Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 01.02.2018; Aktenzeichen L 3 R 47/16)

SG Magdeburg (Entscheidung vom 29.01.2016; Aktenzeichen S 6 R 1061/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 12.2.2018 zugestellten Urteil des LSG vom 1.2.2018 mit einem am 12.3.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

Nach § 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.5.2018 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11829402

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