Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger macht in der Hauptsache geltend, dass der Gerichtsbescheid des SG Münster vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) von dem Beklagten hinsichtlich seines Schwerbehindertenausweises falsch umgesetzt wurde.
Das SG verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) den Beklagten, bei dem Kläger ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 (anstelle von zuletzt 50) festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG unter dem Az L 13 SB 167/19 anhängig ist. Mit Bescheid vom 29.4.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 fest. Entsprechend dem Ausführungsbescheid stellte er dem Kläger am 29.4.2019 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 ab dem 21.7.2015 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.4.2019 wies der Beklagte als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.8.2019).
Das SG hat die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, dass ihm der Schwerbehindertenausweis ab dem 13.7.2015 mit einem GdB von 60 auszustellen sei, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.3.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger Mutwillenskosten iHv 225 Euro auferlegt (Urteil vom 19.6.2020).
Der Kläger hat mit einem am 28.7.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 23.7.2020 zugestellte LSG-Urteil beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Das gegen die angefochtene Entscheidung des LSG zulässige Rechtsmittel ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob im Fall des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des LSG überhaupt erfüllbar sind. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (stRspr, zB BSG Beschluss vom 16.3.2018 - B 1 KR 104/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3, jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
Der Kläger kann mit seinem Klagebegehren nicht durchdringen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.4.2019 enthält schon keine mit Widerspruch oder Klage anfechtbare Regelung in Bezug auf die Festsetzung des GdB. Sogenannte "Ausführungsbescheide" treffen keine Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil oder im Gerichtsbescheid auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl Senatsbeschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 6 mwN). Ein solcher reiner Ausführungsbescheid ist abhängig von dem Bestand oder der Aufhebung des von ihm ausgeführten Urteils oder Gerichtsbescheids. Einwendungen hiergegen können daher nur in einem Verfahren gegen diese gerichtliche Entscheidung selbst geltend gemacht werden (vgl bereits Senatsurteil vom 27.8.1963 - 9 RV 326/60 - juris RdNr 14), hier also in dem vor dem LSG noch anhängigen Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 11.4.2019, ohne dass der die angefochtene gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens umsetzende Ausführungsbescheid nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wird (vgl Senatsbeschluss vom 6.1.2003 - B 9 V 77/01 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.1.1997 - 6 BKa 36/96 - juris RdNr 8; Klein in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 96 RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung: 16.11.2020).
Nichts anderes gilt für die vom Kläger hier beanspruchte Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises über einen GdB von 60 zu einem früheren Zeitpunkt, als ihn der Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 festlegt. Diese Abweichung kann der Kläger - ebenso wenig wie seine Einwendungen gegen den Ausführungsbescheid - mit einer gesonderten Klage, sondern nur im laufenden Berufungsverfahren gegen den genannten Gerichtsbescheid geltend machen. Dies gilt schon unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen allgemein eine Klage auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises zulässig sein kann. Der Schwerbehindertenausweis hat keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen (Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 26 mwN); im Fall des Klägers setzen sie allein den Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 und den auf seiner Grundlage erlassenen Ausführungsbescheid vom 29.4.2019 um.
Die Entscheidung des LSG, dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 SGG aufzuerlegen, ist nicht isoliert anfechtbar (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 192 RdNr 20 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14351486 |