Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektive Beweislast
Orientierungssatz
Einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Beweislast kann der Kläger nicht als Verfahrensmangel rügen, weil es sich bei der Frage, ob das Gericht die objektive Beweislast richtig verteilt hat, um eine materiell-rechtliche Frage handelt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 06.07.1988; Aktenzeichen L 4 U 88/86) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm über den 31. Dezember 1981 hinaus Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 1985; Urteile des Sozialgerichts vom 13. Oktober 1986 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 6. Juli 1988). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß zumindest seit dem 31. Dezember 1982 keine unfallbedingte MdE in rentenberechtigendem Grade vorgelegen habe. Eine weitere Beweiserhebung habe nicht durchgeführt werden können, weil der Kläger sich geweigert habe, sich nochmals untersuchen zu lassen. Aus dem Grundsatz der objektiven Beweislast folge, daß der Kläger die Nachteile seiner Weigerung zu tragen habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger in erster Linie einen "wesentlichen Verfahrensverstoß", der darin zu sehen sei, daß das LSG nach Beweislastregeln entschieden habe, obwohl der Sachverhalt durch das Gutachten des Prof. Dr. T. vom 9. Dezember 1987 vollständig aufgeklärt gewesen sei. Bei Entscheidungsreife habe keine Veranlassung zu weiteren Beweiserhebungen mehr bestanden, so daß er eine erneute Untersuchung sanktionslos habe verweigern dürfen. Zum anderen habe er (hilfsweise) beantragt, die Sachverständigen Prof. Dr. T. und Prof. Dr. H. zur Erläuterung ihrer gegensätzlichen Gutachten einander gegenüberzustellen; diesem Beweisantrag sei das LSG ohne Begründung nicht nachgegangen. Zugleich beantragt der Kläger, ihm unter Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Ch. M., Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 114 der Zivilprozeßordnung). Gründe für die Zulassung der Revision sind nach § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht schlüssig vorgetragen.
Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im Einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung ist nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift oder gegen welche Verfahrensgrundsätze das LSG durch seine "Beweislast-Entscheidung" verstoßen haben soll. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der objektiven Beweislast kann der Kläger nicht als Verfahrensmangel rügen, weil es sich bei der Frage, ob das Gericht die objektive Beweislast richtig verteilt hat, um eine materiell-rechtliche Frage handelt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 103 RdNr 19 mwN). Einen Sachaufklärungsmangel rügt der Kläger nicht, weil er ja gerade die Meinung vertritt, das LSG habe ohne weitere Beweisaufnahme entscheiden können. Soweit der Kläger meint, das LSG habe angesichts des vorhandenen Beweisergebnisses überhaupt nicht zu einem "non liquet" gelangen dürfen, wird damit die Beweiswürdigung des Gerichts angegriffen; auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann die Beschwerde aber nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Auch der auf § 103 SGG gestützte Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger behauptet lediglich, das LSG sei seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag ohne Begründung nicht nachgegangen. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb sich das LSG zu einer ergänzenden Anhörung der Professoren T. und H. hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG im einzelnen begründet hat, weshalb es sich von einer nochmaligen Anhörung der genannten Sachverständigen keine Aufklärung versprach, sondern allein von einer erneuten Untersuchung des Klägers.
Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen