Leitsatz (redaktionell)
1. Anrufung des Großen Senats des BSG zur Klärung unterschiedlicher Rechtsauffassungen bezüglich der nötigen Einwilligung der Beigeladenen zur Einlegung einer Sprungrevision.
2. Der Große Senat des BSG wird zur Entscheidung darüber angerufen, ob ein Beigeladener schon dann Rechtsmittelgegner iS des SGG § 161 Abs 1 ist, wenn das Urteil des SG zu seinen Gunsten ergangen ist, oder nur dann, wenn er dem Rechtsmittelkläger im sozialgerichtlichen Verfahren mit eigenen Anträgen entgegengetreten ist.
Normenkette
SGG § 161 Abs. 1
Tenor
Dem Großen Senat des Bundessozialgerichts wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Beigeladener schon dann Rechtsmittelgegner im Sinne des § 161 Abs. 1 SGG, wenn das Urteil des Sozialgerichts zu seinen Gunsten ergangen ist, oder nur dann, wenn er dem Rechtsmittelkläger im sozialgerichtlichen Verfahren mit eigenen Anträgen entgegengetreten ist?
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein zur Kassenpraxis zugelassener Dentist, die Behandlung von Mundkrankheiten gegenüber seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) abrechnen darf. Der beklagte Beschwerdeausschuß hat entsprechende Leistungen des Klägers bei Versicherten mehrerer Krankenkassen im zweiten Quartal 1971 nicht als abrechnungsfähig anerkannt (Beschlüsse vom 3. Februar 1972). Das SG hat die Klagen nach Beiladung der betroffenen Krankenkassen abgewiesen, die Berufung jedoch zugelassen (Urteil vom 28. März 1973). Der Kläger hat mit Einwilligung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Sprungrevision eingelegt. Einwilligungserklärungen der drei beigeladenen Krankenkassen, von denen zwei vor dem SG die Abweisung der Klage beantragt hatten, sind innerhalb der Revisionsfrist nicht vorgelegt worden.
Nach § 161 SGG kann gegen ein Urteil eines SG, das nach § 150 SGG mit der Berufung anfechtbar ist, Sprungrevision eingelegt werden, “wenn der Rechtsmittelgegner einwilligt„. Eingewilligt hat hier nur der Beklagte, dagegen keine der beigeladenen Krankenkassen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Beigeladener “Rechtsmittelgegner„ i.S. des § 161 Abs. 1 SGG ist, haben das Bundessozialgericht (BSG) und - für die insoweit inhaltsgleiche Regelung in § 134 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bisher nicht einheitlich entschieden. Nach einem Urteil des 3. Senats des BSG vom 3. November 1965 ist ein Beigeladener dann Rechtsmittelgegner, wenn er sich in der ersten Instanz mit seinem Antrag gegen den Antrag des späteren Revisionsklägers gewandt hat (BSG 24, 138; ähnlich der 5. Senat in einem Urteil vom 13. Mai 1966, 5 RKn 57/63, BG 67, 34). Auch der 12. Senat hat in einem Beschluß vom 8. Juli 1965 (BSG 23, 168) einen Beigeladenen als Rechtsmittelgegner angesehen, jedoch nicht, weil er dem Revisionskläger mit eigenen Anträgen entgegengetreten war, sondern weil das angefochtene Urteil zu seinen Gunsten ergangen sei. Demgegenüber hat das BVerwG am 29. August 1963 entschieden, bei Einlegung der Sprungrevision sei die Zustimmung des Beigeladenen nicht zu fordern, selbst wenn er in der Vorinstanz dem Revisionskläger entgegengetreten sei (BVerwG 16, 273). Andererseits ist in einem Urteil vom 4. Juli 1962 (BVerwG 14, 298, 299) ausgeführt worden:
Der Beigeladene sei “deshalb„ nicht Rechtsmittelgegner gewesen, weil er dem Kläger nicht entgegengetreten sei (vgl. ferner Urteil vom 30. August 1968, DVBl 1969, 365: Ein Beigeladener sei “zumindest„ dann nicht Rechtsmittelgegner, wenn das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen habe).
Der erkennende Senat tritt der Auffassung des 3. Senats des BSG bei.
Die Sprungrevision, die nach dem Vorbild der ZPO (§ 566 a) in das sozialgerichtliche Verfahren übernommen worden ist, soll den Prozeßbeteiligten zur “Abkürzung des Instanzenweges„ die Möglichkeit geben, eine streitige Rechtsfrage schnell einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen (vgl. Begründung zu § 109 des Entwurfs einer Sozialgerichtsordnung, BT-Drucks. Nr. 4357, 1. Wahlperiode S. 31). Dem steht als Nachteil gegenüber, daß wegen des Wegfalls der zweiten Tatsacheninstanz der Sachverhalt möglicherweise weniger gründlich aufgeklärt und damit die Gewähr für eine richtige Entscheidung des Prozesses geringer wird. Ob dieser Nachteil in Kauf genommen werden soll, hat der Gesetzgeber der Entschließung der Beteiligten überlassen, weil auch das sozialgerichtliche Verfahren in erster Linie dem Schutz ihrer subjektiven Rechte und erst mittelbar dem öffentlichen Interesse an einer Klärung des objektiven Rechts dient. Über die Einlegung einer Sprungrevision haben deshalb der Rechtsmittelkläger und sein Gegner zu befinden; dabei gelten die Einlegung der Revision und die Einwilligung des Gegners als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung (§ 161 Abs. 2 SGG).
Rechtsmittelgegner i.S. des § 161 Abs. 1 SGG kann nach Ansicht des Senats auch ein Beigeladener sein. Zwar kann er, da er nicht einen eigenen Prozeß führt, sondern zu einem für ihn fremden hinzugezogen worden ist, prozeßbeendende Verfügungen der Hauptbeteiligten - des Klägers und des Beklagten - über den Streitgegenstand, insbesondere durch Rücknahme der Klage, Anerkenntnis oder Vergleich, nicht hindern und, sofern seine Beiladung nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig war, den Streitgegenstand nicht durch Stellung abweichender Sachanträge ändern (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGG). Auch der “einfach„ Beigeladene (§ 75 Abs. 1 SGG) ist indessen befugt, innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen (§ 75 Abs. 4 Satz 1 SGG). Damit hat der Gesetzgeber ihm mit Rücksicht darauf, daß seine berechtigten Interessen durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGG) und sich die Rechtskraft des Urteils auch auf ihn erstreckt (§ 141 Abs. 1 SGG), die Möglichkeit gegeben, durch eigenes Handeln Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung zu nehmen. Für deren Inhalt kann es aber von erheblicher Bedeutung sein, ob ein berufungsfähiger Klaganspruch von einer oder von zwei Tatsacheninstanzen überprüft wird. Auch der Beigeladene kann deshalb ein gewichtiges Interesse daran haben, daß der volle Instanzenzug ausgeschöpft, das Berufungsverfahren also nicht mit der Sprungrevision übergangen wird.
Ist der Beigeladene durch das Urteil des SG beschwert, so kann er die Übergehung der Berufungsinstanz dadurch verhindern, daß er noch vor Einlegung der Sprungrevision durch einen anderen Beteiligten selbst Berufung einlegt: Sein zeitlich früheres Rechtsmittel geht dann einer später eingelegten Sprungrevision vor (vgl. BVerwG 14, 298, und für notwendige Streitgenossen BSG 24, 281). Ist der Beigeladene dagegen durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert und deshalb nicht anfechtungsberechtigt, so kann er nicht durch ein eigenes Rechtsmittel die Durchführung des Berufungsverfahrens erzwingen. Auch hier muß ihm jedoch ein Mitspracherecht über den weiteren Verfahrensverlauf zustehen, sofern er “Rechtsmittelgegner„ eines Beteiligten ist, der Sprungrevision einlegen will. Das ist der Fall, wenn er dem Rechtsmittelkläger vor dem SG mit eigenen Anträgen entgegengetreten ist; denn damit hat er sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht und sich als Gegner des späteren Revisionsklägers zu erkennen gegeben. Auch seine Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision ist dann erforderlich (vgl. BSG 24, 138, 139 f; ebenso Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 161 SGG, Anm. 3 a. h.; Redeker-von Oertzen, VerwGO, 4. Aufl., Nr. 2 zu § 134).
Das BVerwG hat seine abweichende Auffassung in BVerwG 16, 273, 274 f damit begründet, daß es unmöglich sei, in allen Fällen der Beiladung eindeutig zu bestimmen, ob der Beigeladene, auch wenn er dem Rechtsmittelkläger in der Vorinstanz entgegengetreten sei, im Revisionsverfahren die Eigenschaft eines Rechtsmittelgegners haben werde; erst seine Stellungnahme im Revisionsverfahren entscheide darüber ob er das angefochtene Urteil bekämpfen oder verteidigen wolle oder ob er kein Interesse an der Fortsetzung des Rechtsstreits habe. Der Senat hält diese Auffassung, nach der “Rechtsmittelgegner„ nur ist, wer im Rechtsmittelverfahren dem Rechtsmittelkläger mit Anträgen entgegentritt, für zu eng. Der Rechtsmittelkläger wird als seinen “Gegner„ (so § 566 a Abs. 2 ZPO und die vorgesehene Neufassung des § 161 SGG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des SGG, BR-Drucks. 300/73, vgl. SGb 1973, 233, 235) in der Regel auch und schon denjenigen ansehen, der ihm in der Vorinstanz entgegengetreten ist und dessen Anträgen das angefochtene Urteil entsprochen hat. Im übrigen pflegt auch der Revisionsbeklagte seinen Revisionsantrag erst nach Einlegung einer Sprungrevision zu stellen, ohne daß deswegen seine Eigenschaft als Rechtsmittelgegner - die bereits bei Einlegung der Sprungrevision geklärt sein muß (vgl. BSG 24, 138, 140) - bezweifelt wird.
Unbegründet erscheint schließlich die - an sich ernst zu nehmende - Sorge des BVerwG, der Kreis der Beteiligten, die der Einlegung einer Sprungrevision zustimmen müßten, sei von dem hier vertretenen Standpunkt nicht eindeutig genug festzulegen. Richtig ist zwar, daß für den Rechtsmittelkläger in seinem eigenen Interesse und aus Gründen der Rechtssicherheit schon vor Einlegung des Rechtsmittels eindeutig feststellbar sein muß, welche Voraussetzungen er zu erfüllen hat, um ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen (vgl. auch BAG in NJW 1973, 2318).
Dieser Forderung nach “Rechtsmittelklarheit„ (BSG 2, 135, 140) wird aber auch die vom Senat gebilligte Lösung gerecht. Ob nämlich ein Beteiligter in der Vorinstanz dem späteren Rechtsmittelkläger mit Anträgen entgegengetreten ist, wird dieser in aller Regel wissen und kann er dem Tatbestand des angefochtenen Urteils entnehmen.
Begründet wären allerdings die Bedenken des BVerwG, wenn als Rechtsmittelgegner schon derjenige anzusehen wäre, zu dessen Gunsten das angefochtene Urteil ergangen ist, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob er in der Vorinstanz auch einen entsprechenden Antrag gestellt hat (so BSG 23, 168, 169 und ein Teil des dort genannten Schrifttums). Ob ein Urteil “zu Gunsten„ eines Beigeladenen ergangen ist, wird sich häufig nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lassen, z.B. in den nicht seltenen Fällen, in denen um die Versicherungspflicht oder die Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Zweig der Rentenversicherung gestritten wird; hier ist der beigeladene Versicherungsträger oft nur daran interessiert, daß die streitige Rechtsfrage überhaupt geklärt wird (vgl. ferner den vom 5. Senat in dem schon genannten Urteil vom 13. Mai 1966 entschiedenen Fall). Auf die Forderung, daß der Beigeladene dem späteren Rechtsmittelkläger in der Vorinstanz mit eigenen Anträgen entgegengetreten ist, kann deshalb für § 161 SGG nicht verzichtet werden.
Andererseits kann es für die Frage, ob ein Beigeladener der Einlegung einer Sprungrevision zu stimmen muß, nicht auf die Art seiner Beiladung - nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG - ankommen, wie der 3. Senat in BSG 24, 138, 139 zutreffend ausgeführt hat. Eine insoweit zwischen den verschiedenen Arten der Beiladung differenzierende Auffassung wird - ersichtlich - auch nirgends vertreten.
Im vorliegenden Fall sind zwei der - nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladenen (vgl. BSG 31, 23, 28 unter Hinweis auf SozR Nr. 31 zu § 75 SGG) - Krankenkassen dem Kläger und Revisionskläger vor dem SG mit eigenen Klagabweisungsanträgen entgegengetreten. Die dritte Krankenkasse (Innungskrankenkasse - IKK - L...) hat in der Vorinstanz keinen Antrag gestellt. Sie brauchte deshalb nach Ansicht des Senats der Einlegung der Sprungrevision durch den Kläger nicht zuzustimmen. Da es sich insoweit um einen trennbaren Teil des Rechtsstreits handelt - für die den Versicherten der IKK erbrachten Leistungen des Klägers hat der beklagte Beschwerdeausschuß (ebenso wie für die übrigen beigeladenen Krankenkassen) einen besonderen Beschluß erlassen -, wäre daher, wenn man der Auffassung des Senats folgt, die mit Einwilligung des Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers statthaft. Vom Rechtsstandpunkt des 12.Senats, der die Einwilligung eines Beigeladenen zur Einlegung der Sprungrevision schon dann für erforderlich hält, wenn das Urteil des SG zu seinen Gunsten ergangen ist, wäre sie dagegen nicht statthaft, sofern man annimmt, daß das SG mit der Abweisung der Klage auch zugunsten der beigeladenen IKK entschieden hat. Ob dies zutrifft, läßt sich hier allerdings nicht so eindeutig beantworten wie seinerzeit im Falle des 12. Senats, in dem das SG dem Beigeladenen einen (vom klagenden Sozialhilfeträger nach § 1538 RVO geltend gemachten) Rentenanspruch zuerkannt und damit unzweifelhaft zu seinen Gunsten entschieden hatte. Im vorliegenden Fall hat das SG lediglich die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Beschwerdeausschuß erlassenen Honorarberichtigungsbescheides bestätigt, unmittelbar also nur zu dessen Gunsten entschieden. Andererseits wirkt die Bestätigung des Bescheides mittelbar auch für die beigeladene IKK, wenn sie, wie zu vermuten ist, für die Tätigkeit der Kassenzahnärzte und -dentisten eine nach Einzelleitungen berechnete Gesamtvergütung an die KZÄV zahlt, so daß eine von den Prüfungsinstanzen im Abrechnungsverhältnis des Kassenzahnarztes (Kassendentisten) zur KZÄV vorgenommene Honorarberichtigung im Ergebnis zu einer wirtschaftlichen Entlastung für die Krankenkasse führt. Auch bei einer solchen Sachlage könnte im Sinne des 12. Senats angenommen werden, daß die Entscheidung “zugunsten des Beigeladenen„ ergangen ist. Indessen versteht sich dies keineswegs von selbst, vor allem wenn man nicht auf die wirtschaftliche Position des Beigeladenen, sondern mit dem 12. Senat auf seine “Rechtsposition„ abstellt. Im übrigen setzt die Beantwortung der Frage eine Reihe rechtlicher Überlegungen voraus, die der Revisionskläger vor Einlegung einer Sprungrevision anstellen müßte, um zu wissen, von welchen Beteiligten er Einwilligungserklärungen vorzulegen hat. Damit zeigt auch der vorliegende Fall, daß sich das genannte Merkmal, ob nämlich die Vorentscheidung “zugunsten„ des Beigeladenen ergangen ist, wegen der häufig mit ihr verbundenen Zweifel nicht als Kriterium für die Abgrenzung des Begriffs Rechtsmittelgegner i.S. des § 161 SGG eignet.
Der 6. Senat hält es schließlich nicht für angängig, mit dem 12. Senat die Einwilligung eines Beigeladenen zur Einlegung der Sprungrevision “jedenfalls dann„ zu fordern, wenn der Beigeladene im Einzelfall durch das Urteil des SG “eindeutig erkennbar„ begünstigt worden ist, selbst aber vor dem SG keinen eigenen Antrag gestellt hatte. Außer den Fällen einer eindeutig erkennbaren Begünstigung (in denen der Beigeladene in aller Regel auch einen entsprechenden Antrag in der Vorinstanz gestellt haben wird) gibt es - mit fließenden Übergängen - eine große Zahl von Fällen, in denen eine Begünstigung des Beigeladenen entweder weniger eindeutig oder gar nicht erkennbar ist. Schon die - vom Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist vorzunehmende - Prüfung und Beantwortung der Frage, in welche dieser verschiedenen Kategorien seine eigene Streitsache gehört, würde ihn häufig überfordern und deshalb eine bedenkliche Unsicherheit in das Rechtsmittelverfahren tragen. Genügende Rechtsmittelklarheit bietet nach Ansicht des 6. Senats nur der vom 3. Senat beschrittene Weg, sofern man nicht mit dem BVerwG eine Einwilligung der Beigeladenen überhaupt und ausnahmslos für entbehrlich hält. Daß auch diese - im BVerwG übrigens wohl selbst noch umstrittene - Lösung, abgesehen von den schon erörterten Bedenken, nicht befriedigt, zeigt der im Kassenarztrecht nicht seltene Fall, daß bei Honorarstreitigkeiten die beklagte KÄV oder der für sie tätig gewordene Prüfungsausschuß schon in der ersten Instanz keinen eigenen Antrag stellt, sondern dies der wirtschaftlich betroffenen beigeladenen Krankenkasse überläßt. In einem solchen Fall, in dem der Rechtsstreit zwischen dem klagenden Arzt und der beigeladenen Krankenkasse ausgetragen wird, wäre es den Beteiligten kaum verständlich, wenn nicht auch die Krankenkasse der Einlegung der Sprungrevision zustimmen müßte.
Da hiernach allein die vom 3. Senat vertretene “Mittellösung„ zu einem befriedigenden und praktisch brauchbaren Ergebnis führt, der 12.Senat jedoch an seiner Auffassung festhält, wie er dem 6. Senat auf Anfrage mitgeteilt hat, muß die streitige Rechtsfrage nach § 42 SGG, aber auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 43 SGG), dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt werden.
Der erkennende Senat hat auch erwogen, ob wegen der Divergenz mit dem BVerwG (von deren Klärung die Zulässigkeit der Sprungrevision des Klägers abhängt, soweit sie die beiden beigeladenen Ortskrankenkassen betrifft, da diese vor dem SG dem Kläger mit Klagabweisungsanträgen entgegengetreten waren) zunächst oder zugleich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen ist, hat davon jedoch Abstand genommen. Zwar würde eine Entscheidung der streitigen Rechtsfragen durch den Gemeinsamen Senat wegen der Bindungswirkung seiner Entscheidung eine Anrufung des Großen Senats des BSG erübrigen. Andererseits braucht der Gemeinsame Senat nicht mehr angerufen zu werden, wenn etwa der Große Senat im Sinne des BVerwG entscheiden sollte. In einem solchen Fall hat nach Ansicht des erkennenden Senats das Verfahren vor dem Großen Senat des eigenen Gerichts den Vorrang, schon um eine unnötige Anrufung des Gemeinsamen Senats zu vermeiden, dessen Aufgabe sich darauf beschränkt, anders nicht zu behebende Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gerichtsbarkeiten zu beseitigen.
Fundstellen