Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Beschwerdeeinlegung durch einen Anwalt und gleichzeitigem Ersuchen um Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Beschränkung der Vertretung auf Beschwerdeeinlegung. Versäumen der Begründungsfrist. Folge des Fristversäumnisses
Orientierungssatz
Bringt der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde (hier: Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision sowie Ersuchen um Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten) eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG vom 23.1.1957 - 4 RJ 230/56 = SozR Nr 10 zu § 67 SGG, BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 = BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8, BSG vom 29.9.1993 - 11 RAr 39/93); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 3 S 2 SGG seinen Mandanten (vgl BSG vom 15.12.1959 - 10 RV 750/56 = BSGE 11, 158).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 1, § 73 Abs. 3 S. 2, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 26.02.2002; Aktenzeichen S 15 VG 10/97) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen L 10 VG 10/02) |
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18. Juni 2003 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 11. Juni 2003 mit einem am 16. Juli 2003 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2003 Beschwerde eingelegt sowie um Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nachgesucht. Mit Schreiben vom 28. Juni, 16. Juli und 18. August 2003 hat der Kläger persönlich unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdebegründungsfrist lief am 18. August 2003 ab (§ 160a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), eine Begründung ist jedoch nicht erfolgt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ua voraus, dass die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Beschwerde ohne Begründung unzulässig ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Der Kläger war, selbst wenn er die Kosten für seine Prozessvertretung vor dem BSG nicht aufbringen konnte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Er war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; SozR 1500 § 160a Nr 8; Beschluss vom 29. September 1993 - 11 RAr 39/93 - nicht veröffentlicht); andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG seinen Mandanten (vgl BSGE 11, 158, 160). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Er hat vielmehr in seiner Beschwerdeschrift angekündigt, die Beschwerdebegründung nachzureichen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist daher wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen; damit entfällt zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO).
Gleichzeitig ist die Beschwerde wegen fehlender Begründung gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen