Leitsatz (amtlich)
Gebührenschuldner im Sinne des SGG § 184 Abs 1 S 1 kann nur sein, wer am Verfahren beteiligt ist (SGG § 69). In der Streitsache eines Arztes gegen einen Zulassungsausschuß (Berufungsausschuß) ist die Kassenärztliche Vereinigung daher nicht Gebührenschuldnerin.
Normenkette
SGG § 69 Fassung: 1953-09-03, § 184 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 189 Fassung: 1953-09-03
Tenor
In der Gebührensache ...
wird auf die Erinnerung der Kassenärztlichen Vereinigung für das Land Schleswig-Holstein die Gebührenfeststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Mai 1956 - Kassenzeichen: KSK 1885/56 - aufgehoben.
Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die Kassenärztliche Vereinigung für das Land Schleswig-Holstein ("KV.") gemäß § 184 SGG in Verbindung mit §§ 185, 186 SGG und § 1 der Verordnung vom 31. März 1955 - BGBl. I S. 120 - in Höhe von 60.-- DM gebührenpflichtig sei. Gegen diese Feststellung hat die KV. am 28. Mai 1956 das Gericht angerufen. Diese Erinnerung ist nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig,
Sie ist auch begründet. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG, daß die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts an der Streitsache beteiligt ist. Wer, am Verfahren beteiligt ist, sagt § 69 SGG. Nur wer Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist, kann daher auch Gebührenschuldner nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG sein. Die KV. ist zwar eine der Trägerinstitutionen des Zulassungsausschusses (§ 27 Abs. 2. ZulO f.d. brit. Zone), ist aber nicht identisch mit diesem. Vielmehr ist der Zulassungsausschuß eine gemeinsame Einrichtung der KV. und der Landesverbände der Krankenkassen, der kraft gesetzlichen Auftrags die Verwaltungsaufgaben der Zulassung mit unmittelbar verbindlicher Wirkung für die beteiligten Selbstverwaltungskreise durchführt (vgl. Hess-Venter, GKAR. Anm. I 1 zu § 368 b RVO). Daran ändert auch nichts die als technische Verfahrensnorm für den Geschäftsgang erlassene Vorschrift, wonach die Geschäfte des Zulassungsausschusses bei der KV. geführt werden sollen (§ 368 b Abs. 3 Satz 1 RVO). Die rechtliche Selbständigkeit des Zulassungsausschusses gegenüber der KV. wird hiervon nicht betroffen. Deshalb ist die KV. in einem Verfahren, in dem Klage gegen den Zulassungsausschuß erhoben ist, nicht Beteiligte im Sinne des § 69 SGG und damit auch nicht Gebührenschuldnerin im Sinne des § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die gegen die KV. gerichtete Gebührenfeststellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war daher aufzuheben.
Fundstellen