Verfahrensgang
SG Berlin (Aktenzeichen S 97 R 5303/13) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 03.02.2021; Aktenzeichen L 2 R 122/20 WA) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 11.3.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag unter Angabe des Aktenzeichens L 2 R 122/20 WA gegen den "PKH Beschluss von 11,02,2021" des LSG Berlin-Brandenburg, "erhalten am 13,02,2021 in Briefkasten" und die Nichtzulassung der Revision sowie Nichtzulassung der Berufung gewandt und ausgeführt, er "beantrage auf PKH Antrag von Bundessozialgericht ein Rechtsanwalt bei zu ordnen". Mit weiterem von ihm unterzeichneten, beim BSG am 10.4.2021 durch Telefax eingegangenen Schreiben vom 9.4.2021 hat er sich wiederum unter Angabe des Aktenzeichens L 2 R 122/20 WA gegen die Nichtzulassung der Revision im "Beschluss vom 03,Februar,2021, er halten am 17,03,2021 in Briefkasten" sowie im "Beschluss vom 15,März,2021, er halten am 22,03,2021 in Briefkasten" gewandt.
Auf Anforderung des Senats hat das LSG Berlin-Brandenburg den Beschluss vom 3.2.2021, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 R 122/20 WA abgelehnt wurde, und den Beschluss vom 15.3.2021 übersandt, mit dem diese Wiederaufnahmeklage des Klägers als unzulässig verworfen wurde. Zudem hat es mitgeteilt, dass es zum genannten Aktenzeichen keinen weiteren Beschluss gebe.
II
Der Senat wertet das Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 3.2.2021, mit dem dieses die Bewilligung von PKH für das Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt hat. Hiermit verbunden ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 15.3.2021 ist in einem eigenen Verfahren zu befinden.
Der Antrag des Klägers auf PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des LSG vom 3.2.2021 ist abzulehnen, weil die vom Kläger sinngemäß eingelegte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 3.2.2021 ist unstatthaft, weil gegen die Entscheidung weder Beschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen ist. Entscheidungen des LSG, die nicht Urteile oder urteilsgleiche Beschlüsse sind, können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung des LSG) ist hier gegeben. Der Beschluss des LSG kann deshalb - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 177 SGG nicht mit einem Rechtsmittel zum BSG angefochten werden. Die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Mangels Statthaftigkeit der Beschwerde ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung des Beschlusses durch das BSG besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492603 |