Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung
Orientierungssatz
1. Die Rechtsfrage, ob ein Rechtsnachfolger eine Zwangsvollstreckung ohne formelle Legitimation fortsetzen könne, wenn er den durch Abtretung und Vererbung erfolgten materiellrechtlichen Rechtsübergang nachweise, kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht erst dann zu verneinen, wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des angerufenen Gerichts die Rechtsfrage klar entschieden hat, vielmehr ist letztere schon dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn von vornherein die Antwort darauf praktisch außer Zweifel steht.
2. Aus den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung insgesamt (dabei insbesondere §§ 750, 727 bis 729) ist klar zu entnehmen, daß eine Zwangsvollstreckung nur stattfinden darf, dh auch nur fortgesetzt werden darf für eine Person, die im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 1; ZPO §§ 750, 727, 729, 728
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 07.11.1986; Aktenzeichen L 1 An 39/86) |
Gründe
Die Kläger begehren aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von der Beklagten die weitere Auszahlung von Teilbeträgen des dem Beigeladenen bewilligten Altersruhegeldes. Sie haben vorgetragen, die Rechtsnachfolger des verstorbenen Forderungsinhabers zu sein, dem die Forderung von dem vorberechtigten Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gläubigerin abgetreten worden sei. Die Beklagte hat eine Auszahlung mit der Begründung abgelehnt, sie sei erst nach Vorlage eines auf die Kläger lautenden Titels hierzu verpflichtet. Dagegen wenden die Kläger ein, durch Abtretung und Gesamtrechtsnachfolge seien auch die Pfandrechte auf sie übergegangen; einer Titelumschreibung bedürfe es daher nicht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hält den Nachweis der Legitimation der Kläger nicht für erbracht. Die in § 750 Abs 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geregelte Voraussetzung, daß der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger bei Beginn der Zwangsvollstreckung in der Vollstreckungsurkunde namentlich bezeichnet zu sein habe, müsse auch vorliegen, wenn im laufenden Vollstreckungsverfahren der Gläubiger wechsele.
Gegen die Entscheidung des LSG, die Revision gegen sein Urteil vom 7. November 1986 nicht zuzulassen, wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Die Rechtsfrage, ob ein Rechtsnachfolger die Zwangsvollstreckung ohne formelle Legitimation fortsetzen könne, wenn er den durch Abtretung und Vererbung erfolgten materiell-rechtlichen Rechtsübergang nachweise, habe grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil die angegebene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Die Klärungsbedürftigkeit ist nicht erst dann zu verneinen, wenn bereits eine gefestigte Rechtsprechung des angerufenen Gerichts die Rechtsfrage klar entschieden hat, vielmehr ist letztere schon dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn von vornherein die Antwort darauf praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 und seither stRspr). Das aber ist hier der Fall. Aus den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung insgesamt (dabei insbesondere §§ 750, 727 bis 729) ist klar zu entnehmen, daß eine Zwangsvollstreckung nur stattfinden darf, dh auch nur fortgesetzt werden darf für eine Person, die im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Dies ist auch die übereinstimmende Meinung der Kommentarliteratur, zB Baumbach/Hartmann, ZPO, 43. Aufl, Einf vor §§ 750 bis 751, Anm 1; Wieczorek, ZPO, Bd IV, Teil 1, § 779 RdNr A I; Stein/Jonas/Münzberg, Komm zur ZPO, § 750 II RdNr 18.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen