Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nur dann zulässig, wenn die wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr aus einem Bewilligungsabschnitt stammen oder kann der Berufungszeitraum von mehr als einem Jahr auch dadurch erreicht werden, indem verschiedene Bewilligungsabschnitte (durch Verbindung von Klagen oder objektiver Klagehäufung) addiert werden?"
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Nach dem in der Beschwerdebegründung mitgeteilten Sachverhalt hat das SG die Klage nach einem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anerkenntnis durch den Vertreter des beklagten Jobcenters als unzulässig abgewiesen, weil der Beklagte den Kläger klaglos gestellt habe. Hiergegen habe sich der Kläger mit der Berufung gewandt und geltend gemacht, das SG hätte ein Anerkenntnisurteil erlassen müssen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es Ausführungen zu der Frage, inwieweit der Kläger sich trotz der Klaglosstellung auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen kann (hierzu BSG vom 28.5.2015 - B 12 KR 7/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 28 RdNr 41), das nicht nur die Zulässigkeit der Klage, sondern auch die Zulässigkeit der Revision betrifft. Hieran fehlt es. Auf die für ihn nachteiligen Kostenentscheidungen der Vorinstanzen kann sich der Kläger insoweit nicht berufen (vgl § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG sowie BSG vom 1.7.2004 - B 9 SB 33/03 B - RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 RdNr 48a mwN).
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden, ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG, nach § 153 Abs 4 SGG zu entscheiden, auf sachfremden Erwägungen beruhte oder grob fehlerhaft war (vgl hierzu nur BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 16 mwN), zumal nach dem Beschwerdevorbringen vor dem SG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger nicht teilgenommen hat, und das LSG die Berufung auf der Grundlage eines unstreitigen Sachverhalts als unzulässig verworfen hat. Soweit der Kläger zuletzt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine ihn überraschende Kostenentscheidung des LSG rügt, kann dies, wie dargelegt, nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14310897 |