Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "RF" und "B".
Der Beklagte stellte bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest und lehnte das Vorliegen von Merkzeichen ab (Bescheide vom 11.11.2015, 2.3.2016, 15.4.2016 und Widerspruchsbescheid vom 16.8.2016). Das SG verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) den Beklagten, bei dem Kläger ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 (anstelle von zuletzt 50) festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG unter dem Az L 13 SB 167/19 anhängig ist. Am 17.4.2019 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim SG erhoben, weil der Beklagte über die Merkzeichen noch immer nicht entschieden habe. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.3.2020 abgewiesen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte den Widerspruch des Klägers vollständig beschieden habe. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht ersichtlich. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG zurückgewiesen und dem Kläger Mutwillenskosten iHv 225 Euro auferlegt (Urteil vom 19.6.2020).
Der Kläger hat mit einem am 28.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 23.7.2020 zugestellte LSG-Urteil beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Entscheidung des LSG zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG überhaupt erfüllbar sind. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender nicht auch in Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
Der Kläger kann mit seinem Klagebegehren nicht durchdringen. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2016 das Vorliegen der vom Kläger begehrten Merkzeichen abgelehnt, sodass für eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG kein Raum verbleibt. Der Beklagte hat durch die Ablehnung des Vorliegens von Merkzeichen sachlich auch über die vom Kläger begehrten Merkzeichen entschieden, sodass das Begehren auf Tätigwerden insoweit bereits bei Erhebung der Untätigkeitsklage erledigt war und diesbezüglich kein Rechtsschutzbegehren mehr bestand. Die Feststellung der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen ist Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens beim LSG (L 13 SB 167/19). Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide mit dem Begehren der Zuerkennung der begehrten Merkzeichen können daher nur in diesem Berufungsverfahren selbst geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des LSG, dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, ist nicht isoliert anfechtbar (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 192 RdNr 20 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14351481 |