Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wehrt sich der Kläger gegen die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).
Der Kläger war ab 1.6.2006 bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, zuletzt bis 27.8.2014 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengelds. Danach war er nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bezog auch keine Leistungen nach dem SGB. Im September 2014 bat er die Beklagte, seine Krankenversicherung "ruhen" zu lassen. Er "befreie" sie von der gesetzlichen Verpflichtung, ihn weiter zu versichern. Mit "Leistungsbescheid" vom 14.4.2015 stellte die Beklagte fest, dass rückständige Beiträge von derzeit 994,73 Euro bestünden und kündigte die Zwangsvollstreckung an. Die ohne Durchführung eines Vorverfahrens vom Kläger erhobene Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 18.1.2016). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 24.1.2017). Mangels Vorverfahren käme nur eine Feststellungsklage in Betracht. Hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses sei sie allerdings unzulässig, da sie gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär sei. Hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 14.4.2015 sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Anwendung von § 188 Abs 4 SGB V verfassungsrechtlich unbedenklich.
Mit seiner am 23.2.2017 erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Nachdem der Kläger die Beschwerde am letzten Tag der bis 3.5.2017 verlängerten Begründungsfrist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG) begründet hat, beantragt er mit einem am 8.6.2017 eingegangenen Telefax die "Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 14.4.2015". Beigefügt war ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers vom 30.5.2017. Er führt darin aus, er sei im Besitz eines Haftbefehls. Ferner fordert er den Kläger darin auf, am 13.6.2017 um 13:00 Uhr zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.1.2017 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9).
Der Kläger macht in der Beschwerdebegründung vom 3.5.2017 das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend und beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
1. Der Kläger zeigt in der Beschwerdebegründung keine Verfahrensmängel in einer den Anforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise auf.
a) Der Kläger macht zunächst geltend, das LSG habe entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt und ihn hierdurch in seinem Grundrecht aus Art 103 Abs 1 GG verletzt.
aa) Er habe ausführlich und umfassend dazu vorgetragen, dass es der Beklagten an der erforderlichen Befugnis dazu fehle, ihn auf der Grundlage des angefochtenen Leistungsbescheids in Anspruch zu nehmen. Er habe hierzu insbesondere ausgeführt, dass es der Beklagten aufgrund ihres Auftretens in der Öffentlichkeit sowie ihrer Organisationsform an der für den Erlass von Leistungsbescheiden erforderlichen Behördeneigenschaft und damit an der erforderlichen hoheitlichen Kompetenz fehle. Die Beklagte sei auch im Rahmen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz vollständig in dem Erscheinungsbild eines privatrechtlichen Unternehmens aufgetreten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Landgerichts Tübingen (Hinweis auf LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - und Beschluss vom 9.12.2016 - 5 T 280/16) sei die Befugnis, Forderungen auf verwaltungsrechtlicher Grundlage geltend zu machen und beizutreiben und damit letztlich auch die Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und ein entsprechendes Auftreten im Rechtsverkehr geknüpft. Zudem bezeichne sich die Beklagte auf ihrer Homepage selbst als "Unternehmen" und lasse sich durch einen Vorstand, nicht aber durch einen Behördenleiter vertreten. Mit seinem Vortrag zur Frage der Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten habe sich das LSG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Anderenfalls hätten sich ihm zumindest Zweifel an der hoheitlichen Kompetenz der Beklagten aufdrängen müssen.
bb) Er habe vorgetragen, dass es "aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen" mehrere Bevölkerungsgruppen gebe, die ebenfalls den Schutz der GKV genießen würden, ohne Beiträge hierfür zu entrichten. Vor diesem Hintergrund gehe er davon aus, dass der angefochtene Leistungsbescheid ihn in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG verletze. Damit habe sich das LSG nicht befasst.
cc) Er habe "zahlreiche" weitere Grundrechtsverletzungen durch den Leistungsbescheid der Beklagten bzw den Gerichtsbescheid des SG gerügt. "Insbesondere" in Ansehung von Art 2 Abs 1, Abs 2 und Art 9 Abs 1 GG seien die Verletzungen derart gravierend, dass von der Nichtigkeit des Bescheids auszugehen sei. Damit habe sich das LSG nicht auseinander gesetzt.
b) "Höchst fürsorglich" rüge er außerdem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art 101 Abs 1 GG. Er habe bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2017 vor dem LSG "Zweifel an der Beachtung des Grundrechts aus Art 101 Abs 1 GG auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter" geäußert. Das LSG habe sich aber nicht veranlasst gesehen, hierauf näher einzugehen.
c) Hierdurch zeigt der Kläger keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise auf (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.
Darüber hinaus genügt der Kläger den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen nicht, weil er nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Der Kläger zeigt nicht auf, inwieweit das Berufungsgericht auf Basis der Rechtslage überhaupt gehalten war, sich mit dem Vorbringen zu befassen. Insoweit beruft er sich im Wesentlichen auf die seiner Meinung nach "einschlägige" Rechtsprechung des LG Tübingen zur Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch ein Rundfunkunternehmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Baden-Württemberg, unterlässt aber jedwede Auseinandersetzung zB mit § 4 Abs 1 SGB V, wonach die Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind, oder den Organisationsvorschriften für Betriebskrankenkassen nach §§ 147 ff SGB V, die einen Vorstand als Organ einer Krankenkasse vorsehen.
Soweit der Kläger eine Verletzung von Art 101 Abs 1 GG rügt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, worin die Verletzung konkret bestehen soll. Der Kläger behauptet eine solche lediglich pauschal.
2. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ebenfalls nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger macht geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruhe zum einen auf den "zahlreichen und massiven", von ihm bereits in den beiden Vorinstanzen gerügten Grundrechtsverletzungen. Hinzu komme, dass die Verfassungsmäßigkeit der von der Beklagten zur Begründung des angefochtenen Leistungsbescheides herangezogenen Vorschrift des § 188 Abs 4 SGB V jedenfalls nach der Neufassung durch den Gesetzgeber im Jahr 2013 bislang - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt sei. Schließlich gehe er auch davon aus, dass der angefochtene Bescheid europarechtswidrig sei und insbesondere gegen das Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit verstoße.
b) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil der Kläger keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN).
c) Darüber hinaus legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit im Rahmen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung nicht dar.
Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN).
Der Kläger befasst sich in hinreichender und nachvollziehbarer Weise weder mit den als verletzt gerügten Grundrechten, ua dem Schutzbereich von Art 9 GG, noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG insbesondere zur Pflichtmitgliedschaft in der GKV (vgl insbesondere BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 ua - BVerfGE 123, 186), obwohl das LSG hierauf ausdrücklich auf die entsprechenden Zusammenhänge und Entscheidungen auf Seite 7 ff des Urteils hingewiesen hat. Soweit der Kläger rügt, seine Krankenversicherung sei nicht "freiwillig", befasst er sich nicht damit, dass es bei einer - untechnisch gesprochen - freiwilligen Versicherung nur um die in § 188 Abs 4 SGB V angeordnete Durchführung der "Pflichtkrankenversicherung" in Form der freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V handelt, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken". Diesbezüglich befasst sich der Kläger auch nicht damit, dass nach § 188 Abs 4 SGB V die Möglichkeit eines Austritts bei Nachweis einer anderen Absicherung, etwa in der privaten Krankenversicherung, besteht. Hinsichtlich der behaupteten "Europarechtswidrigkeit" zeigt der Kläger bereits nicht nachvollziehbar auf, inwieweit überhaupt Europarecht zur Anwendung kommen kann.
Vielmehr rügt der Kläger im Kern seines Vorbringens lediglich eine vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann aber - wie dargelegt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
3. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der am 8.6.2017 gestellte Antrag des Klägers. Daher kann offenbleiben, ob dieser überhaupt als im gegenwärtigen Verfahrensstadium statthafter Antrag nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG angesehen werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil vorliegend mangels Vorverfahren vom Kläger keine zulässige Anfechtungsklage erhoben worden ist (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b RdNr 7). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG wäre das BSG als Revisionsinstanz nicht zuständig.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022586 |