Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen L 2 R 549/17) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 05.10.2017; Aktenzeichen S 28 R 254/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 24.1.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt ausschließlich einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Mit der Beschwerdebegründung vom 7.5.2018 rügt die Klägerin ausschließlich einen Verfahrensmangel. Das LSG habe sich widersprüchlich verhalten, indem es eine nicht mit einer Belehrung nach § 106a SGG verbundene, sondern als Bitte formulierte richterliche Frist für die Berufungsbegründung und Beantragung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht verlängert habe. Weil es daraufhin den nach Fristablauf schriftlich gestellten und in der mündlichen Verhandlung unter Benennung einer anderen Sachverständigen wiederholten Antrag nach § 109 SGG zurückgewiesen habe, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Hierdurch sei die Einholung des beantragten Gutachtens verhindert worden, auf dessen Grundlage eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser ausdrücklich normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34 Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sowohl bei der Entscheidung über Anträge auf Verlängerung richterlicher Fristen wegen - im Antrag der Klägerin vom 11.12.2017 nicht benannter - erheblicher Gründe (§ 65, 202 SGG iVm § 224 Abs 2 ZPO) als auch bei der Ablehnung von Anträgen auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 Abs 2 SGG die vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) zu beachten sind (vgl BSG Beschluss vom 9.4.2003 - B 5 RJ 140/02 B - Juris RdNr 10 mwN). Zudem kann ein Ausschluss von weiterem Vortrag ohne die nach § 106a Abs 3 S 1 Nr 3 SGG erforderliche Belehrung grundsätzlich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen. Sofern eine Präklusion bewirkt werden soll, ist die Vorschrift im Lichte des Art 103 Abs 1 GG anzuwenden (vgl BT-Drucks 16/7716 S 20). Dies gilt erst recht für den Ausschluss weiteren Vorbringens aufgrund einer Fristsetzung ohne Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis. Der Ausschluss der Rüge einer Verletzung des § 109 SGG (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) kann jedoch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge ignoriert würden (BSG vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - BeckRS 2012, 70074 RdNr 8 mwN; Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12; vgl BSG Beschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - Juris RdNr 5 mwN). Gleiches hat für den vorliegenden Fall zu gelten, dass ein Antrag nicht ignoriert, aber unter vermeintlicher Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs abgelehnt wurde.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12496875 |