Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörung eines bestimmten Arztes als Verfahrensmangel
Orientierungssatz
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin zur Begründung der zu § 109 SGG ergangenen angeblich unrichtigen Entscheidung des LSG sich auf §§ 103 und 106 Abs 1 SGG beruft.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2, §§ 109, 103, 106 Abs 1
Verfahrensgang
LSG Bremen (Entscheidung vom 27.10.1988; Aktenzeichen L 2 U 42/84) |
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Folgen des am 21. März 1979 erlittenen Arbeitsunfalles Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ist erfolglos geblieben (Bescheid der Beklagten vom 6. April 1981; Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juli 1984; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Bremen vom 27. Oktober 1988).
Mit der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 103, 106 Abs 1 und § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin zur Begründung der zu § 109 SGG ergangenen angeblich unrichtigen Entscheidung des LSG sich auf §§ 103 und 106 Abs 1 SGG beruft. Im Grunde wird auch hier, ebenso wie hinsichtlich der gerügten Verletzung des Art 103 Abs 1 GG, der Verfahrensmangel auf § 109 SGG bezogen. Darauf kann aber, wie ausgeführt, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Im übrigen ist ein Antrag nach § 109 SGG nicht notwendig als ein Beweisantrag nach § 103 SGG zu werten (Beschluß des 9. Senats des Bundessozialgerichts vom 24. November 1988 - 9 BV 39/88 -, zur Veröffentlichung in SozR bestimmt). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - die Klägerin rechtskundig vertreten war. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zu stellen, über die das Gericht zu entscheiden hat (ua Beschluß des Senats vom 31. Januar 1989 - 2 BU 6/89 -). Ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG hatte die Klägerin neben dem Sachantrag nur einen Antrag nach § 109 SGG gestellt, nicht aber auch einen solchen nach § 103 SGG.
Die Beschwerde ist sonach nicht geeignet, der Klägerin die Revision zu eröffnen; das Rechtsmittel ist zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen