Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Verfahrensmangels
Orientierungssatz
In der mündlichen Verhandlung müssen alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden, über die das Gericht entscheiden soll. Es ist der Sinn der erneuten Antragstellung, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 12.06.1990; Aktenzeichen L 2 U 70/89) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 19. August 1985 eine Verletztenrente zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 10. März 1989; Urteile des Sozialgerichts vom 24. August 1989 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 12. Juni 1990). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Arbeitsunfall des Klägers vom 19. August 1985 folgenlos geblieben sei; die Beschwerden des Klägers rührten von degenerativen Erkrankungen her.
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger eine Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das LSG hätte in jedem Falle eine weitere ärztliche Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. S. bzw ein weiteres orthopädisches Gutachten einholen müssen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sind nicht schlüssig vorgetragen.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) gestützt werden. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann die Verfahrensrüge nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu muß in der Beschwerdebegründung nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hier fehlt es an der schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes (s BSG SozR 1500 § 160a Nr 24), insbesondere an dem Vorhandensein eines entsprechenden Beweisantrags. Der Kläger trägt zwar vor, er habe mit Schriftsatz vom 5. Februar 1990 einen entsprechenden Beweisantrag auf Einholung einer ärztlichen Auskunft des behandelnden Arztes Dr. S. gestellt. Das Berufungsgericht ist aber, wie insbesondere der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum 12. Juni 1990 entnommen werden konnte, diesem Antrag nicht gefolgt. Der Kläger hätte deshalb in der maßgebenden mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1990 seine Beweisanträge zumindest hilfsweise zu dem Sachantrag stellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keine Beweisanträge, sondern lediglich Anträge zur Sache gestellt. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl zuletzt Beschluß des Senats vom 15. Juni 1990 - 2 BU 89/90 - mwN). Es ist der Sinn der erneuten Antragstellung, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen