Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 63 266,40 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH vom 15.6.2007 bis zum 31.8.2012 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag und die Klägerin deshalb Beiträge in Höhe von 63 266,40 Euro zu zahlen hat.
Nach einer Betriebsprüfung im Zeitraum 22.3.2011 bis 6.2.2014 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Beigeladenen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 81 808,28 Euro für die Zeit vom 15.6.2007 bis zum 31.8.2012 nach. Der Beigeladene sei als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von nur 20 vH nicht als Selbstständiger tätig gewesen (Bescheid vom 29.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 12.11.2015). Während des Klageverfahrens nahm die Beklagte im Rahmen eines Teilanerkenntnisses die Feststellung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht für die Zeit vom 1.6.2008 bis zum 31.12.2010 zurück und reduzierte die Nachforderung auf 63 266,40 Euro (Bescheid vom 19.11.2019). Das SG hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen die vertragliche Ausgestaltung des "Arbeitsvertrages" zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin vom 15.9.1996 sowie der Umfang der dem Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Rechtsmacht; ausweislich der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 15.6.2007 und der eingereichten Gesellschafterliste sei der Beigeladene nur noch mit 20 vH am Stammkapital beteiligt gewesen (Urteil vom 30.10.2020). Das LSG hat die Berufung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des SG zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, der Vortrag, der Beigeladene sei im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht für die Klägerin, sondern nur für seine eigene Maschinenverleihfirma tätig gewesen, überzeuge nicht. Hieran ändere sich auch nichts durch die faktische Quersubventionierung durch die vom Beigeladenen betriebene m-GmbH. Der Berufungsvortrag sei auch nicht geeignet, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit letztlich ausschlaggebende Rechtsmacht infrage zu stellen. Die Wirksamkeit der 2007 vorgenommenen Teilung der Gesellschaftsanteile und deren Übertragung auf die Herren G und P sei nach der Satzung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig. Diese sei konkludent ex-tunc erfolgt durch die Behandlung des Erwerbers als Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung vom 25.5.2016. Die spätere Abstimmung gegen eine Zustimmung stelle die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr infrage. Auf die Regelung des § 16 GmbHG komme es daneben nicht mehr an. Demnach habe der Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum nur noch über 20 vH der Gesellschafter- und Stimmanteile verfügt (Urteil vom 24.11.2022).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin versäumt es bereits, den Sachverhalt hinreichend mitzuteilen, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt; ihren Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine zusammenhängende, auf den tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) beruhende Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung oder der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.12.2021 - B 12 KR 29/21 B - juris RdNr 9). Unabhängig davon sind auch die weiteren Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Im Rahmen der Klärungsbedürftigkeit ist darzulegen, inwieweit sich weder aus den gesetzlichen Bestimmungen noch aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Auch wenn eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden ist, ist sie als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht.
a) Die Klägerin führt unter 2.1 der Beschwerdebegründung aus, eine der streitentscheidenden Fragen sei,
"ob in dem Fall, dass, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer weniger als 50 % der Geschäftsanteile hält, weiterhin eine Prüfung des Einzelfalls bezüglich der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist oder ob bei einem Geschäftsanteil unter 50 % immer von einer unselbstständigen Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer auszugehen ist."
Hierzu trägt sie vor, SG und LSG hätten lediglich nach der Rechtsmacht entschieden. Somit würde es nach dieser Rechtsauffassung auf die Prüfung des Einzelfalls, wie in einem Urteil des BSG aus 2012 gefordert, nicht ankommen. Mit diesen knappen Ausführungen, die sich mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Statuszuordnung von Gesellschaftern-Geschäftsführern (vgl zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 4/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 66 RdNr 18 mwN) nicht auseinandersetzen, hat die Klägerin aber weder die Klärungsbedürftigkeit (vgl oben zu 1.) noch die Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) der Frage hinreichend dargelegt.
b) Unter 2.2 der Beschwerdebegründung thematisiert die Klägerin, ob eine lediglich von einem Geschäftsführer beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste für die Abtretung der Geschäftsanteile und damit für die Übertragung der Rechtsmacht im Zeitraum 2007 bis 2011 ausschlaggebend sein könne. Eine Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Gesellschaftsanteilen sei nicht erteilt worden. Unabhängig davon, ob die Klägerin insoweit überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage formuliert hat, hat sie sich insoweit weder mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung der Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG(vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 2/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 52 RdNr 15) auseinandergesetzt noch mit der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage.
c) Dasselbe gilt, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte im Verwaltungsverfahren die Gesellschafterliste gar nicht eingesehen und geprüft habe. Insoweit wirft sie (unter 2.3 der Beschwerdebegründung) die Frage auf:
"Kann sich die Beklagte in einem Rechtsstreit auf Prüfungssituationen berufen, die sie zum Ausgang des verwaltungsrechtlichen Verfahrens des Bescheides und des Widerspruchsbescheides nicht geprüft hat und ihr nicht vorlagen."
Unter 2.4 der Beschwerdebegründung fragt die Klägerin außerdem,
"ob die Beklagte nicht nur den Sachverhalt prüfen darf, der bis zur letzten verwaltungsrechtlichen Entscheidung vorlag, egal ob er sich später geändert hat."
Hierzu weist sie darauf hin, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die konkludente Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile erst in einer Gesellschafterversammlung 2016 und damit nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens erfolgt sei.
Unabhängig davon, ob die Klägerin damit abstrakte Rechtsfragen formuliert hat, setzt sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (vgl zB BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 4/15 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 4 RdNr 11 ff mwN) noch mit der ex-tunc-Wirkung einer nachträglichen Zustimmung (§ 184 BGB) auseinander.
d) Soweit die Klägerin unter 2.4. der Beschwerdebegründung ausführt:
"Bis zum heutigen Zeitpunkt konnte der Unterzeichnenden nicht erklärt werden, wie eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am 14.06.2007 noch als selbständige Tätigkeit eingestuft wird und ab dem 15.07.2007 die gleiche Tätigkeit als abhängig beschäftigte Tätigkeit und somit sozialversicherungspflichtige" und
"Aufgrund dessen, dass das Berufungsgericht lediglich auf die Rechtsmacht, d.h. mehr als 50 % Geschäftsanteile abstellt, lässt es auch die weiteren Fragen unberücksichtigt, ob der Beigeladene zu 1) überhaupt für die Klägerin tätig war"
handelt es sich nicht um abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN), sondern vielmehr um Fragen zu dem Ergebnis eines Subsumtionsvorgangs im Einzelfall. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).
Auch mit den Darlegungen (unter 2.6, 2.14 und 3. der Beschwerdebegründung) ua zu dem unternehmerischen Risiko des Beigeladenen, der wirtschaftlichen Machtverteilung, der Quersubventionierung, dem Firmenkonstrukt und der fehlenden Einbindung in den Arbeitsablauf rügt die Klägerin im Kern lediglich die Subsumtion des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall. Mit der Behauptung, das Urteil sei inhaltlich rechtsfehlerhaft, lässt sich die Zulassung der Revision aber nicht erreichen. Dass sie mit der Auswertung und Würdigung der Tatsachen durch die Vorinstanzen nicht einverstanden ist, ist ebenso unerheblich. Denn auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht gestützt werden.
e) Wenn die Klägerin unter dem Stichwort "Rückwirkungsverbot" (2.5 der Beschwerdebegründung) ausführt, dass sich die Rechtsprechung des BSG zur Bedeutung der Rechtsmacht erst im Jahr 2012 gewandelt habe und es daher für den Zeitraum von 2007 bis 2011 auf das Gesetz ankommen müsse, fehlt es schon an der Bezeichnung der konkreten Entscheidung und der bestimmten Norm. Sie macht - ohne Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage - geltend, dass allein aufgrund der Rechtsprechungsänderung nicht für die Vergangenheit alles Weitere beiseitegeschoben werden dürfe, ohne dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung vorsehe. Das BSG verkenne darüber hinaus, dass jeder Geschäftsführer, egal wie viele Gesellschaftsanteile er besitze, immer weisungsunabhängig sei, da er unangenehme Weisungen gerichtlich überprüfen lassen könne.
Mit diesen Ausführungen skizziert die Klägerin nur ihre eigene Rechtsauffassung, ohne substantiiert die (erneute) Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage aufzuzeigen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen der Klägerin unter 5. der Beschwerdebegründung, wonach die "Sozialkassen des deutschen Staates über Gebühr durch diese Rechtsprechung belastet werden".
f) Unter 2.7 der Beschwerdebegründung verweist die Klägerin auf einen Beschluss der Gesellschafter vom 4.1.2005, der nicht notariell beurkundet worden sei, wonach aber eine schuldrechtliche Bindung zwischen den Gesellschaftern bestehe und somit nur mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden könne. Es stelle sich die Frage,
"warum nur aufgrund der formlosen Unwirksamkeit des Beschlusses, gegenüber einem Dritten, die sozialversicherungsrelevanten Rechtsverhältnisse durch den Beschluss geändert werden sollen."
Die Klägerin setzt sich auf diese Weise nicht substantiiert mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander, wonach schuldrechtlich abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarungen unabhängig von ihrer gesellschaftsrechtlichen Zulässigkeit für die Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl zB BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 18 mwN). Dass die Klägerin diese im Ergebnis für falsch hält und nach den Gründen fragt, reicht zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage nicht aus.
g) Unter 2.8 der Beschwerdebegründung macht sie geltend, es sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, "wie eine konkludente Zustimmung durch eine Gesellschafterversammlung zur Teilung der Geschäftsanteile erteilt werden könnte". Die Voraussetzungen für eine konkludente Zustimmung lägen hier nicht vor. Mithin stelle sich die noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, "wie sich der Sachverhalt, der sich nach dem gesamten Prüfungszeitraum und nach Erlass des Widerspruchsbescheides ändert auf den Prüfungszeitraum auswirkt, ohne, dass dies neu geprüft wird." Darüber hinaus stelle sich die "noch nicht höchstrichterlich entschiedene" Frage, "ob eine Gesellschafterversammlung auch konkludent zu der Teilung von Geschäftsanteilen und sodann deren Abtretung zustimmen kann, ohne zu wissen wie."
Auch damit sind keine abstrakten Rechtsfragen gestellt. Abgesehen davon fehlen hinreichende Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit des Themenkomplexes. Da eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt gilt, wenn das Revisionsgericht oder das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, es jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte dazu gibt (vgl dazu 1.), muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Rechtsprechung zu den einschlägigen Normen ausgewertet werden. Die bloße Behauptung, es handele sich um eine "höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage", genügt hierfür nicht.
h) Die Klägerin rügt erneut im Kern die bloße Richtigkeit der Entscheidung, wenn sie die Frage aufwirft (2.9 der Beschwerdebegründung),
"ob bei einem zivilrechtlichen, rückwirkenden und aufhebenden Bescheid, das Handelsregister zwar berechtigterweise rückwirkend berichtigt wird, dies jedoch sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkung hätte."
Abgesehen davon, dass die Frage aus sich selbst heraus schon nicht verständlich ist, enthält sie zudem Prämissen ("berechtigterweise rückwirkend berichtigt"), deren Vorliegen die Klägerin lediglich behauptet; weder teilt sie die vom LSG hierzu festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) mit noch setzt sie sich insoweit mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auseinander. Substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit (vgl auch oben zu 1.4) und -fähigkeit fehlen auch hier.
i) Dasselbe gilt, soweit die Klägerin zu dem Stichwort "Statusfeststellungsverfahren" (2.11, 2.12, 2.13 der Beschwerdebegründung) die "höchstrichterlich noch nicht entschieden(e)" Frage stellt, "wie vor Einführung eines jetzigen Statusfeststellungsverfahren damals von der gesetzlichen Rentenversicherung und Krankenversicherung durch die selbstständige Beschäftigte Befreiung erlangt wurde."
Die damalige Krankenkasse habe die selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen bestätigt. Beide Instanzen seien dem Beweisangebot nicht nachgegangen. Außerdem seien 2005 im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens Bescheide ergangen. Es sei nicht erklärbar, warum der Beigeladene anders zu beurteilen sei. Auch mit diesem Vortrag sind die dargelegten Voraussetzungen der Grundsatzrüge nicht erfüllt.
j) Unter 6. der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin die Ungleichbehandlung von GmbH-Geschäftsführern, die wirtschaftlich eigenständig seien, gegenüber Vorständen einer Aktiengesellschaft (AG). Letztere seien versicherungsfrei, weil sie wirtschaftlich nicht schutzwürdig seien. Genauso liege es bei dem Beigeladenen.
Damit erfüllt die Klägerin die Darlegungsanforderungen ebenso nicht. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen (vgl BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7 mwN).
Die Klägerin behauptet auch hier lediglich, dass die Ungleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt sei, ohne sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zB zu den erheblichen strukturellen Unterschieden hinsichtlich der gesetzlichen Ausgestaltung einer AG einerseits und einer GmbH andererseits zu beschäftigen (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R - BSGE 131, 144 = SozR 4-2700 § 2 Nr 55, RdNr 18 mwN).
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Allein die Behauptung einer falschen Tatsachenwiedergabe durch das LSG (2.10 der Beschwerdebegründung) erfüllt weder die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge noch für einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Letztlich liegt darin der für das Zulassungsverfahren irrelevante Vorwurf, das LSG habe falsch entschieden.
b) Dies gilt auch für die unter 4. der Beschwerdebegründung erhobenen Rüge, dass das Berufungsgericht als entscheidungserhebliche Frage nur die Rechtsmacht beurteilt und nicht den Einzelfall geprüft habe.
c) Soweit die Klägerin rügt, dass das LSG dem Beweisangebot bezüglich der Statusfeststellungsverfahren des Beigeladenen im Jahr 1985 nicht nachgegangen sei, ist eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) nicht zulässig erhoben. Insoweit ist vorzutragen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.7.2021 - B 12 KR 75/20 B - juris RdNr 21 mwN). Dies hat die in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Klägerin aber nicht substantiiert dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Höhe der noch geltend gemachten Forderung.
Fundstellen
Dokument-Index HI16079354 |