Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 21.08.1958) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 21. August 1958 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Revision ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist jedoch nach § 160 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft.
Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen (§ 162 Abs. 1. Nr. 1 SGG).
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel greift nicht durch (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger Gedingeschlepper war und noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines ersten Anschlägers über Tage im niedersächsischen Erzbergbau zu verrichten. An diese Feststellung, die nicht angegriffen worden ist, ist das Revisionsgericht nach § 163 SGG gebunden. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß diese beiden Tätigkeiten wirtschaftlich gleichwertig im Sinne des § 35 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) a.F. sind. Ob diese Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, bedarf keiner Untersuchung; selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde es sich allenfalls um einen Fehler bei der Anwendung einer materiellen Vorschrift, nicht aber um einen Verfahrensmangel handeln. Bei dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht nämlich die für diese Tätigkeiten maßgebenden Tarif lohne und nicht etwa die tatsächlich verdienten Löhne zu vergleichen (BSG. 3, 171 [179]). Auch insoweit handelt es sich daher um Anwendung materieller Rechtsnormen und nicht, wie der Kläger meint, um Fragen der Amtsermittlung im Sinne des § 103 SGG und der Beweiswürdigung im Sinne des § 128 SGG. Nach § 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9 April 1949 (WiGBl. 1949 S. 55) sind die in einem Tarifvertrag getroffenen Regelungen des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Rechtsnormen, und zwar materiell-rechtliche Normen (vgl. dazu Hueck, Nipperdey, Tophoven, Tarifvertragsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., S. 71). Wendet ein Gericht diese Normen überhaupt nicht oder aber falsch an, so liegt darin zwar ein Verstoß gegen eine materielle Rechtsnorm, nicht aber ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) oder eine Überschreitung des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 SGG).
Die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG liegen schon deshalb nicht vor, weil über einen Ursachenzusammenhang im Sinne dieser Vorschrift überhaupt nicht entschieden worden ist und auch nicht zu entscheiden war.
Da die Revision somit unstatthaft ist, mußte sie nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen