Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
Zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es unter Berücksichtigung des § 106 Abs 5 S 3 SGB 5 der Darlegung besonderer Gründe, wenn eine Krankenkasse als Bevollmächtigte des zuständigen Landesverbandes Widerspruch gegen Honorarabrechnungen der KÄV einlegt.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 5 § 106 Abs. 5 S. 3 Fassung: 1988-12-20
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.11.1988; Aktenzeichen L 1 Ka 569/88) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Befugnis einer Krankenkasse, als Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) Widerspruch gegen Honorarabrechnungen einzulegen, verneint.
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) Beschwerde eingelegt und diese auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) gestützt. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach Inkrafttreten des SGB V hat er geltend gemacht, im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens sei bekannt geworden (S 5 des LSG-Urteils), daß allein im Bereich der KÄV Südbaden 1987 169 Anträge wegen Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise von AOK'en entweder unter Verwendung der Formulierung "in Vollmacht" oder "im Auftrag" gestellt wurden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, daß die AOK'en im ganzen Land Rheinland-Pfalz in der vom Berufungsgericht beanstandeten Weise verführen, ohne daß das dortige LSG sich der Rechtsmeinung des LSG Baden-Württemberg bisher angeschlossen
Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Da nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 106 Abs 5 Satz 3 des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen SGB V gegen Entscheidungen der Prüfungsausschüsse neben den Landesverbänden auch die Krankenkassen den Beschwerdeausschuß anrufen können, bedurfte es zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung hier der Darlegung besonderer Gründe. Eine außer Kraft getretene gesetzliche Vorschrift kann nur dann grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen der Entscheidung harren (BSG SozR 1500 § 160a SGG Nr 19; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG § 160 Anm 7; Hennig/Danckwerts/König, Komm zum SGG § 160 Erl 7.2; Peters/Sautter/Wolff, Komm zum SGG § 160 Anm 6 ee). Dafür ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1) nur eine Vermutung: Wenn die AOK'en in 1987 169 Prüfanträge gestellt haben, dürften sie auch in 1988 eine größere Zahl von Prüfverfahren in Gang gesetzt haben. Der Beschwerdebegründung des Beigeladenen zu 1) kann aber nichts dafür entnommen werden, daß in einer erheblichen Zahl von Fällen einzelne Kassen Widerspruch eingelegt haben, daß noch eine erhebliche Zahl von solchen Fällen anhängig und daß darüber noch nach altem Recht zu entscheiden ist. Im übrigen nennt der Beigeladene zu 1) auch keine abweichenden Urteile des LSG Rheinland-Pfalz, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit die grundsätzliche Bedeutung begründen könnten.
Die vom Beigeladenen zu 1) gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Beigeladene zu 1) stellt zwar einen Rechtssatz des angefochtenen Urteils einem Rechtssatz eines Urteils des BSG (BSGE 60, 69, 71) gegenüber, legt aber nicht dar, daß das BSG (aaO) den einzelnen Kassen ein Widerspruchsrecht gegen Honorarabrechnungen eingeräumt habe. Das Recht zur Anrufung des Beschwerdeausschusses haben nach dem genannten Urteil des BSG (aaO S 72) die Landesverbände.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen