Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten dessen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1936 geborene Kläger ist als Chefarzt einer psychiatrischen Klinik – mit 30 Std./Woche – tätig. Mit seinem Antrag vom Juli 1994 auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist er in den Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zulassungssperre für Ärzte ab dem 55. Lebensjahr und der Auslegung der Härte-Ausnahmeregelung geltend (vgl § 98 Abs 2 Nr 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫ und § 25 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ≪Ärzte-ZV≫).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, denn ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 SGG). Sie ist aber unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, die klärungsbedürftig und in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Weder die Voraussetzung der Klärungsbedürftigkeit noch diejenige der Klärungsfähigkeit ist erfüllt.
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen könnten in einem Revisionsverfahren deshalb nicht geklärt werden, weil ihm nach den Maßstäben des Senatsurteils vom 5. November 1997 die Zulassung jedenfalls wegen § 20 Abs 2 Ärzte-ZV zu versagen ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Eignung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit dann zu verneinen, wenn der Arzt eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 5. November 1997 ausgeführt, daß die Tätigkeit als Krankenhausarzt die Zulassung in der Regel dann hindert, wenn er als Krankenhausarzt in die stationäre Patientenversorgung unmittelbar eingebunden ist und die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses – wie dies innerhalb des Kernbereichs von Großstädten typischerweise der Fall ist – begehrt (BSGE 81, 143, 146 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 53 f). Zwar gibt es davon Ausnahmen, nämlich für solche Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach im Regelfall nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind (BSGE aaO S 147 = SozR aaO S 54). Dies trifft zB auf Pathologen zu (BSGE aaO S 147 f = SozR aaO S 54 f), indessen nicht auf Psychiater und Psychotherapeuten. Gerade in den Bereichen der Psychotherapie und Psychoanalyse, für die der Kläger eine Zusatzbezeichnung führt, besteht typischerweise ein besonders enger Bezug zwischen Arzt und Patient.
Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Beschluß vom 28. Oktober 1992 (auszugsweise veröffentlicht in: Arztrecht 1993, 170 f). Mit diesem hat der Senat einer Kassenärztlichen Vereinigung die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des LSG Berlin vom 27. November 1991 versagt, das einem im sozialpsychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes tätigen Arztes die Zulassung bewilligt hatte. In dem Beschluß vom 28. Oktober 1992 hat sich der Senat aber nur mit der Auslegung und Anwendung des Abs 1 des § 20 Ärzte-ZV befaßt, nicht auch mit dessen Abs 2.
Wegen § 20 Abs 2 Ärzte-ZV kann also eine Zulassung des Klägers ohnehin nicht in Betracht kommen. Daher wären die von ihm als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Rechtsfragen zur Zulassungssperre ab dem 55. Lebensjahr in einem Revisionsver-fahren nicht zu entscheiden. Somit ist die Klärungsfähigkeit nicht gegeben.
Außer dem Fehlen der Klärungsfähigkeit steht der Zulassung der Revision auch entgegen, daß die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Der Senat hat zur Zulassungssperre für Ärzte ab dem 55. Lebensjahr in seinen Urteilen vom 24. November 1993 und vom 18. Dezember 1996 bereits die maßgeblichen Grundsatzfragen geklärt. Er hat ausgeführt, daß der Gesetzgeber die Zulassungssperre schematisierend für alle Arztgruppen einführen konnte, insbesondere daß dies durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist (BSGE 73, 223, 227 ff = SozR 3-5520 § 25 Nr 1 S 5 ff und BSGE 80, 9, 11 ff = SozR 3-2500 § 98 Nr 4 S 10 ff).
Neue grundsätzliche Fragen, die einen Bedarf nach erneuter Befassung ergeben könnten (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f), sind nicht zu erkennen. Die Ansicht des Klägers, eine erneute Überprüfung sei erforderlich, greift nicht durch. Insoweit sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 Abs 1 und 4 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen