Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32 Abs. 4 Buchst b Angestelltenversicherungsgesetz iVm der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 dadurch Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verletzt, daß weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als den männlichen Versicherten dieser Leistungsgruppe.

 

Tatbestand

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob für die Witwerrente des Klägers den ersten fünf Kalenderjahren seit dem Eintritt der verstorbenen Versicherten in die Versicherung die Tabellenwerte für weibliche Versicherte gem § 32 Abs. 4 Buchst b iVm der Leistung sgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zugrunde zu legen sind.

Der Kläger ist der frühere Ehemann der am 25. Mai 1946 geborenen und am 10. Februar 1973 verstorbenen Versicherten Hiltrud P. geborene Schwarzer. Diese war seit dem 1. April 1962 bis zu ihrem Tode bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg beschäftigt, und zwar ab dem 1. April 1964 als Beamtin. Für diese Zeit ist sie nachversichert worden.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit dem Bescheid vom 28. November 1973 und dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 10. Februar 1975 Witwerrente. Für die Zeit vom 1. April 1962 bis 31. Dezember 1966 legte sie dabei nicht das von der Versicherten tatsächlich erzielte Entgelt, sondern das höhere Bruttoarbeitsentgelt für weibliche Versicherte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde.

Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Köln gegen den Bescheid vom 28. November 1973 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten begehrt, bei der Berechnung der Witwerrente von den Tabellenwerten der männlichen Versicherten der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG, die gegenüber denen der weiblichen Versicherten höher sind, auszugehen. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung nach dem Geschlecht der Versicherten in der Anlage 2 zu § 32 a AVG benachteilige die weiblichen Versicherten und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes (GG).

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. Mai 1975). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 27. Februar 1976). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe bei der Berechnung der Witwerrente für die ersten fünf Kalenderjahre seit Eintritt der verstorbenen Ehefrau des Klägers in die Versicherung zutreffend die für weibliche Versicherte geltenden Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde gelegt. Die in der Vorschrift vorgenommene Differenzierung zwischen männlichen und weiblichen Versicherten verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG, weil die weiblichen Versicherten nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt würden. Männliche und weibliche Versicherte der einzelnen Leistungsgruppen hätten in den in Betracht kommenden Zeiten effektiv einen unterschiedlich hohen Durchschnittsverdienst gehabt. Wenn der Gesetzgeber daran anknüpfe, differenziere er nach wesentlichen Lebensumständen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil die Regelung des § 32 Abs. 4 AVG auf sachgemäßen Gründen beruhe. Die Norm bezwecke eine Besserstellung der Versicherten, weil nicht die in der ersten Zeit des Berufslebens erzielten niedrigen Entgelte der Rentenberechnung zugrunde gelegt würden, sondern die im Regelfall höheren Durchschnittsentgelte. Der Gesetzgeber habe dabei die unterschiedliche Hohe der Durchschnittsverdienste von Männern und Frauen berücksichtigen dürfen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch die Anlage 2 zu § 32 a AVG und bezieht sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 1977 – 1 BvL 17/73 – (= BVerfGE 43, 213) sowie auf Stimmen im Schrifttum (Schnapp, JR 1974, S. 316, 318; von Maydell, VSSR 3 (1975), S. 185, 195, Gitter, Sozialrechtliches Teilgutachten für den 50. Deutschen Juristentag, D 155). Die unterschiedlichen Entgeltbeträge in der Anlage 2 beruhten nicht auf objektiven biologischen oder funktionalen Unterschieden der Geschlechter.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung sowie das Urteil des SG Köln vom 15. Mai 1975 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. November 1973 zu verurteilen, bei der Berechnung der Witwerrente die Werte der Gruppe „männliche Angestellte” der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde zu legen, hilfsweise:

den Rechtsstreit gem Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel vorzulegen, feststellen zu lassen, daß die Differenzierung nach Geschlecht in der Anlage 2 zu § 32 a AVG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Ausgehend vom Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 – 1 BvL 17/73 – zu § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst b Fremdrentengesetz (FRG) müsse § 32 Abs. 4 Buchst b AVG mit der Anlage 2 zu § 32 a AVG als zur Zeit verfassungsrechtlich noch hinnehmbar angesehen werden. Zwar sei das Zurückgehen auf die statistischen Tabellenwerte, soweit diese darauf beruhten, daß die Frauen oft wegen ihrer familiären Verpflichtungen das berufliche Arbeitsleben unterbrechen und daher geringere Entgelte als die Männer erzielen, nicht aufgrund funktionaler Unterschiede gerechtfertigt.

Die tatsächlichen Unterschiede zwischen den durchschnittlichen Arbeitsentgelten von Frauen und Männern beruhten aber auch auf Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände wie geringerer Aus- und Fortbildung von Frauen, häufigerer Beschäftigung in Branchen mit niedrigerem Lohnniveau ua, die bis heute fortwirkten und die der Gesetzgeber nach der angeführten Entscheidung des BVerfG auch berücksichtigen dürfe. Anlage 2 zu § 32 a AVG sei daher im selben Maße verfassungsrechtlich hinnehmbar wie die Anlagen 9 und 11 zu § 22 FRG.

Sei aber Anlage 2 zu § 32 a AVG verfassungswidrig, liefe die Bewertungsvorschrift des § 32 Abs. 4 Buchst b AVG leer. Bei der Rentenberechnung könnte nicht von den Bruttoarbeitsentgelten der männlichen Versicherten ausgegangen werden. Einheitliche, für alle Versicherten gültige Tabellenwerte hätten sich an den durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsverdiensten aller Versicherten zu orientieren.

 

Entscheidungsgründe

II

Das Verfahren war nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, weil es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit des § 32 Abs. 4 Buchst b AVG (= § 1255 Abs. A Buchst b der Reichsversicherungsordnung –RVO–) iVm der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG (= Anlage 2 zu § 1255 a RVO) ankommt und der erkennende Senat die Regelung der Anlage 2. zu § 32 a AVG als mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar ansieht.

Stünde § 32 Abs. 4 Buchst b AVG iVm der Anlage 2 zu § 32 a AVG mit dem Grundgesetz in. Einklang, müßte die Revision des Klägers zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–). Ist die Vorschrift verfassungswidrig, ist das Verfahren hingegen auszusetzen, bis der Gesetzgeber eine mit dem Gleichheitssatz vereinbare Regelung getroffen hat, so daß dem Kläger die Chance einer ihm günstigen Entscheidung des Rechtsstreits verbleibt (BVerfGE 23, 135, 142; 30, 90, 96).

Der in erster Linie als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 43, 213, 225 = BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 5), der den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisiert, verbietet Regelungen, die allein an den Unterschied der Geschlechter anknüpfen (BVerfGE 43, 213, 225, Beschluß des BVerfG vom 6. Juni 1978 – 1 BvL 102/76 = SozVers 1978, 186, 189). Dadurch werden aber nicht Regelungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf die objektiven biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur der jeweiligen Lebensverhältnisse zwischen Männern und Frauen differenzieren (st. Rspr des BVerfG; zuletzt BVerfGE 43, 213, 225). Diese Unterschiede müssen das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß, vom Geschlecht des Betroffenen abgesehen, gemeinsame Elemente überhaupt nicht vorhanden sind oder vergleichbare Elemente zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337, 343 mwN). Der Anschluß an die tatsächlich niedrigeren Durchschnittsverdienste der Frauen müßte demnach unerläßlich sein, um das Ziel des § 32 Abs. 4 AVG zu erreichen. Das ist nicht der Fall.

Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1965 sind nach § 32 Abs. 4 Buchst b AVG mir Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt in die Versicherung dann, wenn die Kalenderjahre nach dem 31. Dezember 1963 enden, bei der Rentenberechnung mit einem Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zu bewerten. Das gilt nur dann nicht, wenn das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt hoher ist als der sich aus der Tabelle ergebende Wert. Die Tabellenwerte für die Leistungsgruppe 3 entsprechen denen der Leistungsgruppe 4 der Anlagen 9 und 11 zu § 22 FRG. Die Tabellen werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ergänzt (§ 33 Abs. 1 Buchst d AVG).

Die ersten fünf Kalenderjahre seit dem Eintritt der Versicherten in die Versicherung endeten nach dem 31. Dezember 1963. Die Beklagte hat die entsprechenden Tabellenwerte für die weiblichen Versicherten zugrunde gelegt.

§ 32 Abs. 4 AVG ist, ebenso wie die Regelung des § 32 a AVG, durch das Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz –RVÄndG–) vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) eingefügt worden. Die Fassung des § 32 Abs. 4 AVG bzw des § 32 a AVG beruht im wesentlichen auf Änderungsvorschlägen des Ausschusses für Sozialpolitik (vgl. Amtl. Begründung BT-Drucks IV/2572, S. 4; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BT-Drucks IV/323, S. 11 bis 13 und Bericht des Abg. Ollesch zu BT-Drucks IV/3233, S. 4, 5). Die unterschiedliche Höhe der Tabellenwerte bei Männer und Frauen, gegen die bereits im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden sind (Abg. Korspeter, 176. Sitzung des Dt. Bundestages vom 1. April 1965, S. 8859 D), ergibt sich aus den tatsächlichen Durchschnittsentgelten (vgl. Bericht des Abg. Ollesch aaO, S. 5). Ziel der Regelung des § 32 Abs. 4 AVG iVm der Anlage 2 zu § 32 a AVG war es, bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage als einem der Faktoren für die Rentenberechnung nicht die im Regelfall niedrigeren Entgelte der ersten fünf Jahre der beruflichen Tätigkeit zugrunde zu legen, da die niedrigen Entgelte die persönliche Bemessungsgrundlage beeinträchtigen und sich rentenmindernd auswirken würden (s. Zweng/Scherer, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 2. Aufl, § 1255 RVO, Anm. II 3 C)). Zugrundegelegt werden vielmehr die im Regelfall höheren Durchschnittsentgelte aller Männer oder Frauen. § 32 Abs. 4 AVG ist somit eine Schutzvorschrift für die Versicherten (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 6. Aufl, § 1255 RVO Anm. 13).

Auch bei der im allgemeinen den Versicherten begünstigenden Regelung des § 32 Abs. 4 Buchst b AVG iVm der Anlage 2 zu § 32 a AVG war es dem Gesetzgeber verwehrt, die Trennungslinie in der Anlage 2 zwischen Mann und Frau verlaufen zu lassen. Zwar handelt es sich bei den tatsächlichen Unterschieden in der Einkommenssituation von Männern und Frauen vorrangig um ein allgemeines gesellschaftspolitisches Problem (so die Antwort der Bundesregierung vom 12. August 1975 auf die Frage der Abg. Dr. Lepsius zur Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei § 1255a RVO, BT-Drucks VII/3977, S. 37). Der Gesetzgeber kann aber an diese im Erwerbsleben aufgrund komplexer Vorgänge vorhandenen tatsächlichen Unterschiede nur dann anknüpfen, soweit diese durch objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses verursacht sind. Soweit die in den Tabellen zugrunde gelegten statistischen Werte auch darauf fußen, daß Frauen oft wegen ihrer familiären Verpflichtungen ihr berufliches Arbeitsleben unterbrechen und deswegen geringere Arbeitsentgelte erzielen, ist das nicht mehr als funktional verursacht anzusehen (vgl. BVerfGE 43, 225/226 zu § 22 Abs. 1 Buchst b FRG iVm Anlagen 9 und 11).

Die Anlage 2 zu § 32 a AVG, auf die § 32 Abs. 4 AVG Bezug nimmt, verstößt wegen der Differenzierung nach Geschlecht gegen Art. 3 Abs. 2 GG (ebenso zu § 1255 a RVO: von Maydell, VSSR 3 (1975), S. 185, 195; Gitter, Sozialrechtliches Teilgutachten für den 50. Dt. Juristentag, D 155; allgemein dazu Schnapp, JR 1974, S. 316, 318).

Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür daß die in der Anlage 2 zu § 32 a AVG vorgenommene Differenzierung zwischen Männern und Frauen zur Zeit verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Der Vorschrift des § 32 Abs. 4 AVG iVm der Anlage 2 zu § 32 a AVG liegen nicht Gesichtspunkte der Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen oder ähnliche Überlegungen zugrunde, so daß sich etwa von daher die Anknüpfung an die Durchschnittsentgelte von Männern und Frauen rechtfertigen ließe (vgl. BVerfGE 43, 226). Regelungsgegenstand ist vielmehr die bei Frauen und Männern gleichgelagerte Situation des niedrigen Verdienstes in Zeiten der Berufsausbildung und der ersten Berufsjahre. Anders als zB § 22 FRG dient die Vorschrift auch nicht der Bewältigung der Vergangenheit (vgl. BVerfGE 43, 230), sondern sie wirkt in Gegenwart und Zukunft und schreibt auf diese Weise die Ungleichbehandlung von weiblichen und männlichen Rentenempfängern auf Jahrzehnte hinaus fort.

Zwar wird der Gesetzgeber die Unterschiede, die dem Erwerbsverhalten der Frauen gegenüber dem der Männer eigentümlich sind, bei der gesetzlichen Regelung der Rentenversicherung berücksichtigen können (BVerfGE 43, 228/229). Das berechtigt ihn aber nicht, bei der Regelung des § 32 Abs. 4 AVG zwischen Männern und Frauen zu differenzieren.

Der Senat konnte der Rentenberechnung des Klägers nicht die für Männer geltenden Bruttojahresarbeitsverdienste der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG zugrunde legen, weil bei diesen die für weibliche Versicherte uU zu berücksichtigenden Besonderheiten der Lebensumstände nicht eingeflossen sind.

Bei einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Neufassung der verfassungswidrigen Vorschriften ist nicht auszuschließen, daß dabei eine Regelung getroffen wird, die zu einem gegenüber der jetzt geltenden Vorschrift höheren Bruttojahresentgelt für weibliche Versicherte führt und bei der sich daher das Begehren des Klägers als unbegründet erweist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926263

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