristenausbildung
Orientierungssatz
Anfrage beim 11a. Senat des BSG, ob er an seiner Rechtsauffassung (Urteil vom 20.3.1986 - 11a RA 64/84 - = SozR 2200 § 1232 Nr 19) festhält, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeiten der Praktika nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der Rentenversicherung der Angestellten nachzuversichern sind.
Normenkette
AVG § 4 Abs 1 Nr 4; RVO § 1228 Abs 1 Nr 3; AVG § 9 Abs 1; RVO § 1232 Abs 1
Tatbestand
Streitig ist die Nachversicherung von Zeiten der einstufigen Juristenausbildung in Baden-Württemberg (praktische Ausbildung vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982).
Der 1955 geborene Kläger hat die einstufige juristische Ausbildung in Baden-Württemberg absolviert. Diese Ausbildung gliedert sich in ein sechs-semestriges Hochschulstudium (Grundstudium), eine nach bestandener Zwischenprüfung abzuleistende zweijährige Studienpraxis bei Gerichten und Behörden sowie ein abschließendes weiteres einjähriges Universitätsstudium (Vertiefungsstudium), das mit der den Zugang zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst eröffnenden Abschlußprüfung endet (vgl das Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Baden-Württemberg -EJAG- vom 22. Oktober 1974, GBl 1974 S 429, geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1976, GBl S 148, und die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen im einstufigen Ausbildungsgang -EJAPO- vom 10. Dezember 1974, GBl 1975 S 69).
Während der Studienpraxis vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982 stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Rechtspraktikant beim beigeladenen Land Baden-Württemberg und erhielt während dieser Zeit eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Bezüge eines Rechtsreferendars. Außerdem war ihm Versorgungsanwartschaft iS von § 6 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gewährleistet (Rundschreiben des Finanzministeriums vom 2. März 1977 in: Die Justiz 1977, 211). Während der Studienpraxis blieb der Kläger an der Universität Konstanz immatrikuliert.
Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung beantragte der Kläger im Juni 1984 die Nachversicherung seiner Rechtspraktikantenzeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 1984 mit der Begründung ab, es habe an einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gefehlt. Als Absolvent der einstufigen Juristenausbildung sei der Kläger vielmehr während der gesamten Ausbildung eingeschriebener Student und damit versicherungsfrei gemäß § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gewesen. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1984).
Das Sozialgericht (SG) hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben (Urteil des SG Stuttgart vom 11. Dezember 1985). Auf die Berufung der Beklagten und des beigeladenen Landes wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Baden-Württemberg vom 4. November 1986). Nach der Ansicht des LSG sind die angefochtenen Bescheide zu Recht ergangen. Da der Kläger während seiner gesamten Ausbildung als Student immatrikuliert und seinem Erscheinungsbild nach auch Student gewesen sei, sei er nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen. Deshalb entfalle eine Nachversicherung nach § 9 Abs 1 AVG, weil der Kläger nicht nach den dort genannten Ausnahmevorschriften versicherungsfrei gewesen sei. Denn für den Kläger hätte während der Rechtspraktikantenzeit auch ohne die Gewährleistung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften und die darauf gründende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Bei der einstufigen Juristenausbildung sei die Zeit des Praktikums in das Studium integriert und mit diesem derart verzahnt, daß kein Abschnitt ohne den anderen ausbildungsmäßig denkbar sei; die einstufige Ausbildung werde erst mit dem Schlußexamen abgeschlossen, der sich nur ein immatrikulierter Student unterziehen könne. Art 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Die Unterschiede zwischen der ein- und zweistufigen Juristenausbildung seien so deutlich, daß von einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte nicht gesprochen werden könne.
Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 9 AVG und Art 3 Abs 1 GG. Das LSG habe verkannt, daß die einstufige Juristenausbildung nach dem Konstanzer Modell anders strukturiert sei als die Modelle anderer Bundesländer. Die zweijährige Praxisphase sei als eine abgeschlossene Einheit im Rahmen dieser Ausbildung anzusehen, die - ungeachtet der fortbestehenden Immatrikulation - eine zwischenzeitliche Lösung von der Universität und damit von dem Erscheinungsbild als Student bewirkt habe. Das LSG gehe selbst davon aus, daß die Rechtspraktikanten nach dem Konstanzer Modell tatsächlich und rechtlich den Rechtsreferendaren weitgehend gleichgestellt seien, ohne hieraus aber den richtigen Schluß auf eine Nachversicherungspflicht des Beigeladenen zu ziehen. Dieser habe Absolventen früherer Jahrgänge stets nachversichert. Die jetzige Ablehnung bedeute eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Rechtsreferendaren, was insbesondere daraus ersichtlich werde, daß der Bewerber um einen Studienplatz nicht vorherbestimmen könne und konnte, ob ihm von der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen ein Ausbildungsplatz in der herkömmlichen zweistufigen oder in der neuen einstufigen Juristenausbildung zugewiesen werde.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg |
vom 4. November 1986 aufzuheben und die Berufungen |
der Beklagten und des beigeladenen Landes gegen das |
Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember |
1985 zurückzuweisen. |
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Revision des Klägers zurückzuweisen. |
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die vom LSG zugelassene Revision des Klägers ist zulässig. Der Senat hält sie auch für begründet, sieht sich aber an einer stattgebenden Entscheidung durch die im Tenor angegebene Entscheidung des 11a-Senats (sowie weitere Parallelentscheidungen) gehindert. Dort ist für die Praktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern zwar eine nach § 6 Abs 1 Nrn 2 oder 3 AVG versicherungsfreie Beschäftigung iS der §§ 2 Abs 1 Nr 1, 6 Abs 1, 9 Abs 1 AVG iVm § 7 SGB 4 bejaht oder wenigstens unterstellt, eine Nachversicherung jedoch verneint worden mit der Begründung, daß der Rechtspraktikant ohne die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 2 oder 3 AVG in den Zeiten des Praktikums nicht versicherungspflichtig, vielmehr nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen wäre. Dies wird vornehmlich damit begründet, daß der Praktikant auch während der Praktika seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben sei.
Der Senat hält diese Rechtsprechung im Ergebnis nicht für überzeugend. Er hält einen Anspruch auf Nachversicherung aus folgenden Gründen für gegeben:
Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs ist § 9 Abs 1 AVG. Danach setzt die Nachversicherung voraus, daß der Kläger - ohne Versorgung, was hier zutrifft - aus einer Beschäftigung ausgeschieden ist, während der er nach § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 5 oder § 8 Abs 1 AVG versicherungsfrei war, und daß er sonst für diese Zeit - also ohne diese Versicherungsfreiheit - in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre. Beide Voraussetzungen hält der Senat für erfüllt.
Der Kläger war nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG versicherungsfrei, weil ihm Anwartschaft auf Versorgung im Sinne dieser Bestimmung durch die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes - hier das Finanzministerium Baden-Württemberg - gewährleistet war. Daß eine Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs 2 AVG ergangen ist, hat das LSG unangegriffen festgestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung von konstitutiver Wirkung ist (so BSGE 50, 289, 294 = SozR 2200 § 1232 Nr 9 S 20; BSGE 57, 117, 122 = SozR 2200 § 1260c Nr 15 S 53) oder lediglich eine mit Tatbestandswirkung versehene Entscheidung über die rechtlichen Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit darstellt, deren versicherungsrechtliche Auswirkungen der Versicherungsträger selbst zu beurteilen hat (so BSG SozR 2200 § 1229 Nr 16 S 25). Auch wenn von der letztgenannten Auffassung auszugehen wäre, könnte die Nachversicherungspflicht nach § 9 Abs 1 AVG nicht verneint werden. Denn der Kläger wäre ohne die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Eine Versicherungsfreiheit bereits aus anderen Gründen, nämlich nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG, hat nicht bestanden.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - einschließlich derjenigen des erkennenden Senats - hat bisher offengelassen, ob die während der einstufigen Juristenausbildung abgeleisteten Praktika als Beschäftigung iS des § 7 SGB 4 anzusehen sind (Urteile des 7. Senats vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 122/84 - NJW 1986, 2134 - Bremen -; 7 RAr 137/84 - Die Beiträge 1986, 264 - Rheinland-Pfalz -; 7 RAr 31/85 - nicht veröffentlicht - Niedersachsen -; 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 - Die Beiträge 1986, 254 und 7 RAr 133/84 - nicht veröffentlicht - beide Rheinland-Pfalz -; Urteile des 11a-Senats vom 20. März 1986 - 11a RA 64/84 - SozR 2200 § 1232 Nr 19 - Bayern -; 11a RA 54/85 und 11a RA 52/85 - beide nicht veröffentlicht - Rheinland-Pfalz -; 11a RA 32/85 - nicht veröffentlicht - Niedersachsen -; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juni 1986 - 1 RA 7/85 - SozR 2200 § 1232 Nr 21 - Nordrhein-Westfalen -). Nicht als Beschäftigung sind ausdrücklich nur die reinen Studienzeiten gewertet worden, um die es vorliegend aber nicht geht. Bezüglich der Praktika hat der 11a Senat mit seinen Urteilen vom 20. März 1986 (aaO) zu erkennen gegeben, daß er sie als Beschäftigung iS der §§ 2 Abs 1 Nr 1, 6 Abs 1, 9 Abs 1 AVG iVm § 7 SGB 4 ansieht, jedenfalls wenn sie ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abgelaufen seien. Dies wird nunmehr vom erkennenden Senat bezüglich des in Baden-Württemberg abzuleistenden Praktikums, das nach den Feststellungen des LSG tatsächlich wie der juristische Vorbereitungsdienst des zweistufigen Ausbildungsganges abgelaufen ist, ausdrücklich dahin bejaht, daß es sich um eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 2 SGB 4 gehandelt hat (so bezüglich anderer Ausbildungsmodelle auch Loytved, Ersatzkasse 1983, 423, 425; Schmidt, Die Sozialversicherung 1985, 281, 283; Meyer SGb 1985, 544, 547).
Nach § 2 Abs 2 Nr 1 SGB 4 sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige Personen versichert, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem entspricht § 2 Abs 1 Nr 1 AVG, wonach in der Angestelltenversicherung alle Personen versichert sind, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt oder die als Lehrlinge "oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind". Als Beschäftigung gilt nach der Fiktion des § 7 Abs 2 SGB 4 auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Betriebliche Berufsbildung umfaßt auch die Berufsbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1112), auf den sich die amtliche Begründung zu § 7 Abs 2 SGB 4 ausdrücklich bezieht (BR-Drucks 300/75, S 31), wird betriebliche Berufsbildung nicht nur in Betrieben der Wirtschaft, sondern auch in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes durchgeführt. Einrichtungen des öffentlichen Dienstes in diesem Sinne sind auch die Behörden und Gerichte, bei denen das Rechtspraktikum absolviert wird. Daß die Berufsbildung der Rechtspraktikanten in Form öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse bzw "Ausbildungsverhältnisse" durchgeführt wird, die wegen der Beschränkung des BBiG auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung aus diesem Gesetz ausgegrenzt sind (§ 2 Abs 2 Nr 1, § 83 BBiG), steht der Annahme einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB 4 nicht entgegen. Denn ungeachtet einer weitgehenden Kongruenz zwischen Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis geht der Begriff der Beschäftigung insoweit über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen - einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung - mitumfaßt. So ist allgemein anerkannt, daß vom Grundsatz her auch Beamte sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer sind und somit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Gleiches gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen. Wären Beschäftigungen bzw Beschäftigungen zur Berufsausbildung in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen schon vom Grundsatz her nicht von § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 SGB 4 erfaßt, wären die Befreiungstatbestände für Ausbildungsbeamte (§ 6 Abs 1 Nr 2 AVG) sowie Beamte und sonstige - auch zur Ausbildung - Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaft (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG) überflüssig.
Eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB 4 ist vorliegend auch nicht deshalb zweifelhaft, weil mit dem Praktikum keine volle Ausbildung iS von § 1 Abs 2 BBiG angestrebt wird. Auch wenn das Praktikum nur ein Teil der Berufsausbildung ist, ist es - sofern keine Besonderheiten vorliegen - als ein der Berufsbildung dienendes Beschäftigungsverhältnis iS von § 7 Abs 2 SGB 4 anzusehen (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 S 29 unter Hinweis auf BSGE 46, 241 = SozR 2200 § 1229 Nr 7). Eine Besonderheit kann sich für Praktikantenverhältnisse, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durchgeführt werden, daraus ergeben, daß sie nicht mehr den betrieblichen Ausbildungsverhältnissen iS von § 19 BBiG, sondern ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet sind (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 S 29). Die Regelung in § 19 BBiG, die grundsätzlich auch Praktikantenverhältnisse in den Bereich betrieblicher Berufsbildung einbezieht, findet auf die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika nur dann keine Anwendung, wenn diese von Studenten innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums sind (BAG 26, 198, 204 = AP Nr 3 zu § 3 BAT). Dem § 19 BBiG liegt - wie dem gesamten BBiG - ein duales System zugrunde, nämlich eine Trennung von betrieblicher Berufsausbildung einerseits (zu der auch die Berufsbildung in öffentlichen Einrichtungen gehört) und einer schulischen Ausbildung andererseits (zu der auch die Ausbildung an Hochschulen und Fachhochschulen gehört). Eine Ausnahme von diesem dualen System, von dem das Bildungsrecht noch immer maßgebend geprägt ist, liegt nur dann vor, wenn die praktische Ausbildung ein Teil des Studiums ist und entweder von der Hochschule selbst oder doch unter deren maßgeblicher Leitung durchgeführt wird. Es reicht hingegen nicht aus, daß die praktische Ausbildung nur als Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder ihre Ableistung während des Studiums für die Zulassung zum Examen vorgeschrieben ist, um die theoretische Ausbildung durch eine Praxis zu ergänzen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 25. März 1981 entschieden, daß die von Ärzten abzuleistende zwölfmonatige praktische Ausbildung in Krankenanstalten Teil des Medizinstudiums ist, weil nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Approbationsordnung die ärztliche Ausbildung ein Studium der Medizin von mindestens 6 Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule umfasse, wobei das letzte Jahr des Studiums auf eine zwölfmonatige zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten entfalle. Diese gesetzliche Regelung, die mit der Einbeziehung der praktischen Ausbildung in das Studium den Schwerpunkt bei der Reform der ärztlichen Ausbildung gebildet habe, sei eindeutig: Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt sei Teil des Studiums und damit schulische Veranstaltung (Unterrichtsveranstaltung), die die Hochschule selbst in die Hand nehme. Da die gesamte Ausbildung an Hochschulen und Fachhochschulen nicht zur Berufsbildung iS von § 1 Abs 1, § 19 BBiG gehöre, fehle für den Abschluß privater Praktikantenverträge oder für eine "Einstellung" iS von § 19 BBiG jedes Bedürfnis; insbesondere hätten die Studierenden auch keine Ansprüche auf eine angemessene Vergütung als Praktikanten iS von § 19 iVm § 10 Abs 1 Satz 1 BBiG, sondern würden bei Bedürftigkeit von der Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 4 BAföG erfaßt. Dies sei nur dann anders, wenn - wie bei Apothekern - die praktische Ausbildung nicht Teil des Studiums und damit keine Lehrveranstaltung einer wissenschaftlichen Hochschule sei; dort gliedere sich die Ausbildung in ein Studium der Pharmazie und eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten, die im Rahmen des § 19 BBiG durchgeführt werde (BAGE 35, 173).
Für die einstufige Juristenausbildung sind zwar ähnliche Motive maßgebend gewesen wie für die vorgenannte Reform der ärztlichen Ausbildung. Anders als dort ist jedoch in der Neukonzeption der einstufigen Juristenausbildung das "duale System" nicht dadurch beseitigt worden, daß die Ausbildung der Juristen insgesamt dem Bereich der Hochschulausbildung zugeordnet und damit aus dem Bereich betrieblicher Berufsbildung ausgegrenzt worden wäre. Soweit ersichtlich, wird in keinem der vorhandenen Modelle die Studienpraxis als Teil des juristischen Studiums begriffen, die praktische Ausbildung selbst von der Hochschule durchgeführt oder auch nur maßgeblich von ihr mitbestimmt.
Nach den hier einschlägigen Regelungen in Baden-Württemberg ist die zweijährige Studienpraxis weder durch eine universitäre Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben noch wird sie - als Bestandteil des Studiums - unter Betreuung der Hochschule abgeleistet. Sie ist nicht Teil des Studiums, sondern - neben diesem - Teil einer neukonzipierten Gesamtausbildung, wobei sich die besondere Rechtsstellung der Rechtspraktikanten aus dem Erfordernis ergab, eine dem bisherigen juristischen Vorbereitungsdienst gleichwertige praktische Ausbildung "in engem Verbund mit dem Studium" (aber nicht als dessen Bestandteil) durchzuführen (§ 5 Abs 1 DRiG). Dementsprechend bestimmt § 2 Abs 2 EJAG, daß Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen "Ausbildungsgang" (nicht: Studiengang) verbunden werden. Eine Anordnung dahin, daß die Studienpraxis als Teil der Hochschulausbildung abzuleisten ist, fehlt. Nur die Ausbildungsabschnitte Grundstudium und Vertiefungsstudium werden schwerpunktmäßig an der Hochschule durchgeführt, während die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes stattfindende zweijährige Studienpraxis sowohl in ihrer organisatorischen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der Einflußnahme durch die Hochschule entzogen ist (abgesehen von mittelbaren Einflüssen über den Ausbildungsausschuß). Vor allem ist die Verantwortung für die Studienpraxis nicht der Universität selbst, sondern dem Präsidenten des OLG zugeordnet (§ 32 EJAPO), so daß nicht von einem Teil des Hochschulstudiums gesprochen werden kann. Es wird vielmehr durch besonderen Zulassungsakt der zuständigen Landesbehörde - insoweit dem Abschluß eines Praktikantenvertrages vergleichbar - ein besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (Rechtspraktikantenverhältnis) begründet, für das auch eine spezielle Ausbildungsvergütung gesetzlich vorgesehen ist.
Da mithin die Studienpraxis nicht Teil einer Hochschulausbildung ist, handelt es sich folgerichtig und zwangsläufig um eine Beschäftigung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen, die unter § 7 Abs 2 SGB 4 (betriebliche Berufsbildung) zu subsumieren ist und auch von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG ("sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte") erfaßt wird. Daß diese den Lehrlingsbegriff erweiternde Formulierung auch Praktikanten erfaßt, jedenfalls wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in den Betrieb der Ausbildungsbehörden eingegliedert und gewissen Weisungen unterworfen sind, hat die Rechtsprechung bereits entschieden (BSG SozR 2200 § 165 Nr 53).
Aus den vorgenannten Gründen kann auch eine Versicherungsfreiheit des Praktikums nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG nicht angenommen werden. Dieser Tatbestand ist - mindestens - bei den Praktikanten in Baden-Württemberg nicht erfüllt. Sie sind nicht während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt.
Der Senat läßt offen, ob § 4 Abs 1 Nr 4 AVG schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, weil er von den "Beschäftigten" des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG nur die "gegen Entgelt Beschäftigten", nicht aber die Lehrlinge oder die "sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigten" erwähnt. Diese Regelung ist schon nach ihrer Entstehungsgeschichte eng auszulegen: Der Kreis der hiernach versicherungsfreien Beschäftigten sollte auf seinen ursprünglichen Umfang, nämlich auf die sogenannten Werkstudenten wieder beschränkt werden (vgl den Änderungsvorschlag des Bundesrates zu § 1228 Abs 1 Nr 3 des ArVNG, s Anlage 1 zu BT-Drucks 2/2437, S 2). Man wollte insbesondere verhindern, daß Ärzte und Juristen in bezug auf Tätigkeiten versicherungsfrei bleiben, die zwar ihrer wissenschaftlichen Ausbildung dienen, für die sie aber ein Entgelt erhalten, das ihre Einbeziehung in den Kreis der Rentenversicherten rechtfertigt. Diese Begründung ist zwar auf Zeiten bezogen, die nach abgeschlossenem Studium zurückgelegt wurden, und hat daher keine volle Aussagekraft für die Beurteilung der heutigen Problematik. Gleichwohl bleibt der Sinngehalt der seit 1957 unveränderten Regelung auch für die Beurteilung der einstufigen Juristenausbildung maßgebend. Denn eine Versicherungsfreiheit von "Personen, die zu . . . ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind", kennt die Rentenversicherung seit der Neuregelung des Jahres 1957 nicht mehr (BSGE 27, 192, 194).
Dementsprechend wurde in der bisherigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs 1 Nr 4 AVG - ebenso wie der durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I S 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195; 33, 229, 230; 39, 223, 228; 40, 93, 94). Dieser Personenkreis war - in Einschränkung des Gesetzestextes - aber auch nur dann als versicherungsfrei beurteilt worden, wenn er seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben war, dh die abhängige Beschäftigung dem Studium zeitlich untergeordnet blieb.
Diese Abgrenzung ist dann aber - vor allem vom 12. Senat - nicht nur für die Versicherungsfreiheit der sogenannten Werkstudenten herangezogen, sondern auch auf diejenigen erstreckt worden, die ein durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praxissemester - als Teil des Studiums - abgeleistet haben (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15; § 172 Nr 12 - berufspraktische Tätigkeit in Semesterferien -). Dabei ist im Zusammenhang mit den Neuregelungen des KVSG die dogmatische Rechtfertigung für die Versicherungsfreiheit der Studenten mehr in dem inzwischen für sie im Sozialversicherungsrecht gesetzlich ausgestalteten Sonderstatus gesehen und vornehmlich auf den Gedanken der Kontinuität zurückgegriffen worden: Da ein Student seinem Status nach "grundsätzlich" nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehöre, solle er auch nicht aufgrund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden; denn Studenten seien sozialversicherungsrechtlich anderweitig gesichert, nämlich durch Anerkennung von Regelstudienzeiten als Ausfallzeiten (§§ 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 b RVO, 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG), durch besonderen unfallversicherungsrechtlichen Schutz für Studierende (§ 539 Abs 1 Nr 14 d RVO) und durch die gesetzliche Krankenversicherung für Studierende nach § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO. Um einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden, sollten Studenten allein nach den für sie geltenden Sonderbestimmungen behandelt werden, solange sie ihrem Erscheinungsbild nach Studenten blieben (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15 unter Hinweis auf die Begründung zu § 172 Abs 1 Nr 5 RVO, BT-Drucks 7/3640 S 5, zu § 1 Nr 3). Dabei hat der 12. Senat aber besonders hervorgehoben, daß nur in den Fällen, in denen die praktische Tätigkeit "Bestandteil des Studiums" sei, sich am Erscheinungsbild des Studenten und an dem Bedürfnis nach Kontinuität seines Versicherungsstatus nichts ändere.
Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann bei den Praktika der einstufigen Juristenausbildung von einem fortbestehenden Erscheinungsbild als Student - und damit von Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG - nur ausgegangen werden, wenn die Studienpraxis Bestandteil des Studiums ist oder wenn - in erweiternder Auslegung dieser Bestimmung - die Studienpraxis wie ein Bestandteil des Studiums behandelt werden muß.
Von daher erweist sich die Rechtsprechung des 11a-Senats im Ansatz als bedenklich, weil sie die Zeiten der Praktika der einstufigen Juristenausbildung als Bestandteile des juristischen Studiums begreift, obwohl die einschlägigen Ausbildungsordnungen sämtlich davon ausgehen, daß Studium und praktische Ausbildung zu einer - neukonzipierten - Gesamtausbildung, nicht aber zu einem einheitlichen Studium verbunden werden. Der 11a-Senat geht - wie das BAG bei der praktischen Ausbildung der Mediziner in Krankenanstalten - davon aus, daß die Praktika Teil des juristischen Studiums seien, und beruft sich dazu vornehmlich auf den Umstand, daß sie vor dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluß lägen und in die Studienzeiten eingebettet seien. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, daß das Gesetz selbst davon ausgeht, daß es neben Praktika als Teilen eines Studiums auch andere Praktika gibt, die zwar in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben, aber gleichwohl nicht Teile des Studiums sind (vgl § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO iVm Abs 6 Satz 2 und 3 RVO; BT-Drucks 7/2993 S 8/9, zu Nr 1 a und b).
Das Rechtspraktikum ist - jedenfalls in Baden-Württemberg - eindeutig der letztgenannten Kategorie zuzuordnen. Das ergibt sich daraus, daß das Praktikum weder von der Hochschule selbst noch nach ihren Ausbildungsplänen oder unter ihrer Betreuung durchgeführt wird. Vielmehr wird außerhalb des Hochschulbereichs ein Rechtspraktikantenverhältnis durch besonderen Zulassungsakt staatlicher Stellen begründet und in deren Verantwortung das Praktikum - bei Zahlung einer entsprechenden Ausbildungsvergütung - durchgeführt. Werden die Praktika gleichwohl wie Teile des Studiums behandelt, indem § 4 Abs 1 Nr 4 AVG unter Zuhilfenahme des Begriffs des "Erscheinungsbildes" extensiv ausgelegt wird, stellt sich sogleich die Frage, ob dies mit dem sozialversicherungsrechtlichen Schutzgedanken vereinbar ist und ob der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität zur Begründung der Versicherungsfreiheit der Rechtspraktika im Hinblick auf § 36 AVG auch auf die gesetzliche Rentenversicherung erstreckt werden darf.
Das Argument, daß bei Studenten der Versicherungsgrund während des Studiums grundsätzlich nicht wechseln soll, wenn sie neben ihrem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ist letztlich nur für die gesetzliche Krankenversicherung tragend, weil nur dort der Praktikant so oder so - entweder in der studentischen Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO oder in der Beschäftigtenkrankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 1 oder 2 RVO iVm Abs 6 Satz 2 RVO - versichert und daher ein Wechsel aus verwaltungsökonomischen Gründen unzweckmäßig ist. In der Rentenversicherung hingegen werden Ausbildungszeiten der Studenten nicht als Versicherungszeiten, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 36 Abs 3 AVG lediglich als Ausfallzeiten und als solche auch nur zeitlich beschränkt angerechnet, wobei die zugrunde gelegte "Regelstudiendauer" von fünf Jahren gerade nicht eine über diesen Zeitraum hinaus gesetzlich verlängerte Ausbildungsdauer berücksichtigt, wie sie in der einstufigen Gesamtausbildung der Juristen vorgesehen ist. Außerdem ist bei den hier streitigen Praktika zweifelhaft, ob sie überhaupt die Kriterien erfüllen, die die Rechtsprechung an die Anerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten stellt. Danach muß ein praktischer Ausbildungsabschnitt Teil des Studiums gewesen sein; es reicht nicht aus, wenn er mit einem solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 69, S 189). Bei der Frage, ob Rechtspraktikanten den grundsätzlich versicherungsfreien Status eines Studenten beibehalten oder als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, können deshalb Gesichtspunkte der Kontinuität und - damit verbunden - verwaltungsökonomische Überlegungen nicht allein, jedenfalls im Bereich der Rentenversicherung nicht in gleicher Weise entscheidend sein wie in der Krankenversicherung, mag auch der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, daß die gegen Entgelt beschäftigten Studenten hinsichtlich ihrer Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung gleichbehandelt werden (BT-Drucks 7/3640 S 7, zu § 1 Nr 24). Vielmehr muß bei § 4 Abs 1 Nr 4 AVG die soziale Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises mitberücksichtigt werden. Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG mit § 4 Abs 1 Nr 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 195 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney, SozVers 1968, S 338, 340 mwN). Dabei ist vor allem auf die Nachteile hingewiesen worden, die dem Betreffenden bei einer späteren Rentengewährung entstehen können.
Eine erweiternde Anwendung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG kann demgegenüber nicht damit begründet werden, daß die Einbeziehung der praktischen Ausbildung in das Studium auch bei der Reform der Juristenausbildung Ziel des gesetzgeberischen Anliegens gewesen sei. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil eine bessere Verbindung von Studium und Praxis nicht zwingend dazu führen muß, daß die Praxis Bestandteil des Studiums wird. Allerdings weisen die verschiedenen Ausbildungsmodelle hinsichtlich ihrer Verknüpfung mit dem Studium eine unterschiedliche "Integrationsdichte" auf, die insbesondere darin besteht, daß wegen eines mehr oder weniger häufigen Wechsels von reinen Studienzeiten mit Praktikantenzeiten das Praktikantenverhältnis auch in reinen Studienzeiten fortdauert und der Studentenstatus auch in reinen Praktikumszeiten beibehalten wird. Dabei werden einzelne Phasen der Praktikantenzeit häufig unentgeltlich, andererseits reine Studienzeiten entgeltlich zurückgelegt. Bei derartigen "Integrationsmodellen" könnte in der Tat die Frage aufgeworfen werden, ob wegen dieser - partiellen - Überlagerung von Praktikantenstatus und Studentenstatus das "duale System" eines außerhalb des Studiums liegenden praktischen Ausbildungsabschnitts in Richtung auf eine Einbeziehung als integrierender Bestandteil des Studiums verschoben ist. Auch bei diesen Modellen sind aber die Merkmale, die für eine Behandlung der Praktika als Bestandteile des Studiums sprechen könnten, nicht oder nicht sämtlich erfüllt (Orientierung der praktischen Ausbildung an den Ausbildungsplänen der Hochschule, Fortdauer von Rechten und Pflichten der Studierenden als Mitglieder der Hochschule, Fehlen gesetzlicher Ansprüche auf Praktikantenvergütungen und damit Einbeziehung in die allgemeine Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 4 BAföG).
Jedenfalls läßt die Ausgestaltung des Rechtspraktikantenverhältnisses in Baden-Württemberg nicht die Annahme zu, daß es sich dabei um einen integrierten Bestandteil des Studiums handelt. Dort tritt eine Integration in Form einer Verklammerung von Studienzeiten und Praktikantenzeiten praktisch nicht in Erscheinung: Das Rechtspraktikantenverhältnis ist ausschließlich auf die zweijährige Studienpraxis beschränkt, die - en bloc - mit jeweils eigenständigen Zielen außerhalb der Hochschule abgeleistet wird und damit das Studium an einer Hochschule für volle zwei Jahre unterbricht. Alle Rechte und Pflichten des Praktikanten sind ausschließlich auf diese zweijährige Praktikantenzeit beschränkt und weisen keinerlei Überschneidungen mit den reinen Studienzeiten auf. Wie nach früherem Recht kann deshalb die Ausbildungszeit als Rechtspraktikant nicht dem Hochschulbereich zugerechnet werden, weil es an einer Integration in das Studium fehlt. Sie ist daher nicht nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei.
Fundstellen