Leitsatz (amtlich)
1. Über Streitigkeiten aus dem BlHiPflG BY vom 1955-06-18 haben zwar die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, jedoch ist nicht dem BSG durch Landesgesetz iS des GG Art 99 die Entscheidung im letzten Rechtszug über die Anwendung des BlHiPflG BY vom 1955-06-18 zugewiesen.
2. Zur Frage der Revisibilität landesrechtlicher Vorschriften.
Orientierungssatz
Nach GG Art 99 kann zwar den oberen Bundesgerichten eine Zuständigkeit übertragen werden, die sie nicht schon nach Bundesrecht haben; zum BSG könnte also der Rechtszug durch Landesgesetz auch in solchen Streitsachen eröffnet werden, in denen es sich um landesrechtliche Vorschriften handelt (vgl hierzu auch BGH vom 1952-05-15 III ZR 61/51 = BGHZ 6, 147, 153).
Normenkette
SGG § 51 Abs. 4 Fassung: 1953-09-03, § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPflG BY Fassung: 1953-06-18; SGGAG BY Art. 7; GG Art. 99 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 1964 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1956 Pflegegeld nach dem Bayerischen Blindenpflegegeldgesetz bewilligt. Dieses wurde ihm durch Bescheid vom 24. Mai 1960 teilweise vom 1. Oktober 1959 an entzogen mit der Begründung, daß von diesem Zeitpunkt an die Kosten seiner Krankenhausunterbringung die Fürsorge teilweise trage und somit das Pflegegeld nach Art. 2 Abs. 1 des Blindenpflegegeldgesetzes ruhe, soweit es mehr als 30 DM betrage. Mit der Klage begehrte der Kläger die Weiterzahlung des vollen Pflegegeldes. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat den Bezirksfürsorgeverband der Stadt N beigeladen und mit Urteil vom 29. November 1960 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beigeladene Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 1961 dem Kläger vom 1. Januar 1961 an wieder das volle Pflegegeld gewährt, weil er seit diesem Zeitpunkt für die Kosten der Krankenhausunterbringung allein aufkam. Streitig im Berufungsverfahren war somit lediglich die Gewährung des vollen Pflegegeldes für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis 31. Dezember 1960. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 28. Februar 1962 die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen als unzulässig verworfen; es hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 148 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützt, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1960 um die Neufeststellung des Pflegegeldes wegen Änderung der Verhältnisse gehandelt habe. Es hat diese Vorschrift über den Ausschluß der Berufung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung deswegen für anwendbar gehalten, weil nach Art. 4 Abs. 2 des Blindenpflegegeldgesetzes auf die Gewährung des Pflegegeldes § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sowie das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) entsprechende Anwendung finden. Dies habe aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Gesetzessystematik zur Folge, daß bei der Anwendung des SGG, nach dessen Vorschriften in einem Streitverfahren über das Pflegegeld zu entscheiden sei, § 148 über den Berufungsausschluß in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung Platz greife, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall gegeben sind.
Gegen das Urteil des LSG hat allein die Beigeladene form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie ist hierzu auch befugt, weil sie durch die Beiladung die Rechtsstellung eines Beteiligten erlangt hat und damit selbständig ein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG s. BSG 2, 10; 6, 160; 8, 291; SozR SGG § 160 Nr. 9). Sie rügt als wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG eine Verletzung der §§ 51, 148, 150 SGG durch das LSG.
Die Beigeladene trägt vor, sie rüge eine Verletzung der §§ 51, 148 SGG. Dabei übersieht sie aber, daß die Revision nach § 162 Abs. 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Zwar handelt es sich bei § 148 SGG um eine Vorschrift des Bundesrechts. Die Beigeladene rügt jedoch in Wirklichkeit nicht eine Verletzung des § 148 Nr. 3 SGG mit der Begründung, daß die einzelnen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Falle nicht gegeben seien, vielmehr macht sie dem Inhalt und dem Ziel ihres Vorbringens nach geltend, das LSG habe diese Vorschrift deswegen nicht anwenden dürfen, weil es sich bei Streitigkeiten aus dem Bayerischen Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 18. Juni 1953 (Bayer. GVBl S. 77) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1958 (Bayer. GVBl S. 74) nicht um Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung handle wie das LSG zu Unrecht angenommen habe. Die Beigeladene verkennt hierbei, daß es sich insoweit nicht um eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG, sondern um eine Gesetzesverletzung bei der Anwendung irrevisibler landesrechtlicher Vorschriften handelt.
Das Bayer. Blindenpflegegeldgesetz, das Landesrecht ist, enthält selbst keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welche Verfahrensvorschriften bei Streitigkeiten aus diesem Gesetz anzuwenden sind. Lediglich in den Durchführungsvorschriften zum Blindenpflegegeldgesetz vom 20. September 1958 (Bayer. GVBl S. 315) ist in § 9 Abs. 2 bestimmt, daß Streit über das Pflegegeld nach den Vorschriften des SGG entschieden wird (§ 51 Abs. 3 SGG in Verbindung mit Art. 7 des Gesetzes zur Ausführung des SGG in Bayern - AGSGG -). Ferner ist im Art. 7 AGSGG bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten aus dem Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 18. Juni 1953 entscheiden. Demgemäß ist das LSG in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß bei Streit über das Blindenpflegegeld die Vorschriften des SGG anzuwenden sind. Weder das Blindenpflegegeldgesetz noch das AGSGG, bei denen es sich um Landesrecht handelt, enthalten aber eine Bestimmung darüber, als Angelegenheit welcher Art ein Rechtsstreit über das Zivilblindenpflegegeld vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu behandeln ist, soweit das SGG unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Sondergebiete getroffen hat. Die Vorschriften der §§ 145 bis 148 SGG über den Berufungsausschluß enthalten derartige besondere Regelungen für die einzelnen Sachgebiete der Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kriegsopferversorgung. Das LSG hatte demnach Landesrecht ausfüllen und entscheiden müssen, als Angelegenheit welcher Art Streitfälle aus dem Blindenpflegegeldgesetz zu gelten und insbesondere welche Vorschriften über den Berufungsausschluß Anwendung zu finden haben. Diese Gesetzeslücke hat das LSG tatsächlich ausgefüllt und aus der entsprechenden Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG und des VerwVG nach Art. 4 Abs. 2 Blindenpflegegeldgesetz gefolgert, daß aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Gesetzessystematik die Anwendung der Vorschriften des SGG über den Berufungsausschluß in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (§ 148) Platz zu greifen hat. Das LSG hat demnach insoweit Landesrecht ausgelegt und eine in diesem bestehende Gesetzeslücke unter Heranziehung landesrechtlicher Vorschriften ausgefüllt. Die vom LSG hierzu vertretene Rechtsauffassung ist daher für das Bundessozialgericht (BSG) nicht nachprüfbar, weil es sich insoweit um irrevisibles Recht handelt. Dies ergibt sich aus § 562 der Zivilprozeßordnung (ZPO), der über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. BSG 4, 156, 161). Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 ZPO (hier § 162 Abs. 2 SGG) nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (vgl. hierzu auch BGHZ 21, 214, 217; BVerwG in MDR 1964, 438). Die Rüge der Beigeladenen, das LSG hätte § 148 SGG im vorliegenden Falle nicht anwenden dürfen, betrifft somit irrevisibles Landesrecht, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach den §§ 162 Abs. 2 SGG, 202 SGG in Verbindung mit § 562 ZPO entzogen ist. Daß die Voraussetzungen des § 148 Nr. 3 SGG im vorliegenden Falle gegeben sind, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 1960 um eine Neufeststellung des Blindenpflegegeldes wegen Änderung der Verhältnisse handelt, hat die Beigeladene selbst nicht in Zweifel gezogen. Eine Verletzung dieser Vorschrift, die nach der vom BSG nicht nachprüfbaren, aus landesrechtlichen Vorschriften gewonnenen Rechtsauffassung des LSG in Streitfällen aus dem Blindenpflegegeldgesetz Anwendung zu finden hat, liegt somit nicht vor.
Zur Nachprüfung der Rechtsauffassung des LSG ist das BSG auch nicht etwa deswegen befugt, weil ihm für den letzten Rechtszug durch Landesgesetz die Entscheidung über Streitfälle aus dem Blindenpflegegeldgesetz zugewiesen worden wäre. Nach Art. 99 des Grundgesetzes (GG) kann zwar den oberen Bundesgerichten eine Zuständigkeit übertragen werden, die sie nicht schon nach Bundesrecht haben; zum BSG könnte also der Rechtszug durch Landesgesetz auch in solchen Streitsachen eröffnet werden, in denen es sich um landesrechtliche Vorschriften handelt (vgl. hierzu auch BGHZ 6, 147, 153). Dies ist jedoch hinsichtlich der Streitigkeiten aus dem Blindenpflegegeldgesetz nicht geschehen. Der Art. 7 des Bayer. AGSGG bestimmt lediglich, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten aus dem Blindenpflegegeldgesetz entscheiden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Zuweisung der Entscheidung in Streitfällen aus diesem Gesetz an das BSG für den letzten Rechtszug im Sinne des Art. 99 GG, sondern lediglich um eine Vorschrift, welche die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für derartige Streitfälle überhaupt regelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus der amtlichen Begründung hierzu (vgl. Bayer. Landtag, 2. Legislaturperiode, Tagung 1953/54, Beilage 4833). Dort ist ausgeführt, daß nach § 204 SGG vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch Streitigkeiten gehören, "für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war. In Bayern hat § 11 der Durchführungsvorschriften zum Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Zivilblinde vom 19. Juni 1953 (Bayer. GVBl S. 81) die Instanzen für das Spruchverfahren in der Invalidenversicherung bei Streit über das Pflegegeld als zuständig erklärt. Da demnach die Voraussetzungen des § 204 SGG nicht eindeutig erfüllt sind, werden in Anwendung des § 51 Abs. 3 SGG diese Streitfälle durch Landesgesetz den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen." Art. 7 AGSGG hat somit lediglich den Zweck und die Bedeutung, daß für die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Blindenpflegegeldgesetz die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sein sollen. Mit dieser Zuständigkeitsregelung sind aber noch nicht dem BSG Streitigkeiten über das materielle Recht aus dem Blindenpflegegeldgesetz entgegen der allgemeinen Regelung, daß die Revisionsinstanz nicht über irrevisibles Recht entscheiden kann, zur Entscheidung im letzten Rechtszug zugewiesen worden. Eine solche Regelung im Sinne des Art. 99 GG hätte einer ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung in dem betreffenden Landesgesetz bedurft.
Die Beigeladene rügt ferner unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 28. September 1961 (SozR SGG § 150 Nr. 31) eine Verletzung des § 150 Nr. 2 SGG. Insoweit handelt es sich um die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht, weil - wie das LSG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat - nach Landesrecht das SGG auf Streitigkeiten aus dem Blindenpflegegeldgesetz anzuwenden ist. In einem solchen Falle liegt revisibles Recht vor, weil der Landesgesetzgeber ein Bundesgesetz (SGG) unter Verzicht auf landesrechtliche Regelung für anwendbar erklärt hat (vgl. BGH in NJW 1954, 73; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb, Anm. 5 c zu § 162). Die Beigeladene trägt hierzu vor, das LSG hätte die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 29. November 1960 deswegen als zulässig ansehen müssen, weil dieses Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide. Nach dem angeführten Urteil des BSG liege ein Verfahrensmangel vor, wenn eine nach den §§ 144 bis 149 SGG nicht zulässige Berufung in der Rechtsmittelbelehrung als zulässig bezeichnet werde, ohne daß das SG überhaupt die Frage geprüft und entschieden habe, ob die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zuzulassen war. Diese Rüge der Beigeladenen greift jedoch nicht durch. Es trifft zwar zu, daß das SG die nicht zulässige Berufung im vorliegenden Falle rechtsirrig als zulässig bezeichnet hat. Ob jedoch in dem Umstand, daß das SG eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG nicht getroffen hat, ein wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG zu erblicken ist, kann hier dahingestellt bleiben. Ganz abgesehen davon, daß der 4. Senat die in seinem Urteil vom 28. September 1961 vertretene Rechtsauffassung inzwischen aufgegeben und ebenso wie der 5. und 7. Senat des BSG entschieden hat, daß in einem solchen Falle ein Verfahrensmangel im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG nicht in Betracht kommt (vgl. SozR SGG § 150 Nr. 38 bis 40), ist Voraussetzung für die Rüge der Beigeladenen, daß sie diese bereits im Berufungsverfahren vor dem LSG nach § 150 Nr. 2 SGG erhoben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem LSG am 28. Februar 1962 ergibt sich lediglich, daß der Terminsvertreter der Beigeladenen eine Aktennotiz vom 1. Dezember 1960 über den Termin vom 29. November 1960 vor dem SG Nürnberg vorgelegt hat, in der es heißt: "Die Berufung wird für zulässig erklärt." Damit ist nur dargetan, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG über die Frage der Zulässigkeit der Berufung gesprochen worden ist und daß das SG Nürnberg die Berufung - rechtsirrig - für zulässig gehalten hat. Auch aus dem eigenen Vorbringen der Beigeladenen in der Revisionsbegründung vom 29. Juni 1962 ist nur zu entnehmen, daß ihr Terminsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vorgebracht hat, daß das SG keinen Zweifel über die Berufungsfähigkeit seines Urteils hatte. Damit ist jedoch nicht vor dem LSG die Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 150 Nr. 2 SGG dahin erhoben worden, daß das SG über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG hätte entscheiden müssen und daß in dieser Unterlassung ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift erblickt werde. Mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge hatte somit das LSG keinen Anlaß zu einer Prüfung des Urteils des SG in der Richtung, ob die unzulässige Berufung nach § 150 Nr. 2 SGG statthaft ist.
Da somit die von der Beigeladenen erhobenen Rügen nicht durchgreifen, mußte ihre Revision nach § 169 SGG durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen