Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellter Befangenheitsantrag. Einlegung der Beschwerde ohne zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Auf die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.
2. Das LSG hat verfahrensfehlerfrei entschieden, wenn es trotz des nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrags gegen alle zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter die mündliche Verhandlung fortgeführt und die Vorsitzende nach der Zustellung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die mit den ehrenamtlichen Richtern am Sitzungstag beschlossene Entscheidung in einem besonderen Verkündungstermin alleine verkündet hat.
3. Eine ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Normenkette
SGG § 60 Abs. 1, § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 47 Abs. 2 S. 1, §§ 114, 121; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 18.06.2020; Aktenzeichen S 8 AS 895/19) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 30.11.2023; Aktenzeichen L 16 AS 16/21) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten( § 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat( § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) , das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht( § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann( § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klägerin begehrt für das 1. Halbjahr 2019 höhere SGB II-Leistungen. Zur Begründung macht sie insbesondere die Übernahme des mietvertraglich vereinbarten Möblierungszuschlags von 25 Euro je Monat, weitere 40 Euro monatlich aus dem Untermietvertrag wegen teilweiser gewerblicher Nutzung der Wohnräume und schließlich Lagerkosten für angeblich in den USA eingelagerte persönliche Gegenstände geltend. Das LSG hat ihr monatlich 7,40 Euro höhere Kosten der Unterkunft wegen des Möblierungszuschlags zugesprochen, weil es diesen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zwar für übernahmefähig erachtet hat, seiner Höhe nach jedoch nur bis zum Erreichen des Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft( § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) . Wenn die Klägerin ausführt, ein Kostensenkungsverfahren sei tatsächlich nicht durchgeführt worden, berührt dies allenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat(stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75- SozR 1500 § 160a Nr 7). Auch soweit das LSG unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Zahlung weiterer 40 Euro wegen gewerblicher, beruflicher oder anderweitiger Nutzung der gemieteten Räume geprüft und im Ergebnis verneint hat, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Schließlich sind auch keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit Lagerkosten in den USA erkennbar, deren Bestehen bzw Fälligkeit die Klägerin im streitigen Bewilligungszeitraum nicht nachgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund sind auch keine Ansatzpunkte für eine Divergenz zu entdecken.
Schließlich hat das LSG auch verfahrensfehlerfrei entschieden. Insbesondere hat es trotz des nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrags gegen alle zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter in Anwendung des § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 2 Satz 1 ZPO die mündliche Verhandlung fortgeführt, und hat die Vorsitzende nach der Zustellung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die mit den ehrenamtlichen Richtern am Sitzungstag beschlossene Entscheidung in einem besonderen Verkündungstermin alleine verkündet(vgl dazu BSG vom 28.6.2016 - B 14 AS 33/16 B- juris; zum Verfahren insgesamt vgl nur Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 SGG RdNr 135, 138 mwN) .
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von der Klägerin ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der § 183, § 193 SGG.
S. Knickrehm |
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Neumann |
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Siefert |
Fundstellen
Dokument-Index HI16373385 |