Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 23.11.2018; Aktenzeichen S 17 AS 1922/14) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16.03.2023; Aktenzeichen L 14 AS 163/19) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten die auf Neubescheidung durch die Verwaltung gerichtete Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG(vgl dazu BSG vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr 8 RdNr 16 ff) nicht vorlägen. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls, wirft aber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Es liegt zudem kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG die Anschlussberufung der Kläger als unzulässig angesehen hat. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Begehren der Kläger auf "Feststellung zur Fairness des Verfahrens, eine Feststellung zum Missbrauch des Jobcenters Märkisch-Oderland für ein Verdecktes Ermittlungsverfahren" sowie eine "Beweiserhebung zum Mordverdacht" und eine "angemessene Entschädigung für den Rechtsverlust" nicht den gleichen prozessualen Anspruch betrifft wie die Berufung des Beklagten (zu dieser Voraussetzung BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 14 mwN).
Auch liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG in Abwesenheit der Kläger verhandelt und entschieden hat. Das LSG hat die Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Dies ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausreichend (vgl BSG vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - juris RdNr 7; BSG vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris RdNr 10). Dass das LSG zugunsten der Kläger Maßnahmen vergleichbar einem "Zeugenschutz" hätte ergreifen müssen, um ihnen die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen, weil die Kläger "Opfer eines Staatsverbrechens" seien, ist fernliegend (stRspr des Senats; etwa Beschluss vom 23.1.2023 - B 4 AS 218/22 BH ua - RdNr 3 mwN). Daher ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die mit der Notwendigkeit eines "Zeugenschutzes" begründeten Terminverlegungsanträge der Kläger abgelehnt hat.
Schließlich stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass die von den Klägern als befangen abgelehnte Berichterstatterin des LSG an dem Urteil vom 16.3.2023 mitgewirkt hat. Das LSG hat die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die Berichterstatterin ohne deren Mitwirkung zuvor zurückgewiesen (Beschluss vom 13.3.2023). Da Entscheidungen des LSG über Ablehnungsanträge gemäß § 177 SGG unanfechtbar sind, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf die Rüge angeblich fehlerhafter Entscheidung über Ablehnungsanträge gestützt werden (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; BSG vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 14.1.2020 - B 14 AS 98/19 B - juris RdNr 9). Ob etwas anderes gilt, wenn sich die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch als willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darstellt und eine Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters in Rede steht (so BSG vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 10 mwN; BSG vom 14.1.2020 - B 14 AS 98/19 B - juris RdNr 9), kann dahinstehen, denn hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Söhngen |
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B. Schmidt |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15757847 |