Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen einen Ausführungsbescheid des Beklagten vom 29.4.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.8.2019 und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 seit dem 13.7.2015.
Das SG Münster verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) den Beklagten, bei dem Kläger ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 (anstelle von zuletzt 50) festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG unter dem Az L 13 SB 167/19 anhängig ist. Mit Bescheid vom 29.4.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 fest. Entsprechend dem Ausführungsbescheid stellte er dem Kläger am 29.4.2019 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 ab dem 21.7.2015 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.4.2019 wies der Beklagte als unzulässig zurück. Der Verfügungssatz des Gerichtsbescheids sei inhaltlich unverändert in dem Tenor des Ausführungsbescheids übernommen worden. Er enthielte keine selbstständige Regelung, die mit einem Widerspruch zulässig angegriffen werden könne (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2019).
Das SG hat die Klage, mit der der Kläger einen höheren GdB zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.3.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger nach vorheriger Anhörung Mutwillenskosten iHv 225 Euro auferlegt (Urteil vom 19.6.2020).
Der Kläger hat mit einem am 10.8.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 4.8.2020 zugestellte LSG-Urteil beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Entscheidung des LSG zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG überhaupt erfüllbar sind. Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
Der Kläger kann mit seinem Klagebegehren - unbeschadet der Frage der doppelten Rechtshängigkeit - nicht durchdringen. Der Beklagte hat zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.4.2019 als unzulässig zurückgewiesen. Denn der Bescheid enthält schon keine mit Widerspruch oder Klage anfechtbare Regelung in Bezug auf die Festsetzung des GdB. Sogenannte "Ausführungsbescheide" treffen keine Regelungen iS des § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl Senatsbeschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 6 mwN). So ist es hier. Der Beklagte hat den Bescheid vom 29.4.2019 entsprechend seiner Verurteilung im Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 erlassen und damit den Gerichtsbescheid richtig umgesetzt.
Ein solcher reiner Ausführungsbescheid ist abhängig von dem Bestand oder der Aufhebung des von ihm ausgeführten Urteils oder Gerichtsbescheids. Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.8.1963 - 9 RV 326/60 - juris RdNr 14), hier also in dem vor dem LSG noch anhängigen Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.4.2019, ohne dass der die angefochtene gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umsetzende Ausführungsbescheid nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl Senatsbeschluss vom 6.1.2003 - B 9 V 77/01 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 36/96 - juris RdNr 8; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: 16.11.2020).
Die Entscheidung des LSG, dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, ist nicht isoliert anfechtbar (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 192 RdNr 20 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung des Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14366199 |