Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage:
1) "Ist ein vom Arbeitgeber gewährtes Fahrgeld zweckbestimmtes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II a.F. und damit kein berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II?"
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist, hat der Kläger folgende weitere Frage formuliert:
2) "Muss von den nach § 6 Abs 1 Nr. 5 Alg II-V ermittelten Fahrtkosten das vom Arbeitgeber gewährte Fahrgeld in Abzug gebracht werden und darf nur die Differenz einkommensmindernd berücksichtigt werden oder sind die vom Arbeitgeber gewährten Fahrgelder im Rahmen der Einkommensbereinigung unbeachtlich?"
Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig sind. Sowohl die erste Frage als auch, hierauf aufbauend, die zweite Frage beziehen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) mWv 1.4.2011, wonach Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen waren, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt gewesen wären (§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II in der bis zum 1.4.2011 geltenden Fassung). Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ist auszuführen, dass entweder noch eine große Zahl offener Verfahren zu entscheiden ist oder sie sich nach neuer Rechtslage vergleichbar stellt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14f mwN). Hieran fehlt es. Soweit der Kläger meint, aufgrund der langen Dauer sozialgerichtlicher Verfahren dürfte die Gesetzeslage noch diverse anhängige Verfahren betreffen, ist dies ebenso wenig ausreichend wie der Verweis auf die Effektivität des Rechtsschutzes. Zuletzt genügt der Hinweis des Klägers, auch nach neuer Gesetzeslage werde diskutiert, wie mit vom Arbeitgeber gewährten Fahrgeldern zu verfahren sei, nicht für die hinreichende Darlegung einer vergleichbaren Rechtslage.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem dessen Kostenentscheidung überraschend gewesen sei, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG sowie BSG vom 1.7.2004 - B 9 SB 33/03 B - RdNr 7; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 144 RdNr 48a mwN).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14351482 |