Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.11.1986) |
SG Stuttgart (Urteil vom 11.12.1985) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 1986 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1985 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene haben je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger hat die einstufige Juristenausbildung in Baden-Württemberg absolviert und begehrt die Nachversicherung seiner praktischen Ausbildung (Studienpraxis) vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982.
Die einstufige Juristenausbildung gliedert sich in Baden-Württemberg in ein sechs-semestriges Hochschulstudium (Grundstudium), eine nach bestandener Zwischenprüfung abzuleistende zweijährige Studienpraxis bei Gerichten und Behörden sowie ein abschließendes weiteres einjähriges Universitätsstudium (Vertiefungsstudium), das mit der den Zugang zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst eröffnenden Abschlußprüfung endet (Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Baden-Württemberg -EJAG- vom 22. Oktober 1974, GBl 429, geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1976, GBl 148, und die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen im einstufigen Ausbildungsgang -EJAPO- vom 10. Dezember 1974, GBl 1975, 69).
Während der Studienpraxis vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982 stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis als Rechtspraktikant beim beigeladenen Land Baden-Württemberg und erhielt während dieser Zeit eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Bezüge eines Rechtsreferendars. Außerdem war ihm Versorgungsanwartschaft iS von § 6 Abs 1 Nr 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) gewährleistet. Während der Studienpraxis blieb der Kläger an der Universität Konstanz immatrikuliert.
Seinen Antrag auf Nachversicherung der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, daß der Kläger als Rechtspraktikant nicht versicherungspflichtig, sondern während der gesamten Ausbildung als eingeschriebener Student versicherungsfrei gemäß § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gewesen sei (Bescheid vom 4. September 1984; Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1984).
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben (Urteil vom 11. Dezember 1985). Auf die Berufungungen der Beklagten und des beigeladenen Landes wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Baden-Württemberg vom 4. November 1986). Nach der Ansicht des LSG sind die Bescheide zu Recht ergangen. Da der Kläger während seiner gesamten Ausbildung als Student immatrikuliert und seinem Erscheinungsbild nach auch Student gewesen sei, sei er nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei gewesen. Deshalb entfalle eine Nachversicherung nach § 9 Abs 1 AVG, weil der Kläger nicht nach den dort genannten Ausnahmevorschriften versicherungsfrei gewesen sei; denn für ihn hätte während der Rechtspraktikantenzeit auch ohne die Gewährleistung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften und die darauf gründende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Bei der einstufigen Juristenausbildung sei die Zeit des Praktikums in das Studium integriert und mit diesem derart verzahnt, daß kein Abschnitt ohne den anderen ausbildungsmäßig denkbar sei; die einstufige Ausbildung werde erst mit dem Schlußexamen abgeschlossen, der sich nur ein immatrikulierter Student unterziehen könne. Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt, weil im Vergleich mit den Rechtsreferendaren unterschiedliche Sachverhalte gegeben seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 9 AVG und Art 3 Abs 1 GG. Das LSG habe verkannt, daß die einstufige Juristenausbildung nach dem Konstanzer Modell anders strukturiert sei als die entsprechenden Modelle anderer Bundesländer. Die zweijährige Praxisphase sei als eine abgeschlossene Einheit im Rahmen dieser Ausbildung anzusehen, die – ungeachtet der fortbestehenden Immatrikulation – eine zwischenzeitliche Lösung von der Universität und damit von dem Erscheinungsbild als Student bewirkt habe. Das LSG selbst gehe davon aus, daß die Rechtspraktikanten nach dem Konstanzer Modell tatsächlich und rechtlich den Rechtsreferendaren weitgehend gleichgestellt seien, ohne hieraus aber den richtigen Schluß auf eine Nachversicherungspflicht des Beigeladenen zu ziehen. Dieser habe Absolventen früherer Jahrgänge für die Zeit ihrer Praktika stets nachversichert und mit dieser Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand für spätere Jahrgänge geschaffen. Die jetzige Ablehnung bedeute auch eine willkürliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Rechtsreferendaren, was insbesondere daraus ersichtlich werde, daß der Bewerber um einen Studienplatz nicht habe vorherbestimmen können, ob ihm von der Zentralstelle zur Vergabe von Studienplätzen ein Ausbildungsplatz in der herkömmlichen zweistufigen oder in der neuen einstufigen Juristenausbildung zugewiesen werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 1986 aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und des beigeladenen Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 1985 zurückzuweisen.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und auch begründet. Er ist für die hier streitige Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 30. September 1982 nachzuversichern.
Rechtsgrundlage für den Nachversicherungsanspruch ist § 9 Abs 1 AVG. Danach setzt die Nachversicherung voraus, daß der Kläger ohne Versorgung aus einer Beschäftigung ausgeschieden ist, während der er nach § 6 Abs 1 Nrn 2 bis 5 oder nach § 8 Abs 1 AVG versicherungsfrei war und daß er sonst für diese Zeit – also ohne diese Versicherungsfreiheit – in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger ist mit Ablauf des 30. September 1982 ohne Versorgung aus dem Rechtspraktikantenverhältnis ausgeschieden. Das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Ebenso unstreitig ist, daß er nicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 AVG versicherungsfrei gewesen ist; denn er ist für die Zeit seiner praktischen Ausbildung nicht zum Beamten des beigeladenen Landes ernannt worden (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1232 Nr 21 S 55). Hingegen ist er in dieser Zeit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG versicherungsfrei gewesen, weil er „sonstiger Beschäftigter” des beigeladenen Landes war, dem in dieser Funktion Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war.
Ob reine Praktika im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung einen dem Grunde nach (also unter Hinwegdenken einer Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG) Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand der „Beschäftigung” erfüllen, hat die Rechtsprechung des BSG bisher offengelassen und nur für die reinen Studienzeiten sowie die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit verneint, um die es vorliegend aber nicht geht. Der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 62 f = SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 46; unveröffentlichte Urteile vom 20. März 1986 – 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 –) hat eine Beschäftigung iS der § 2 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 AVG iVm § 7 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23. Dezember 1976 (SGb 4, BGBl I S 3845) dann in Erwägung gezogen, wenn die Praktika ähnlich wie die entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes der zweistufigen Juristenausbildung abgelaufen seien. Dies wird nunmehr vom erkennenden Senat bezüglich des in Baden-Württemberg abzuleistenden Praktikums ausdrücklich dahin bejaht, daß es sich um eine (Versicherungspflicht auslösende) Beschäftigung zur Berufsausbildung gehandelt hat.
Gemäß § 2 Abs 2 SGB 4 sind in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige die Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsaubildung beschäftigt sind. In der Angestelltenversicherung (AV) sind alle Personen versichert, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt oder die als Lehrlinge oder „sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten” beschäftigt sind. Da das Praktikum Teil einer Berufsausbildung ist und dazu dient, dem Praktikanten in Ergänzung einer theoretischen Ausbildung berufspraktische Tätigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, kommt allerdings – ungeachtet des Entgeltcharakters der gewährten Unterhaltsbeihilfe – nicht eine Beschäftigung als Angestellter oder als Lehrling, sondern nur eine sonstige Beschäftigung zur Berufsausbildung in Betracht. Daß diese den Lehrlingsbegriff erweiternde Formulierung in der AV auch Praktikanten erfassen kann, jedenfalls wenn sie – wie im vorliegenden Fall – in den Betrieb der Ausbildungsstelle eingegliedert und gewissen Weisungen unterworfen sind, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BSGE 51, 88, 89 = SozR 2200 § 165 Nr 53 S 77). Dies entspricht dem § 7 Abs 2 SGB 4, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gilt, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er „im Rahmen betrieblicher Berufsbildung” erfolgt. Dieser Einschränkung steht hier nicht entgegen, daß das Praktikum in Baden-Württemberg im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses bei Behörden, Gerichten und Anwälten durchgeführt wird. Betriebliche Berufsbildung umfaßt auch die Berufsbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1112), auf den sich die amtliche Begründung zu § 7 Abs 2 SGB 4 ausdrücklich bezieht (BR-Drucks 300/75, S 31), wird betriebliche Berufsbildung nicht nur in Betrieben der Wirtschaft, sondern auch in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes durchgeführt. Einrichtungen des öffentlichen Dienstes in diesem Sinne sind auch die Behörden und Gerichte, bei denen das Rechtspraktikum absolviert wird. Daß die Berufsbildung in öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw „Ausbildungsverhältnissen” wegen der Beschränkung des BBiG auf den arbeitsrechtlichen Bereich der Berufsbildung weitgehend aus diesem Gesetz ausgegrenzt ist (§ 2 Abs 2 Nr 1, § 83 BBiG), steht der Annahme einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB 4 und damit einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG ebenfalls nicht entgegen. Denn der Begriff der Beschäftigung geht insoweit über den des Arbeitsverhältnisses hinaus, als er auch Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen – einschließlich derjenigen zur Berufsausbildung – mitumfaßt. Wären diese schon vom Grundsatz her nicht von § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 SGB 4 erfaßt, wären die Befreiungstatbestände für Ausbildungsbeamte (§ 6 Abs 1 Nr 2 AVG) sowie Beamte und sonstige – auch zur Ausbildung – Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaft (§ 6 Abs 1 Nr 3 AVG) überflüssig.
Eine Beschäftigung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 Abs 2 SGB 4 ist vorliegend auch nicht deshalb zweifelhaft, weil mit dem Praktikum keine volle Ausbildung iS von § 1 Abs 2 BBiG – wie sie etwa die Lehre darstellt – angestrebt wird. Auch wenn das Praktikum nur ein Teil der Berufsausbildung ist, ist es – sofern keine Besonderheiten vorliegen – als ein der Berufsbildung dienendes Beschäftigungsverhältnis iS von § 7 Abs 2 SGB 4 anzusehen (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 S 29). Eine Besonderheit kann sich für Praktikantenverhältnisse, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung durchgeführt werden, allerdings daraus ergeben, daß sie nicht mehr den betrieblichen Ausbildungsverhältnissen iS von § 19 BBiG unterfallen, der grundsätzlich auch Praktikantenverhältnisse in den Bereich betrieblicher Berufsbildung einbezieht, sondern ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet sind (BSG aaO). Das ist aber nach dem dieser Bestimmung wie dem gesamten Berufsbildungsgesetz zugrundeliegenden „dualen System” nur dann der Fall, wenn die in Studienoder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika von Studenten innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltung sind (BAGE 26, 198, 204). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) regelmäßig nur dann angenommen, wenn im maßgebenden Hochschul- oder Fachhochschulrecht im einzelnen bestimmt ist, daß die Praktika Bestandteile des Studiums sind und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt (so zur praktischen Ausbildung der Medizinstudenten in Krankenanstalten während des letzten Studienjahres nach § 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970, BGBl I 1458, BAGE 35, 173 = AP Nr 1 zu § 19 BBiG) oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen, während der Praktika Abschlußarbeiten anzufertigen sind uä (so zum Praktikum für Sozialarbeiter nach §§ 16, 17 des Fachhochschulgesetzes Baden-Württemberg, BAGE 26, 198 = AP Nr 3 zu § 3 BAT mit kritischer Anmerkung von Weber).
Danach fehlt es an einer Ausbildung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung iS des § 7 Abs 2 SGB 4 nicht schon dann, wenn Praktika während und im Zusammenhang mit einem Studium durchgeführt werden; dies ist lediglich dann der Fall, wenn die praktische Ausbildung Bestandteil des Studiums bzw – im hochschulrechtlichen Sinne – Teil eines Studienganges ist. Das trifft bei dem in Baden-Württemberg abzuleistenden Rechtspraktikum nicht zu.
Nach den hier einschlägigen Regelungen ist die Studienpraxis weder durch Hochschulrecht oder durch die Hochschule selbst vorgeschrieben noch ist sie Bestandteil des Studiums bzw Teil eines Studienganges im hochschulrechtlichen Sinne. Insbesondere ist sie nicht iS von § 11 Abs 1 Satz 3 iVm § 10 Abs 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes -HRG- (jetzt gültig idF der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl I 1170) aufgrund einer von der Hochschule erlassenen Studienordnung als Teil eines Studienganges in diesen eingeordnet. Vielmehr hat das Land Baden-Württemberg insoweit von der Ermächtigung des § 74 HRG Gebrauch gemacht, abweichend von den Bestimmungen des HRG einen (neuartigen) Ausbildungsgang iS von § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) idF vom 10. September 1971 (BGBl I 1557) zu erproben. Mit dieser sog Experimentierklausel ist eine Verbesserung der juristischen Ausbildung ua in der Zusammenfassung von Studium und praktischer Vorbereitung in einem einstufigen Ausbildungsgang (nicht: Studiengang) gesehen worden. Dementsprechend ist zwar in §§ 2 Abs 2, 3 bis 5 EJAG eine Verbindung von Studium und Praxis in Form einer zeitlichen Vorverlagerung der praktischen Ausbildung vor den ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluß vorgesehen, jedoch nicht ausdrücklich bestimmt worden, daß die praktische Ausbildung nunmehr als Teil der Hochschulausbildung abzuleisten ist. Sie ist nach der aus dem EJAG ersichtlichen Ausgestaltung nicht Teil des Studiums, sondern – neben diesem – Teil (Abschnitt) einer neukonzipierten Gesamtausbildung, die nicht allein wegen des zeitlichen Überwiegens der Studienabschnitte, der zeitlichen Lage des Praktikums oder der inhaltlichen Verknüpfung der einzelnen Ausbildungsabschnitte als Hochschulausbildung angesehen werden kann. Nur die Ausbildungsabschnitte Grund- und Vertiefungsstudium werden schwerpunktmäßig an der Hochschule durchgeführt, während die in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes stattfindende praktische Ausbildung sowohl in ihrer organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung als auch in ihrer zeitlichen Abfolge der Einflußnahme durch die Hochschule weitgehend entzogen ist (abgesehen von mittelbaren Einflüssen über den Ausbildungsausschuß). Vor allem ist die Verantwortung für die Studienpraxis und deren Leitung nicht der Universität, sondern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zugeordnet (§ 32 EJAPO), so daß auch nicht von einer Lenkung durch die Hochschule gesprochen werden kann. Es wird vielmehr aufgrund eines Gesuchs des Bewerbers durch besonderen Zulassungsakt der zuständigen Landesbehörde – insoweit dem Abschluß eines Praktikantenvertrages vergleichbar – ein Ausbildungsverhältnis eigener Art (Rechtspraktikantenverhältnis) begründet, für das auch eine entsprechende Ausbildungsvergütung (vgl § 10 BBiG) in Form einer Unterhaltsbeihilfe vorgesehen ist. Für das Rechtspraktikantenverhältnis gelten die Vorschriften für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst entsprechend (§ 9 EJAG). Der Rechtspraktikant untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er die Studienpraxis beginnt, und der Aufsicht des Leiters der Ausbildungsstelle (§ 35 EJAPO). Er hat im wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten wie der Referendar des herkömmlichen Ausbildungsgangs, wie sich aus der weitgehenden Verweisung auf die Vorschriften für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ergibt.
Ist mithin die Studienpraxis in Baden-Württemberg nicht Bestandteil einer Hochschulausbildung, erfüllt sie den Tatbestand einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 2 SGB 4 (so bezüglich anderer Ausbildungsmodelle auch Loytved Ersk 1983, 423, 425; Schmidt SozVers 1985, 281, 283; Meyer SGb 1985, 544, 547), die dem Grunde nach – ohne die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 1 Nr 3 AVG der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG unterliegt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat eine Versicherungsfreiheit nicht bereits nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG bestanden. Die Rechtspraktikanten in Baden-Württemberg sind nicht im Sinne dieser Bestimmung „während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt” gewesen. § 4 Abs 1 Nr 4 AVG erfaßt nicht sämtliche Praktika, die während der Dauer des Studiums – bei fortbestehender Immatrikulation – absolviert werden, sondern allenfalls solche, die Teile des Studiums und deswegen wie dieses selbst nicht versicherungspflichtig sind.
Der Senat läßt offen, ob § 4 Abs 1 Nr 4 AVG auf Praktika der vorliegenden Art schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist, weil er von den „Beschäftigten” des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG nur die „gegen Entgelt Beschäftigten”, nicht aber die Lehrlinge und die „sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigten” erwähnt, die unabhängig von einem Entgelt versicherungspflichtig sind. Für eine enge Auslegung dieser Regelung spricht schon ihre Entstehungsgeschichte: Der Kreis der hiernach versicherungsfreien Beschäftigten hat wieder auf seinen ursprünglichen Umfang, nämlich auf die sog Werkstudenten beschränkt und die bisherige Versicherungsfreiheit derjenigen vermieden werden sollen, „die zu … ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind” (§ 12 Abs 1 Nr 4 AVG aF). Damit hat verhindert werden sollen, daß insbesondere Ärzte und Juristen in bezug auf längere Tätigkeiten versicherungsfrei bleiben, die zwar ihrer wissenschaftlichen Ausbildung dienen, für die sie aber ein Entgelt erhalten, das ihre Einbeziehung in den Kreis der Rentenversicherten rechtfertigt (vgl den Änderungsvorschlag des Bundesrates zu § 1228 Abs 1 Nr 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO – idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG-, s Anlage 1 zu BT-Drucks 2/2437, S 2). Diese Begründung ist zwar auf Ausbildungszeiten bezogen, die nach abgeschlossenem Studium zurückgelegt wurden, und hat daher keine volle Aussagekraft für die Beurteilung der heutigen Problematik. Gleichwohl bleibt der Sinngehalt der seit 1957 unveränderten Regelung auch für die Beurteilung der einstufigen Juristenausbildung maßgebend. Denn wenn nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG nur noch die sog Werkstudenten versicherungsfrei bleiben sollen, sind die während des Studiums zu ihrer (wissenschaftlichen) Ausbildung Beschäftigten davon grundsätzlich nicht betroffen; sie bleiben vielmehr nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG – unabhängig von einem Entgelt an sich versicherungspflichtig.
Dementsprechend ist in der bisherhigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs 1 Nr 4 AVG – ebenso wie der durch Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs 1 Nr 5 RVO – als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195; 33, 229, 230; 39, 223, 228; 40, 93, 94). Dieser Personenkreis ist aber auch nur dann als versicherungsfrei beurteilt worden, wenn er „seinem Erscheinungsbild nach” Student, dh die neben dem Studium (gleichzeitig mit diesem) verrichtete Beschäftigung diesem zeitlich untergeordnet geblieben ist.
Diese Abgrenzung ist allerdings später vom 12. Senat – vornehmlich in bezug auf § 172 Abs 1 Nr 5 RVO – nicht nur für die Versicherungsfreiheit der sog Werkstudenten herangezogen, sondern auch auf diejenigen erstreckt worden, die ein durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum – als Teil des Studiums – abgeleistet haben (BSG SozR 2200 § 172 Nr 15 – Praxissemester –; aaO § 172 Nr 12 – berufspraktische Tätigkeit in Semesterferien –). Dabei ist im Zusammenhang mit den Neuregelungen des KVSG die dogmatische Rechtfertigung für die Versicherungsfreiheit der Studenten mehr in dem inzwischen für sie im Sozialversicherungsrecht gesetzlich ausgestalteten Sonderstatus gesehen und vornehmlich auf den Gedanken der versicherungsrechtlichen Kontinuität zurückgegriffen worden: Da ein Student seinem Status nach „grundsätzlich” nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehöre, solle er auch nicht aufgrund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden; denn Studenten seien sozialversicherungsrechtlich anderweitig gesichert, ua durch die gesetzliche Krankenversicherung für Studierende nach § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO und in der Rentenversicherung durch Anerkennung von Regelstudienzeiten als Ausfallzeiten nach § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4b RVO, § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG. Um einen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums möglichst zu vermeiden, sollten Studenten allein nach den für sie geltenden Sonderbestimmungen behandelt werden, solange sie ihrem Erscheinungsbild nach Studenten blieben (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15 unter Hinweis auf die Begründung zu § 172 Abs 1 Nr 5 RVO, BT-Drucks 7/3640 S 5, zu § 1 Nr 3).
Diese Rechtsprechung kann – jedenfalls für die Rentenversicherung – nicht generell zur Begründung der Versicherungsfreiheit aller Praktika herangezogen werden, die – zeitlich – zwischen Studienzeiten eingebettet sind und während einer fortbestehenden Immatrikulation als Student absolviert werden. Sie betrifft – wie der 12. Senat besonders hervorgehoben hat – lediglich solche Praktika, die Bestandteile des Studiums sind und bei denen daher schon im Hinblick auf § 7 Abs 2 SGB 4 iVm § 19 BBiG zu bezweifeln war, ob sie nicht von vornherein als versicherungspflichtige Tatbestände ausscheiden. Allenfalls in diesen Fällen kann nach dem – grundsätzlich auf Werkstudenten beschränkten – § 4 Abs 1 Nr 4 AVG Versicherungsfreiheit angenommen werden. Handelt es sich hingegen – wie bei den Rechtspraktika in Baden-Württemberg – nicht um Bestandteile des Studiums, sondern um davon abgrenzbare Beschäftigungen zur Berufsausbildung iS von § 2 Abs 1 Nr 1 AVG iVm § 7 Abs 2 SGB 4, wird die bestehende Versicherungspflicht nicht durch § 4 Abs 1 Nr 4 AVG beseitigt. Auf derartige Praktika treffen die vom 12. Senat angestellten Erwägungen nicht zu.
Dabei kann der Senat wiederum offen lassen, ob überhaupt aus den von der Rentenversicherung nicht unerheblich abweichenden Regelungen der Krankenversicherung, die – mit Einschränkungen – auch für das Arbeitsförderungsrecht maßgebend sind (vgl § 168 Abs 1 und § 169 Nr 1 AFG; zu den Abweichungen im einzelnen BSG SozR 2200 § 172 Nr 12 S 22), Rückschlüsse auf die Auslegung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG gezogen werden können. Der Gedanke eines vermeidbaren Wechsels des Versicherungsgrundes während des Studiums ist jedenfalls nur für die gesetzliche Krankenversicherung tragend, weil nur dort der Praktikant so oder so – entweder in der studentischen Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO oder in der Beschäftigtenkrankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 1 oder 2 iVm Abs 6 Satz 2 RVO – versichert und daher ein Wechsel aus verwaltungsökonomischen Gründen unzweckmäßig ist. Denn hier wird mit der Erstreckung der Versicherungsfreiheit auf eine Beschäftigtenversicherung des Praktikanten nach § 165 Abs 1 Nrn 1 oder 2 RVO nicht zugleich die Versicherungspflicht des Praktikanten in der studentischen Krankenversicherung nach § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO beseitigt, die unabhängig von § 172 Abs 1 Nr 5 RVO bestehen bleibt. Der insoweit berechtigte Gedanke einer anderweitigen Sicherung kann auf die Rentenversicherung schon deshalb nicht uneingeschränkt übertragen werden, weil es hier keine dem § 165 Abs 1 Nrn 5 oder 6 RVO vergleichbare studentische Rentenversicherungspflicht gibt. Hier werden Ausbildungszeiten der Studenten nicht als Versicherungszeiten, sondern unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 36 Abs 3 AVG lediglich als Ausfallzeiten und als solche auch nur zeitlich beschränkt angerechnet, wobei die zugrundegelegte „Regelstudiendauer” von fünf Jahren gerade nicht eine über diesen Zeitraum hinaus gesetzlich verlängerte Ausbildungsdauer berücksichtigt, wie sie in der einstufigen Gesamtausbildung der Juristen in Baden-Württemberg vorgesehen ist. Außerdem erfüllen auch hier nicht jegliche studienbezogene Praktika die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Anerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten stellt. Auch hier muß ein praktischer Ausbildungsabschnitt „Teil des Studiums” gewesen sein; es reicht hingegen nicht aus, wenn er mit einem solchen zu einer Gesamtausbildung mit einer später sich auf beide Abschnitte beziehenden Prüfung verbunden ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 69, S 189). Bei der Frage, ob Rechtspraktikanten den im Grundsatz versicherungsfreien Status eines Studenten beibehalten oder als abhängig Beschäftigte zur Ausbildung versicherungspflichtig sind, können deshalb Gesichtspunkte einer anderweitigen Sicherung und der versicherungsrechtlichen Kontinuität sowie – damit verbunden – verwaltungsökonomische Überlegungen nicht allein, jedenfalls im Bereich der Rentenversicherung nicht in gleicher Weise beachtlich sein wie in der Krankenversicherung. Vielmehr muß bei der Auslegung des § 4 Abs 1 Nr 4 AVG der § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AVG mitberücksichtigt und auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sichergestellt werden, daß nicht praktische Ausbildungszeiten im Zusammenhang mit einem Studium, die gleichwohl nicht dessen Bestandteile sind, anders als bei den (gleichzeitig) ausgebildeten Referendaren herkömmlicher Art aus dem Schutz der Rentenversicherung völlig oder doch zu einem großen Teil herausfallen. Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4b mit § 4 Abs 1 Nr 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney SozVers 1968, 338, 340 mwN). Im Hinblick auf eine Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentengewährung können deshalb Rechtspraktikanten während der Durchführung der Praktika nicht als versicherungsfrei nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG mit der Begründung behandelt werden, sie seien ihrem Erscheinungsbild nach Studenten geblieben.
Mithin können Kriterien, die darauf abstellen, daß das Studium gegenüber der Praxis überwogen bzw im Vordergrund gestanden habe, in der Rentenversicherung nicht zur Begründung der Versicherungsfreiheit herangezogen werden. Weder die fortbestehende Immatrikulation noch das zeitliche Überwiegen der Studienabschnitte gegenüber den praktischen Ausbildungsabschnitten, die Verknüpfung ihrer Ausbildungsinhalte oder die zeitliche Lage der Praktika mit Umklammerung durch Studienzeiten sind geeignete Merkmale, um die Praktika als Bestandteile des Studiums und damit als nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei zu qualifizieren. Darüber hinaus kann eine Versicherungsfreiheit studienbezogener Praktika auch nicht allein damit begründet werden, daß sie bereits vor der Beendigung des Studiums zurückgelegt werden und daß eine derartige Einbeziehung der praktischen Ausbildung in das Studium bei der Reform der Juristenausbildung Ziel des gesetzgeberischen Anliegens gewesen sei. Dem steht entgegen, daß die erstrebte bessere Verbindung von Studium und Praxis nicht notwendig dazu führen muß, daß die Praxis Bestandteil des Studiums wird. § 5b DRiG hat – wie ausgeführt – eine Zusammenfassung von Studium und praktischer Vorbereitung zu einer – der herkömmlichen Ausbildung gleichwertigen, einstufigen – Ausbildung erstrebt, dabei aber den Ländern einen weiten Spielraum belassen und ihnen insbesondere Abweichungen von den Vorschriften des HRG gestattet. Damit sollten zur Vorbereitung einer endgültigen Ausbildungsreform praktische Erfahrungen aus einer Vielfalt von Ausbildungsmodellen gesammelt werden, die durchaus unterschiedlich gestaltet sein konnten und sollten, sofern nur den Mindestanforderungen eines gleichwertigen Ausbildungsganges (Chancengleichheit gegenüber herkömmlich ausgebildeten Juristen, Freizügigkeit) Rechnung getragen war. Demzufolge konnten die Länder für ihren Regelungsbereich bestimmen, daß eine berufspraktische Tätigkeit, auch wenn sie bereits für das Studienziel als erforderlich angesehen wird, abweichend von § 10 Abs 1 Satz 3 HRG nicht Teil des Studiums und als solcher in den Studiengang eingeordnet wird, sondern neben und mit dem Studium eine – neustrukturierte – Gesamtausbildung bildet, bei der die praktische Tätigkeit durchaus ihren eigenständigen Charakter behalten und deshalb aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als eine von Studium und Studentenstatus unabhängige Beschäftigung zur Berufsausbildung gewertet werden kann. Die Verbindung zu einer Gesamtausbildung mit einer sich später auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte beziehenden Prüfung bedeutet nicht zwingend, daß das Praktikum als Teil der Ausbildung seinen selbständigen Charakter verliert und damit zugleich Teil des Studiums wird. Das Gesetz geht im übrigen selbst davon aus, daß es neben Praktika als Teilen eines Studiums auch andere Praktika gibt, die zwar in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben, aber gleichwohl nicht Teile des Studiums sind (vgl § 165 Abs 1 Nrn 5 und 6 RVO iVm Abs 6 Satz 3 RVO; BT-Drucks 7/2993 S 8/9, zu Nr 1 a und b). Andererseits sind nach § 5b DRiG auch Ausbildungsmodelle möglich gewesen, bei denen die praktische Ausbildung ausdrücklich als Teil des Studiums ausgestaltet oder doch jedenfalls derart in das Studium integriert ist, daß sie letztlich einem Teil des Studiums gleichbehandelt werden muß. Wann dies der Fall ist und nach welchen Kriterien im einzelnen zu beurteilen ist, ob die Praktika neben dem Studium Teile einer Gesamtausbildung sind oder als Teile des Studiums begriffen werden müssen, braucht der Senat hier nicht im einzelnen zu vertiefen.
Jedenfalls läßt die Ausgestaltung der einstufigen Juristenausbildung in Baden-Württemberg nicht die Annahme zu, daß es sich bei dem Praktikum um einen integrierten Bestandteil des Studiums handelt. Es handelt sich vielmehr um zwei getrennte – selbständige Ausbildungsabschnitte mit jeweils eigenem Charakter, ohne daß der dem einen Abschnitt vorbehaltene Charakter zugleich auch dem anderen aufgeprägt ist. Abgesehen davon, daß das Praktikum dort weder von der Hochschule selbst noch nach ihren Ausbildungsplänen noch unter ihrer Lenkung durchgeführt wird, tritt auch eine Integration in Form einer zeitlichen Überlagerung (Gleichzeitigkeit von Studium und Praktikum) oder einer sonstigen organisatorischen Vermischung von Studium und praktischer Ausbildung nicht derart in Erscheinung, daß das Praktikum letztlich nur als Teil des Studiums begriffen werden könnte. Vielmehr wird die zweijährige Studienpraxis – wie das herkömmliche Referendariat – in einem einheitlichen Block außerhalb der Hochschule abgeleistet, ohne daß in dieser Zeit – abgesehen von der Immatrikulation – eine Bindung zur Hochschule fortbesteht. Dabei kann der Senat offenlassen, ob das einschlägige Landesrecht eine fortbestehende Immatrikulation überhaupt voraussetzt und welche Bedeutung ihr neben dem während der Studienpraxis bestehenden Praktikantenverhältnis zukommt. Ein während des Praktikums fortbestehender Studentenstatus wird durch den gleichzeitig bestehenden Praktikantenstatus weitgehend überlagert und das Studium in dieser Zeit praktisch unterbrochen. Ein gewichtiges Indiz dafür, daß das Praktikum – wie das herkömmliche Referendariat – neben dem Studium selbständiger (und an sich versicherungspflichtiger) Teil einer Gesamtausbildung ist, der nur zeitlich zwischen zwei Studienzeiten vorverlegt ist, ist vor allem darin zu sehen, daß dem Praktikanten vom beigeladenen Land Versorgungsanwartschaft gewährleistet worden ist. Dies bestätigt die Entscheidung des Landesgesetzgebers, das Praktikum dort nicht als einen – von vornherein nicht versicherungspflichtigen oder jedenfalls nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfreien – Teil des Studiums auszugestalten.
Eine Entscheidung, daß die Studienpraxis innerhalb der einstufigen Juristenausbildung in Baden-Württemberg nicht nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG versicherungsfrei (gewesen) ist, darf der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG treffen. Zwar hat der frühere 11a-Senat des BSG (BSGE 60, 61, 63 f = SozR 2200 § 1232 Nr 19 S 47 f zur einstufigen Juristenausbildung in Bayern; Urteil vom 20. März 1986 – 11a RA 32/85 – zur Ausbildung in Niedersachsen; Urteile vom 20. März 1986 – 11a RA 52/85 und 54/85 – zur Ausbildung in Rheinland-Pfalz) ausgesprochen, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Zeit der Praktika nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG generell versicherungsfrei gewesen und deshalb für diese Zeiten nicht in der AV nachzuversichern seien. Indes besteht der frühere 11a-Senat nicht mehr; der jetzige 11. Senat ist seit dem 1. Januar 1988 nicht mehr für Angelegenheiten der AV zuständig. Überdies hat auf Anfrage des erkennenden Senats der 4. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG für das Jahr 1988 anstelle des früheren 11a-Senats für Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der AV zuständig geworden ist, mit Beschluß vom 21. April 1988 (4/11a S 2/87) erklärt, er halte an der genannten Rechtsauffassung nicht fest.
Nach allem war auf die Revision des Klägers das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, das die Beklagte zur Nachversicherung verpflichtet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen