Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verstoß gegen Sachaufklärungspflicht
Orientierungssatz
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob und in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Gründe, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet (BSG vom 16.3.1979 10 BV 127/78 = SozR 1500 § 160a Nr 34).
Normenkette
SGG § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.10.1986; Aktenzeichen L 12 Vs 1074/86) |
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozeßordnung -ZPO-).
Die Revision ist nicht durch das Bundessozialgericht (BSG) zuzulassen; denn der Kläger hat mit der Beschwerde keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form geltend gemacht.
Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nrn 1 oder 2 SGG - also grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein Abweichen von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes - behauptet der Kläger nicht.
Es ist auch kein Fehler im Verfahren der zweiten Instanz bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte sich nicht mit den vorhandenen Beweismitteln begnügen dürfen, rügt er eine Verletzung des Rechts zur freien richterlichen Beweiswürdigung sowie unterlassene Sachaufklärung. Auf einen solchen Verfahrensfehler kann die Beschwerde aber nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), zumal der Kläger keinen Beweisantrag benennt, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre. Es ist schon nicht sicher feststellbar, daß der Kläger vor dem LSG überhaupt einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt hat; denn er hat in der Berufungsschrift lediglich Verfahrensfehler des Sozialgerichts (SG) gerügt, aber im übrigen weder schriftsätzlich noch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung je einen Beweisantrag vor dem LSG angebracht. Jedenfalls fehlt es an einer substantiierten Darlegung, aufgrund welcher Rechtsauffassung des LSG Tatfragen klärungsbedürftig erschienen wären ebenso wie an einer Darlegung, warum das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, noch Beweis zu erheben. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die vorliegenden Akten daraufhin durchzuprüfen, ob und in welchem Punkt und aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiterer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Fehlt es an der genauen Angabe dieser Gründe, ist der Verfahrensmangel des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend bezeichnet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). In der Beschwerdebegründung wird aber nicht deutlich gemacht, inwiefern die nur in erster Instanz näher bezeichneten Auskünfte überhaupt zur Sachaufklärung hätten dienlich sein können.
Der Kläger hat auch nicht in der gebotenen Form einen Verfahrensfehler des LSG insoweit gerügt, als das LSG die Berufung wegen des Merkmals "G" als unzulässig verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft gemäß § 3 Abs 6 Satz 4 Schwerbehindertengesetz (-SchwbG- in der bis 31. Juli 1986 geltenden Fassung), weil die ab 1. August 1986 geänderte Rechtslage auf eine im April 1986 bereits eingelegte Berufung keine Auswirkungen hat. Der Kläger hat nicht begründet, weshalb er die dementsprechenden Rechtsausführungen, die auch auf entsprechende Entscheidungen gestützt sind, nicht teilt. Inzwischen hat der erkennende Senat auch speziell zu § 3 Abs 6 Satz 4 SchwbG im Sinne des LSG entschieden (vgl Urteil des Senats vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 1/86 - mwN). Auch soweit das LSG nicht über § 150 Nr 2 SGG von einer statthaften Berufung ausgegangen ist, weil es das prozessuale Vorgehen des SG für fehlerfrei gehalten hat, fehlt es an der - für die Nichtzulassungsbeschwerde allein maßgeblichen - Bezeichnung eines Verfahrensfehlers des LSG. Denn dieses hat durch seine Bewertung des erstinstanzlichen Verfahrens das eigene Urteil nur inhaltlich begründet; dieser Vorgang betrifft nicht das Verfahren vor dem LSG, so daß mit dem Vorbringen des Klägers zum Verfahren des SG unmittelbar kein Verfahrensmangel des LSG bezeichnet ist (vgl Beschluß vom 18. Mai 1976 - 9 BV 94/75 - nicht veröffentlicht mwN).
Auch wenn man die Prüfung der behaupteten Verfahrensfehler des SG durch das LSG dem Verfahrensrecht zuordnen wollte, fehlte es daran, daß die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwieweit sich gerade in bezug auf das Merkmal "G" weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen