Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2018; Aktenzeichen L 5 R 1863/17)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 29.03.2017; Aktenzeichen S 25 R 4944/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 14.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt ausschließlich einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) durch "Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Beweisantragsrechte gem. § 109 SGG und die Beweiswürdigung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung".

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Beschwerdebegründung vom 9.5.2018 rügt die Klägerin ausschließlich einen Verfahrensmangel. Das LSG habe es abgelehnt, ein ausdrücklich beantragtes Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Dies sei zu Unrecht geschehen, weil bereits erstinstanzlich ein ihre Erwerbsminderung feststellendes Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden sei, dem das SG wie auch das LSG jedoch nicht gefolgt seien. Weil hierbei der Gutachterin die Kompetenz für die Erstellung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens abgesprochen worden sei, hätten die Gerichte die Erstellung eines neuen Gutachtens nach § 109 SGG zulassen müssen.

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dieser ausdrücklich normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34, Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12 mwN). Er kann auch nicht mit dem Argument umgangen werden, dass das "Anhörungsrecht" der Klägerin, also das rechtliche Gehör verletzt sei, wenn solche Anträge ignoriert würden (BSG vom 8.5.2012 - B 5 R 48/12 B - BeckRS 2012, 70074 RdNr 8 mwN; Senatsbeschluss vom 12.7.2012 - B 13 R 463/11 B - Juris RdNr 12; vgl BSG Beschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - Juris RdNr 5 mwN). Gleiches hat für den vorliegenden Fall zu gelten, dass ein Antrag nicht ignoriert, aber unter vermeintlicher Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs bzw unter vermeintlichem Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 109 SGG abgelehnt wurde.

Das Vorbringen der Klägerin, "nach der vorliegenden Beweislage" sei das LSG gehalten gewesen, der Berufung stattzugeben, ist von vornherein nicht geeignet, ihre Beschwerde zu begründen. Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409397

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