Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiteres Gutachten
Orientierungssatz
Bei der Frage, ob das Gericht ein weiteres Gutachten einholen will, ist es freier als in anderen Fällen gestellt. Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG ist zu prüfen, ob es sich von seinem Rechtsstandpunkt aus zu der Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
Normenkette
SGG § 118 Abs 1 S 1; ZPO § 412 Abs 1; SGG § 103 S 1
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.11.1988; Aktenzeichen L 4 J 266/85) |
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel und rügt, daß das Landessozialgericht (LSG) die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht nach § 103 Satz 1 SGG verletzt habe. Hiermit kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LSG für seine Entscheidung, dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. August 1988, zum Berufsbild des Baustellenmagaziners und Magazinverwalters eine Auskunft des Arbeitsamtes sowie des zuständigen Arbeitgeberverbandes einzuholen, eine hinreichende Begründung gegeben. Maßgebend für eine derartige Beurteilung ist, ob das LSG eine Beweiserhebung ohne objektiv ausreichenden Grund unterlassen hat ohne Rücksicht darauf, was die Entscheidungsgründe dazu im einzelnen sagen. Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG ist zu prüfen, ob das LSG sich von seinem Rechtsstandpunkt aus zu der Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist das Gericht in der Frage, ob es ein weiteres Gutachten einholen will, freier als in anderen Fällen gestellt (s § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 der Zivilprozeßordnung -ZPO-; vgl Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 3. Aufl, RdNr 8 zu § 103). Das LSG hat sich bei seinen berufskundlichen Feststellungen auf das schriftliche Gutachten und die ausführliche Vernehmung des Dipl.-Ing. T. in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1988 gestützt. Es hat das schriftliche Gutachten wie die mündlichen Bekundungen mit dem Ergebnis, daß der Kläger noch nicht berufsunfähig sei, in verfahrensmäßig nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Es hat dabei in eingehender Berücksichtigung der Persönlichkeit des Gutachters zugleich ohne Verfahrensfehler begründet, weshalb es von weiteren Ermittlungen zu dem für den Kläger in Betracht kommenden Berufsfeld abgesehen hat. Es kann demgemäß nicht festgestellt werden, daß sich das LSG von seiner Rechtsauffassung aus zu einer weiteren Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich Kritik an dem schriftlichen Gutachten und den mündlichen Bekundungen des Sachverständigen T. äußert, kann er keinen Erfolg haben, weil er hierin die Beweiswürdigung des LSG iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG in Zweifel zieht. Die Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift ist aber gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bereits generell ausgeschlossen.
Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 ZPO und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen